Findok · Richtlinien
FlugAbgR Rz 42–48
10. Pflichten der Luftfahrzeughalter (§ 10 FlugAbgG)
überholte Fassung (bis 01.12.2020)RichtlinieBMF-010206/0038-IV/9/2018gilt ab 14.01.2013
Inhaltsverzeichnis der FlugAbgR
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.01.2013 bis 01.12.2020.
Wortlaut laut Findok
10. Pflichten der Luftfahrzeughalter (§ 10 FlugAbgG)
10.1. Aufzeichnungspflichten
Rz 42:
Für den Luftfahrzeughalter besteht die Verpflichtung, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt
die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere
die Flugnummer, falls für den durchgeführten Abflug eine Flugnummer vergeben wurde
der Zielflugplatz (siehe Rz 10) der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere
Datum und Zeitpunkt des Abfluges
die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.
Rz 43:
Die Aufzeichnungen sind in deutscher oder englischer Sprache zu führen.
Rz 44:
Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 FlugAbgG befreit ist. Diese Daten sind gesondert auszuweisen.
Befinden sich beim Abflug eines Luftfahrzeuges Personen im Luftfahrzeug, deren Abflug eine Abgabenschuld auslöst, dann sind auch die Daten derjenigen Personen aufzuzeichnen und separat auszuweisen, deren Abflug keine Abgabenschuld auslöst. Entsteht jedoch durch einen Abflug überhaupt keine Abgabenschuld (zB weil der Abflug des Luftfahrzeuges als solches befreit ist), entfällt sowohl die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Daten als auch zur Abgabe einer "Nullmeldung".
Beispiele:
1. Ein Luftfahrzeug fliegt mit 70 Passagieren ab. Unter diesen Passagieren befinden sich fünf Kinder unter zwei Jahren ohne eigenen Sitzplatz sowie acht Mitglieder der Flugbesatzung. In diesem Fall sind die Daten für alle 70 Passagiere aufzuzeichnen, wobei die Daten der Kinder unter zwei Jahren ohne eigenen Sitzplatz und die Daten der Flugbesatzung gesondert auszuweisen sind.
2. Beim Abflug eines Luftfahrzeuges befinden sich neben den Mitgliedern der Flugbesatzung ausschließlich Personen im Luftfahrzeug, deren Abflug der Sportausübung (Absprung mit einem Fallschirm) dient. In diesem Fall wird durch den Abflug keine Abgabenschuld ausgelöst, sodass die Aufzeichnungspflicht für diesen Abflug zur Gänze entfällt.
10.2. Übermittlung an den Flugplatzhalter
Rz 45:
Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, dem Halter des inländischen Flughafens, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats die in der Rz 47 angeführten Daten, zusammengefasst für einen Kalendermonat, zu übermitteln.
Die Übermittlung der Daten an den Flugplatzhalter ist über FinanzOnline nicht möglich.
Rz 46:
Die dem Flugplatzhalter zu übermittelnden Daten haben mit den Daten, die der Luftfahrzeughalter dem Finanzamt zu übermitteln hat, übereinzustimmen.
Es sind die tatsächlichen Daten zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Abflug) zu ermitteln (zB die im Auftrag der Luftfahrzeughalter ermittelten Daten der "passenger handling agents").
Der Luftfahrzeughalter hat daher bis zum
15. Tag des auf das Entstehen der Abgabenschuld folgenden Monats an den Flugplatzhalter,
15. Tag des auf das Entstehen der Abgabenschuld zweitfolgenden Monats an das FA GVG zu melden.
Für die Abgabenerhebung kommt es nicht auf die Identität des Passagiers an, daher sind die aufzuzeichnenden Daten im datenschutzrechtlichen Sinn nicht personenbezogen.
10.3. Übermittlung an das Finanzamt
Rz 47:
Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer folgende Daten für einen Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:
ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters
in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters
Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist
Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird
Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (siehe Rz 12) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen, jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen (siehe Rz 19).
Abgabenbetrag
Anzahl der
Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen
Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder (siehe Rz 14) eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden
steuerfrei abgeflogenen Personen (siehe Rz 14)
Transferpassagiere (siehe Rz 14)
Es sind die tatsächlichen Daten zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Abflug) zu ermitteln (zB die im Auftrag der Luftfahrzeughalter ermittelten Daten der "passenger handling agents").
Die Datenübermittlung an das Finanzamt hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Die Übermittlung kann im Dialog- oder Datenstromverfahren durchgeführt werden. Die technischen Vorgaben für die Übermittlung der Daten im Dialog- oder Datenstromverfahren sind den jeweiligen Handbüchern auf der Homepage des BMF zu entnehmen.
10.4. Beispiel für eine Datenübermittlung (Passagierzahl) an Hand eines einzigen Abfluges
Rz 48:
Zusammensetzung der Personen im Flugzeug
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Gesamtanzahl der sich im Luftfahrzeug befindlichen Personen
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185
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Flugbesatzung (Rz 12)
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5
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steuerfrei
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Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges (Rz 14)
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8
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steuerfrei
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Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz (Rz 14)
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10
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steuerfrei
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Passagiere zum Zweck der Ausbildung (Rz 14)
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3
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steuerfrei
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Passagiere zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken (Rz 14)*
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2
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steuerfrei
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Passagiere mit Zwischenlandung unter 24 Stunden (Transfer und Transit, Rz 14)
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20
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steuerfrei
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Passagiere Kurzstrecke (Rz 19)
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100
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steuerpflichtig
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Passagiere Kurzstrecke Inland (Rz 19)
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12
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steuerpflichtig
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Passagiere Mittelstrecke
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10
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steuerpflichtig
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Passagiere Langstrecke
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15
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steuerpflichtig
*Hier sind nur jene Passagiere zu erfassen, für die keine Flugabgabe abgeführt wurde. Passagiere, deren Abflug einen Befreiungstatbestand erfüllt, für die die Befreiung aber nur im Erstattungswege in Anspruch genommen werden kann, sind hier nicht zu erfassen.
Eingabe und Übermittlung durch Luftfahrzeughalter über FinanzOnline
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Gesamtanzahl der Passagiere
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170
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Passagiere Kurzstrecke
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100
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Passagiere Kurzstrecke Inland
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12
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Passagiere Mittelstrecke
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10
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Passagiere Langstrecke
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15
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Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz
|
10
|
Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges
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8
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Ausbildungszwecke
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3
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Passagiere zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken
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2
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Transfer
|
20
Unter "Gesamtanzahl der Passagiere" laut FinanzOnline-Eingabemaske sind alle Passagiere ausgenommen Kinder unter 2 Jahren ohne eigenen Sitzplatz (siehe Rz 14) und Flugbesatzung (siehe Rz 12) zu verstehen.
Normen und Schlagworte
- § 10 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010206/0038-IV/9/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010206/0224-VI/5/2012
- Stammnummer
- 63569
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 14.01.2013 bis 01.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF