Findok · Richtlinien
FlugAbgR Rz 38–41
9. Registrierung der Luftfahrzeughalter (§ 9 FlugAbgG)
geltende FassungRichtlinie2020-0.793.149gilt ab 02.12.2020
Inhaltsverzeichnis der FlugAbgR
Wortlaut laut Findok
9. Registrierung der Luftfahrzeughalter (§ 9 FlugAbgG)
Rz 38:
Um die abgabenrechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen, hat der Luftfahrzeughalter spätestens bis zur Durchführung des ersten abgabepflichtigen Abfluges von einem inländischen Flughafen beim FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 beim Finanzamt Österreich einen schriftlichen Antrag auf Registrierung zu stellen. Für diesen Antrag ist das Formular Flug 9 zu verwenden.
Betreffend den Ablauf von der Registrierung bis zur Anmeldung siehe Rz 57.
Rz 39:
Der Antrag hat neben der Bezeichnung des Luftfahrzeughalters und des Sitzes oder Wohnsitzes des Luftfahrzeughalters auch ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist, zu enthalten.
Zusätzlich hat der Luftfahrzeughalter, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat, im Antrag auf Registrierung auch die Bezeichnung und den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters anzugeben.
Rz 40:
Die Registrierung ermöglicht es dem FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 dem Finanzamt Österreich, durch Eröffnung einer Steuernummer ein Abgabenkonto einzurichten, dem die Abgabenzahlungen zugeordnet werden können.
Rz 41:
Änderungen hinsichtlich der Bezeichnung des Luftfahrzeughalters, des Sitzes oder Wohnsitzes des Luftfahrzeughalters sowie Änderungen betreffend den Fiskalvertreter, die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen, die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen sowie die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder die Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen.
Normen und Schlagworte
- § 9 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.793.149
- GZ der Erstfassung
- BMF-010206/0224-VI/5/2012
- Stammnummer
- 63569
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 02.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF