Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1390-W/03
Änderung der Einkommensteuerbescheide zu Recht gemäß § 295 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1390-W/03vom 14.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Werner Brandner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 2001 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Die Bw. ist seit dem Jahr 1996 Pensionistin und war in allen Streitjahren
Eigentümerin von Grundstücken sowie Miteigentümerin von
Liegenschaften. Demgemäss erklärte sie in allen Streitjahren -
neben anderen Einkünften - Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung. Die Erstbescheide vom 26. März 1996 für 1994, vom
5. Juni 1997 für 1995, vom 15. Juni 1998 für 1996, vom
26. April 1999 für 1997, vom 10. Februar 2000 für 1998, vom
4. Mai 2001 für 1999, vom 13. März 2002 für 2000 und
vom 20. Jänner 2003 für 2001 ergingen hinsichtlich der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß
und nicht vorläufig im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO. Die
erklärten und mit den Erstbescheiden veranlagten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung betrugen für die Streitjahre wie
folgt:
|
Jahr
|
erklärte/veranlagte Eink.
aus V + V (in S)
|
1994
|
+
5.810,00
|
1995
|
+
9.740,00
|
1996
|
+
8.141,00
|
1997
|
+
3.346,00
|
1998
|
-
8.622,00
|
1999
|
-
17.659,00
|
2000
|
-
12.910,00
|
2001
|
+
68.339,00
B)
Am 21. März 2003 wurde für das Jahr 1994 eine geänderte
Mitteilung über die gesonderte Feststellung (OZ 14/1994) zur
Besitzgemeinschaft der Bw. mit ihrem Ehegatten (siehe Steuernummer 590/1XXX des
Wohnsitzfinanzamtes der Bw.) erstellt. Für das Jahr 1995 wurde zu dieser
Besitzgemeinschaft eine geänderte Mitteilung über die gesonderte
Feststellung am 25. März 2003 (OZ 14/1995) erstellt, für die
Jahre 1996 bis 2001 wurden die geänderten Mitteilungen über die
gesonderte Feststellung zu dieser Besitzgemeinschaft jeweils am
27. März 2003 erstellt (OZ 18/1996, 24/1997, 25/1998, 25/1999,
18/2000, 20/2001). Diese geänderten Mitteilungen über die gesonderte
Feststellung hatten zur Folge, dass die Einkommensteuerbescheide der Bw.
für die Streitjahre gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geändert wurden, und zwar für das Jahr 1994 mit Datum
28. März 2003 (OZ 15 ff./1994), für das Jahr 1995 mit
Datum 31. März 2003 (OZ 15 ff./1995) und für die Jahre
1996 bis 2001 jeweils mit Datum 17. April 2003 (OZ 19 ff./1996,
25 ff./1997, 26 ff./1998, 26 ff./1999, 19 ff./2000,
21 ff./2001). Dies bedeutete, dass die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für die Streitjahre um folgende Beträge geändert
wurden:
|
Jahr
|
Änderungs- betrag
(in S)
|
1994
|
-
12.779,00
|
1995
|
+
14.108,00
|
1996
|
+
32.558,00
|
1997
|
+
20.659,00
|
1998
|
+
27.231,00
|
1999
|
+
15.900,00
|
2000
|
+
24.568,00
|
2001
|
+
19.549,00
C)
Seitens der Bw. wurde gegen diese gemäß
§ 295 Abs. 1
BAO geänderten Einkommensteuerbescheide berufen. Die Berufungsschreiben
wurden für sämtliche Streitjahre gesondert erstellt, und zwar für
die Jahre 1994 und 1995 jeweils am 17. April 2003 (OZ 18/1994,
19/1995) und für die Jahre 1996 bis 2001 jeweils am 15. Mai 2003
(OZ 23/1996, 29/1997, 30/1998, 30/1999, 23/2000, 25/2001). Inhaltlich sind
diese Berufungsschreiben insoferne gleichlautend, als in ihnen die Herabsetzung
der jeweiligen Jahreseinkommensteuer auf den Betrag laut Erstbescheid beantragt
wird. Begründet wurden diese Berufungsschreiben damit, dass die
Änderung der Einkommensteuerbescheide aufgrund der Berufungen gegen den
jeweiligen Jahressteuerbescheid (wohl gemeint: Jahresfeststellungsbescheid) zur
Steuernummer 590/1XXX (= Besitzgemeinschaft der Bw. und ihres Ehegatten) erfolgt
sei. Die Berufungen für die Jahre 1996 bis 2001 werden zusätzlich mit
dem Argument begründet, dass das Finanzamt für die Beurteilung des
Falles die eigene Prognoserechnung herangezogen habe. Diese könne jedoch
nicht vor den tatsächlichen Ermittlungen der Bw. ergehen, da durch den
Wegfall der großen 10% Abschreibungen in Zukunft kein Verlust mehr
entstehe.
D)
Zu diesen Berufungsschreiben erstellte das Finanzamt für sämtliche
Streitjahre die Berufungsvorentscheidungen. Für die Jahre 1994 und 1995
wurden die Berufungsvorentscheidungen jeweils am 25. April 2003
(OZ 19/1994, 21/1995), für die Jahre 1996 bis 2001 jeweils am
14. Juli 2003 (OZ 24/1996, 30/1997, 31/1998, 31/1999, 24/2000,
28/2001) erstellt. Die Berufungen wurden für alle Streitjahre als
unbegründet abgewiesen. Für die Jahre 1994 und 1995 wurden die
abweisenden Berufungsvorentscheidungen wie folgt begründet: "Liegen einem
Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungebescheid getroffen
worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten
werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind. - § 252 Abs. 1 BAO".
In den Begründungen zu den
Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 1996 bis 2001 wird auf eine
zusätzliche Begründung verwiesen, die am 16. Juli 2003
(OZ 29/2001) erstellt wurde und denselben Inhalt aufweist wie die oben zu
den Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 1994 und 1995 angeführte
Begründung.
E)
Seitens der Bw. wurde für alle Streitjahre Anträge auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Für die Jahre 1994 und 1995 datieren die Vorlageanträge jeweils vom
5. Mai 2003 (OZ 20/1994, 22/1995), für die Jahre 1996 bis 2001
jeweils vom 7. August 2003 (OZ 25/1996, 31/1997, 32/1998, 32/1999,
25/2000, 31/2001). Die Vorlageanträge für alle Streitjahre werden
damit begründet, dass auf die Feststellungen in der Prognoserechnung
seitens der Bw. verwiesen werde, laut welcher die tatsächlichen
Ermittlungen der Bw. ergeben würden, dass durch den Wegfall der
großen 10% Abschreibungen (S 30.684,00, S 3.656,00,
S 8.140,00 und S 38.926,00) in Zukunft keine Verluste mehr entstehen
würden.
Der
Senat hat erwogen:
Strittig ist, ob die
Einkommensteuererstbescheide für die Jahre 1994 bis 2001 aufgrund der
geänderten Mitteilungen über die gesonderte Feststellung zur
Besitzgemeinschaft der Bw. mit ihrem Ehegatten zu Recht gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeändert wurden.
Sachverhaltsmäßig
ist festzustellen, dass für das Jahr 1994 am 21. März 2003,
für das Jahr 1995 am 25. März 2003 und für die Jahre 1996
bis 2001 am 27. März 2003 die endgültigen Feststellungsbescheide
zur Besitzgemeinschaft der Bw. mit ihrem Ehegatten erstellt worden sind. Dies
deswegen, weil gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens einheitlich und
gesondert festgestellt werden, wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind. Demgemäss ergingen gleichzeitig die auf § 188
Abs. 3 BAO basierenden geänderten Mitteilungen über die
gesonderte Feststellung zu dieser Besitzgemeinschaft an das Wohnsitzfinanzamt
der Bw.
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene
Feststellungen, die für ... Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen
Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht
rechtskräftig geworden ist.
Im Fall der Bw. ergingen die
geänderten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre (vom
28. März 2003, 31. März 2003 und 17. April 2003)
demnach gesetzeskonform. Wenn seitens der Bw. in den Berufungsschreiben
vorgebracht wird, dass die Änderungen (der Einkommensteuerbescheide)
aufgrund der Berufungen gegen die Feststellungsbescheide für die
Besitzgemeinschaft der Bw. mit ihrem Ehegatten erfolgt seien, so ist dem zu
erwidern, dass die Berufungen gegen die Feststellungbescheide sämtlich erst
am 17. April 2003 erstellt worden sind. Hingegen wurden die angefochtenen
abgeänderten Einkommensteuerbescheide am 28. und 31. März
2003 sowie (datumsgleich) am 17. April 2003 erstellt.
Außerdem wird in den
Berufungen für die Jahre 1996 bis 2001 argumentiert, das Finanzamt habe
für die Beurteilung des Falles (= Besitzgemeinschaft der Bw. mit ihrem
Ehegatten) die eigene Prognoserechnung herangezogen und nicht die
tatsächlichen Ermittlungen der Besitzgemeinschaft, wonach in Zukunft kein
Verlust mehr entstehe.
Dieses Argument richtet sich
aber gegen die Rechtmäßigkeit der den Feststellungsbescheiden
betreffend die erwähnte Besitzgemeinschaft zu Grunde liegenden
Einkünfte- bzw. Überschussermittlungen. Diese Einwendung kann aber
nicht in den gegenständlichen Einkommensteuerverfahren vorgebracht werden.
Dabei wird auf § 252 Abs. 1 BAO hingewiesen. Dieser normiert:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen
zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der
Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
sind."
Im Hinblick auf die
gemäß
§ 188 BAO gegenüber der Bw. (und ihrem
Ehegatten) erlassenen Feststellungsbescheide handelt es sich bei den
gegenüber der Bw. für die Streitjahre erlassenen
Einkommensteuerbescheiden um abgeleitete Bescheide. Daher kann dieses in den
Berufungen für die Jahre 1996 bis 2001 zusätzlich angeführte
Argument diesen nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Rechtsansicht wird auch durch
die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt (vgl. VwGH vom
23. 3. 2000, 2000/15/0001).
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1390-W/03
- Stammnummer
- 6337
- Gültig
- 14.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF