Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1389-W/03
Änderung der Einkommensteuerbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1389-W/03vom 14.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Werner Brandner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 2001 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Der Bw. ist seit dem Jahr 1999 Pensionist und war in allen Streitjahren
Eigentümer von Grundstücken sowie Miteigentümer von
Liegenschaften. Demgemäß erklärte er in allen Streitjahren
- neben anderen Einkünften - Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung. Für das Jahr 1994
wurde der Erstbescheid hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung am 4. Juni 1996 erklärungsgemäß erstellt. Dieser
Erstbescheid wurde infolge der Berufung vom 4. Juli 1996 durch die
Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2001 ersetzt; die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung wurden mit S - 22.641,00 festgesetzt. Für
das Jahr 1995 wurde der Erstbescheid
hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung am 15. Juli 1997
erklärungsgemäß und vorläufig im Sinne des § 200
Abs. 1 BAO erstellt. Dieser vorläufige Erstbescheid wurde am 19. April
2001 durch einen endgültigen Bescheid ersetzt, wobei die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung mit S 132.690,00 festgesetzt wurden. Für
die Jahre 1996 und
1997 wurden die Erstbescheide
hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erklärungsgemäß und vorläufig im Sinne des § 200
Abs. 1 BAO erstellt. Die Einkommensteuererstbescheide für diese beiden
Jahre wurden im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung durch die
Bescheide vom 10. April 2001 ersetzt und die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung mit S 266.314,00 und S 250.903,00 festgesetzt.
Für das Jahr 1998, das ebenfalls
von der abgabenbehördlichen Prüfung umfasst war, erging der
Einkommensteuererstbescheid ebenfalls am 10. April 2001, wobei die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit S 210.981,00 festgesetzt
wurden. Für die Jahre 1999 bis
2001 ergingen die Erstbescheide
hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erklärungsgemäß und nicht vorläufig im Sinne des
§ 200 Abs. 1 BAO; sie wurden am 10. Mai 2001, 19. März 2002
und 21. Jänner 2003 erstellt.
|
Jahr
|
erklärte/festgesetzte
Eink. aus V+ V (in S)
|
1994
|
-
22.641,00
|
1995
|
+
132.690,00
|
1996
|
+
266.314,00
|
1997
|
+
250.903,00
|
1998
|
+
210.981,00
|
1999
|
+
115.447,00
|
2000
|
+
218.787,00
|
2001
|
+
177.578,00
B)
Am 21. März 2003 wurde für das Jahr 1994 eine geänderte
Mitteilung über die gesonderte Feststellung (OZ 39/1994) zur
Besitzgemeinschaft des Bw. mit seiner Ehegattin (siehe Steuernummer 590/1XXX des
Wohnsitzfinanzamtes des Bw.) erstellt. Für das Jahr 1995 wurde zu dieser
Besitzgemeinschaft eine geänderte Mitteilung über die gesonderte
Feststellung am 25. März 2003 (OZ 34/1995) erstellt, für die
Jahre 1996 bis 2001 wurden die geänderten Mitteilungen über die
gesonderte Feststellung zu dieser Besitzgemeinschaft jeweils am 27. März
2003 erstellt (OZ 20/1996, 29/1997, 30/1998, 31/1999, 17/2000, 23/2001). Diese
geänderten Mitteilungen über die gesonderte Feststellung hatten zur
Folge, dass die Einkommensteuerbescheide des Bw. für die Streitjahre
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geändert wurden, und zwar
für alle Jahre von 1994 bis 2001 mit Datum 16. April 2003
(OZ 40 f./1994, 35 f./1995, 21 f./1996, 30 f./1997, 31 f./1998,
32 ff./1999, 18 ff./2000, 24 ff./2001). Dies bedeutete, dass die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre um
folgende Beträge geändert wurden:
|
Jahr
|
Änderungs- betrag
(in S)
|
1994
|
-
12.779,00
|
1995
|
+
14.108,00
|
1996
|
+
32.558,00
|
1997
|
+
20.659,00
|
1998
|
+
27.231,00
|
1999
|
+
15.899,00
|
2000
|
+
24.568,00
|
2001
|
+
19.548,00
C)
Seitens des Bw. wurde gegen diese gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheide berufen. Die Berufungsschreiben wurden
für sämtliche Streitjahre gesondert erstellt, und zwar am 15. Mai 2003
(OZ 42/1994, 37/1995, 23/1996, 32/1997, 33/1998, 35/1999, 21/2000, 31/2001).
Inhaltlich sind diese Berufungsschreiben insoferne gleichlautend, als in ihnen
die Herabsetzung der jeweiligen Jahreseinkommensteuer auf den im jeweiligen
Streitjahr vorangegangenen Einkommensteuerbescheid beantragt wird.
Begründet wurden diese Berufungsschreiben damit, dass die Änderung der
Einkommensteuerbescheide aufgrund der Berufungen gegen den jeweiligen
Jahressteuerbescheid (wohl gemeint: Jahresfeststellungsbescheid) zur
Steuernummer 590/1XXX (= Besitzgemeinschaft des Bw. mit seiner Ehegattin)
erfolgt sei. Weiters wird in allen Berufungsschreiben vorgebracht, dass das
Finanzamt die eigene Prognoserechnung für die Beurteilung des Falles
herangezogen habe. Diese könne jedoch nicht vor den tatsächlichen
Ermittlungen der Steuerpflichtigen ergehen, da durch den Wegfall der
großen 10% Abschreibungen (S 30.684,00, S 3.656,00,
S 8.140,00 und S 38.926,00) in Zukunft kein Verlust mehr
entstehe.
D)
Zu diesen Berufungsschreiben erstellte das Finanzamt für sämtliche
Streitjahre die Berufungsvorentscheidungen vom 14. Juli 2003 (OZ 43/1994,
38/1995, 24/1996, 33/1997, 34/1998, 35/1999, 22/2000, 32/2001). Die Berufungen
wurden für alle Streitjahre als unbegründet abgewiesen, wobei auf die
zusätzliche Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen vom 16. Juli
2003 (OZ 33/2001) verwiesen wurde. In dieser zusätzlichen Begründung
zu den Berufungsvorentscheidungen wird ausgeführt: "Liegen einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden
sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden,
daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
sind. - § 252 Abs. 1 BAO".
E)
Seitens des Bw. wurden am 7. August 2003 für alle Streitjahre Anträge
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt (OZ 44/1994, 39/1995, 25/1996, 34/1997, 35/1998, 37/1999,
23/2000, 34/2001). Die Vorlageanträge werden für alle Streitjahre
damit begündet, dass auf die Feststellungen in der Prognoserechnung seitens
des Bw. verwiesen werde, laut welcher die tatsächlichen Ermittlungen des
Bw. ergeben würden, dass durch den Wegfall der großen 10%
Abschreibungen (die Höhe der Beträge siehe Berufungsschreiben) in
Zukunft keine Verluste mehr entstünden.
Der
Senat hat erwogen:
Strittig ist, ob die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2001 aufgrund der
geänderten Mitteilungen über die gesonderte Feststellung zur
Besitzgemeinschaft des Bw. mit seiner Ehegattin zu Recht gemäß
§
295 Abs. 1 BAO abgeändert wurden.
Sachverhaltsmäßig
ist festzustellen, dass für das Jahr 1994 am 21. März 2003, für
das Jahr 1995 am 25. März 2003 und für die Jahre 1996 bis 2001 am 27.
März 2003 die endgültigen Feststellungsbescheide zur
Besitzgemeinschaft des Bw. mit seiner Ehegattin erstellt worden sind. Dies
deswegen, weil gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens einheitlich und
gesondert festgestellt werden, wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind. Demgemäß ergingen gleichzeitig die auf
§ 188 Abs. 3 BAO basierenden geänderten Mitteilungen
über die gesonderte Feststellung zu dieser Besitzgemeinschaft an das
Wohnsitzfinanzamt des Bw.
Gemäß
§ 192 BAO
werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für
... Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch
wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden
ist.
Im Fall des Bw. ergingen die
für alle Streitjahre am 16. April 2003 geänderten
Einkommensteuerbescheide demnach gesetzeskonform. Wenn seitens des Bw. in den
Berufungsschreiben vorgebracht wird, dass die Änderungen (der
Einkommensteuerbescheide) aufgrund der Berufungen gegen die
Feststellungsbescheide für die Besitzgemeinschaft des Bw. mit seiner
Ehegattin erfolgt seien, so ist dem zu erwidern, dass die Berufungen gegen die
Feststellungsbescheide sämtlich erst am 17. April 2003 erstellt worden
sind. Hingegen wurden die angefochtenen abgeänderten
Einkommensteuerbescheide bereits am 16. April 2003 erstellt.
Außerdem wird in den
Berufungen argumentiert, das Finanzamt habe für die Beurteilung des Falles
(= Besitzgemeinschaft des Bw. mit seiner Ehegattin) die eigene Prognoserechnung
herangezogen und nicht die tatsächlichen Ermittlungen der
Besitzgemeinschaft, wonach in Zukunft kein Verlust mehr entstehe.
Dieses Argument richtet sich
aber gegen die Rechtmäßigkeit der den Feststellungsbescheiden
betreffend die erwähnte Besitzgemeinschaft zu Grunde liegenden
Einkünfte- bzw. Überschussermittlungen. Diese Einwendung kann aber
nicht in den gegenständlichen Einkommensteuerverfahren vorgebracht werden.
Dabei wird auf § 252 Abs. 1 BAO hingewiesen. Dieser normiert:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen
zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der
Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
sind."
Im Hinblick auf die
gemäß
§ 188 BAO gegenüber dem Bw. (und seiner Ehegattin)
erlassenen Feststellungsbescheide handelt es sich bei den gegenüber dem Bw.
für die Streitjahre erlassenen Einkommensteuerbescheiden um abgeleitete
Bescheide. Daher kann dieses in den Berufungen angeführte Argument diesen
nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Rechtsansicht wird auch durch die Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes gestützt (vgl. VwGH vom 23. 3. 2000,
2000/15/0001).
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1389-W/03
- Stammnummer
- 6336
- Gültig
- 14.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF