Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0465-Z1W/10
Festsetzung der Zollschuld nach der Vorlage gefälschter Fakturen bei der Zollabfertigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0465-Z1W/10vom 10.01.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Art. 201 Abs. 3 ZK entstanden ist. Hinsichtlich des Kreises des Zollschuldners ist nach der besagten Norm allerdings zu differenzieren zwischen einerseits Unterabsatz 1 (Zollschuldnerschaft des direkt oder indirekt Vertretenen) und anderseits Unterabsatz 2 (Zollschuldnerschaft jener Person, die die für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren).
Im Streitfall steht für den Unabhängigen Finanzsenat außer Zweifel, dass sich die vom Zollamt vorgenommene Zollschuldfestsetzung auf die zitierten Bestimmungen des Unterabsatzes 1 stützt. Dies wird u.a. daraus ersichtlich, dass im Erstbescheid auf Seite 13 ausschließlich hinsichtlich des L. von einer Zollschuldnerschaft iSd Unterabsatzes 2 gesprochen wird.
Darüber hinaus wird auf die Feststellung im selben Bescheid verwiesen, wonach der Bf. in den verfahrensgegenständlichen Abfertigungsfällen durch Ausstellung von Scheinrechnungen auf seinen Namen die Rechtsposition des Empfängers eingenommen und sich in jene rechtliche Stellung gesetzt hat, um im Falle einer Nacherhebung als Zollschuldner in Anspruch genommen zu werden. Auch aus dieser Formulierung folgt, dass es sich um eine Zollschuldnerschaft nach Unterabsatz 1 handelt. Wird doch damit nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als der (außer Streit stehende) Umstand, dass der Bf. es war, der die Abgabe der Zollanmeldungen veranlasst hat, die ihn als (direkt bzw. indirekt vertretenen) Warenempfänger (und somit als Zollschuldner nach Art. 201 Abs. 3 erster Unterabsatz ZK) ausweisen.
Auch aus der Tatsache, dass das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der zollschuldbegründenden Bestimmungen zwar auf den Artikel 201 Abs. 3 ZK verwiesen hat, die zu Artikel 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK ergangenen nationalen Regelungen des § 71 ZollR-DG aber unerwähnt ließ, ergibt sich eindeutig, dass der Bf. als Vertretener zur Zollschuld herangezogen worden ist.
Die im Spruch unter Pkt. 1 vorgenommene Änderung dient daher ausschließlich der Klarstellung.
Zu den Beilagen:
Anlage 1 enthält eine Aufstellung aller wesentlichen Daten der verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen. In der Spalte "VERTR-VERH" wird ersichtlich ob es sich um ein direktes (Code: "DIR") bzw. um ein indirektes (Code: "IND") Vertretungsverhältnis gehandelt hat.
Dem Berechnungsblatt (Seite 1 bis 175) sind die nachzuerhebenden Abgabenbeträge je Zollanmeldung zu entnehmen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilagen:
Anlage 1 (Aufstellung der Daten der Zollanmeldungen, Seite 1 - 139)
Berechnungsblatt (Seite 1 - 175)
Wien, am 10. Jänner 2013
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 71 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 5 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004
- § 82 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85c ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0465-Z1W/10
- Stammnummer
- 63476
- Gültig
- 10.01.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF