Findok · Richtlinien
FlugAbgR Rz 23–25
6. Abgabenschuldner und Haftender (§ 6 FlugAbgG)
geltende FassungRichtlinie2020-0.793.149gilt ab 02.12.2020
Inhaltsverzeichnis der FlugAbgR
Wortlaut laut Findok
6. Abgabenschuldner und Haftender (§ 6 FlugAbgG)
Rz 23:
Abgabenschuldner ist der Luftfahrzeughalter (siehe Rz 8), der den Abflug durchführt.
Rz 24:
Der Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt, muss nicht Eigentümer des Luftfahrzeuges sein; er muss auch nicht identisch mit jenem Unternehmen sein, das die Flugtickets für einen bestimmten Flug verkauft hat.
Das Codesharing ist ein Verfahren im Luftverkehr, bei dem sich zwei oder mehrere Luftfahrzeughalter einen Flug "teilen". Jede der beteiligten Gesellschaften führt den Flug unter einer eigenen Flugnummer, dem Code. Derjenige Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt (Operating Carrier), schuldet die Flugabgabe für die Gesamtzahl der abgeflogenen Passagiere, unabhängig davon, unter welchem Code dieser Abflug erfolgt ist oder die Buchung durchgeführt wurde. Der Luftfahrzeughalter, der den Flug durch einen anderen Luftfahrzeughalter durchführen lässt, haftet nicht für die Abgabe. Ein Anspruch des Luftfahrzeughalters, der den Abflug durchführt, gegenüber jenem, der den Abflug durchführen lässt, auf Ersatz der Flugabgabe unterliegt der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen den beiden Beteiligten.
Rz 25:
Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Entrichtung der Abgabe und alle damit verbundenen Obliegenheiten eines Luftfahrzeughalters.
Der Umfang der Haftung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 BAO. Der Flugplatzhalter wird durch die Geltendmachung der Haftung zum Gesamtschuldner. Die Geltendmachung der Haftung richtet sich nach § 224 BAO und erfolgt mit Haftungsbescheid.
Gemäß § 11 Abs. 7 FlugAbgG entfällt die Haftung, wenn der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig dem FA GVG (bis 31.12.2020) - ab 1.1.2021 dem Finanzamt Österreich übermittelt (siehe Rz 47).
Normen und Schlagworte
- § 6 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.793.149
- GZ der Erstfassung
- BMF-010206/0224-VI/5/2012
- Stammnummer
- 63569
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 02.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF