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Findok · Richtlinien

FlugAbgR Rz 26–30

7. Abgabenschuld und Abgabenerhebung (§ 7 FlugAbgG)

überholte Fassung (bis 24.09.2018)RichtlinieBMF-010206/0224-VI/5/2012gilt ab 14.01.2013

Inhaltsverzeichnis der FlugAbgR

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.01.2013 bis 24.09.2018.

Wortlaut laut Findok

7. Abgabenschuld und Abgabenerhebung (§ 7 FlugAbgG) Rz 26: Die Flugabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 201 BAO. Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug tatsächlich erfolgt ist. Der Abgabenschuldner (siehe Rz 23) hat die Abgabe selbst zu berechnen, elektronisch über FinanzOnline anzumelden und an das FA GVG abzuführen. Die Anmeldung ist spätestens bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen. Anmeldungszeitraum ist jeweils der Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist. Betreffend den Ablauf von der Registrierung bis zur Anmeldung siehe Rz 57. Rz 27: Eine erfolgte elektronische Meldung kann durch den Abgabepflichtigen nicht nachträglich elektronisch berichtigt werden. Um eine unrichtig durchgeführte Selbstberechnung zu berichtigen, ist ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 BAO zu stellen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Die Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 4 FlugAbgG (siehe Rz 30) hat den berichtigten Wert zu enthalten. Rz 28: Fälligkeitstag ist der 15. Tag des auf das Entstehen des Abgabenanspruches zweitfolgenden Monats. Beispiel: Für Abflüge im Monat April entsteht die Abgabenschuld mit Ablauf des Monats April. Für den Anmeldungszeitraum April ist die Abgabe spätestens am 15. Juni fällig. Rz 29: Erfolgt auf Grund einer nicht durchgeführten Selbstberechnung bzw. auf Grund einer unrichtigen Selbstberechnung eine Abgabenfestsetzung gemäß § 201 BAO, hat die festgesetzte Abgabe den in § 7 Abs. 2 FlugAbgG angeführten Fälligkeitstag. Beispiel: Die Flugabgabe für den Monat April ist am 15. Juni fällig. Erfolgt für den Monat April im November eine Festsetzung gemäß § 201 BAO, ist der Fälligkeitstag dennoch der 15. Juni. Das hat Auswirkungen zB hinsichtlich der Pflicht zur Entrichtung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO. Rz 30: Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Jahres dem FA GVG eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln. Bis zum Inkrafttreten des AbgÄG 2012 am 15. Dezember 2012 wurden Jahresbescheide erlassen, wenn sich eine Änderung des für das Kalenderjahr 2011 geschuldeten Abgabenbetrages gegenüber der Summe der monatlichen Anmeldungen (siehe Rz 47) unter Berücksichtigung von allfälligen Abgabenfestsetzungen gemäß § 201 BAO (siehe Rz 27) ergibt. Die für das Kalenderjahr 2011 bereits entrichteten Beträge werden auf die Abgabenschuld laut Jahresbescheid angerechnet. In Fällen, in denen aus welchem Grund auch immer für das Kalenderjahr 2011 noch kein Jahresbescheid erlassen wurde, ist nach Inkrafttreten des AbgÄG 2012 kein Jahresbescheid mehr zu erlassen. Ab 15. Dezember 2012 ergeht kein Jahresbescheid über die Flugabgabe (keine Jahresveranlagung); müssen die monatlichen Anmeldungen berichtigt werden, ist für den zu berichtigenden Zeitraum (Kalendermonat) ein Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Eine derartige Berichtigung hat keine Auswirkungen auf den Fälligkeitstag der Abgabe. Allerdings muss gemäß § 7 Abs. 4 FlugAbgG weiterhin für jedes Kalenderjahr eine Jahreserklärung abgegeben werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010206/0224-VI/5/2012
Stammnummer
63569
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 3)
Gültig
14.01.2013 bis 24.09.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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