Findok · Richtlinien
FlugAbgR
Einleitung
überholte Fassung (bis 01.12.2020)RichtlinieBMF-010206/0038-IV/9/2018gilt ab 14.01.2013
Inhaltsverzeichnis der FlugAbgR
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.01.2013 bis 01.12.2020.
Wortlaut laut Findok
Die Flugabgaberichtlinien (FlugAbgR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 idF BGBl. I Nr. 112/2012 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.
Die FlugAbgR sind ab 1.1.2013 anzuwenden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Flugabgabefälle sind die FlugAbgR anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen Gültigkeit haben. Rechtsauskünfte in Einzelfällen und Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen sind - sofern sie den FlugAbgR nicht widersprechen - weiterhin zu beachten.
Die FlugAbgR sind als Zusammenfassung des geltenden Flugabgaberechts und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.
Bundesministerium für Finanzen, 14. Jänner 2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010206/0038-IV/9/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010206/0224-VI/5/2012
- Stammnummer
- 63569
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 14.01.2013 bis 01.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF