Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0008-W/03
Haftung für Lohn- und Umsatzsteuer, Gleichbehandlungsgrundsatz, Liquiditätsstatus, Gläubigerbegünstigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0008-W/03vom 25.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 am
25. September 2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch
Alpha Treuhand Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Amstetten betreffend Haftung nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird insoweit stattgeben, als die Haftung in der Höhe von bisher
€ 80.492,97 auf € 78.934,45 eingeschränkt wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
3. Mai 2002 wurde der Bw. als ehemaliger Geschäftsführer der
M-GmbH gemäß
§§ 9 und 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in der Höhe von
€ 80.492,97 zur Haftung herangezogen.
Diese Abgabenschuldigkeiten
setzen sich aus der Umsatzsteuer 10-12/00, 1/01, 3-5/01,
Säumniszuschläge 2000 und 2001, Kammerumlage 10-12/00,
Pfändungsgebühr 2001, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Dienstgeberzuschlag alle 3/01, sowie Verspätungszuschlag 4/01
zusammen.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bw. es unterlassen habe, diese Abgaben zu entrichten
und der Abgabenrückstand infolge schuldhafter Verletzung der den
Geschäftsführer treffenden Pflichten nicht eingebracht werden
könne.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass es sich bei sämtlichen
haftungsgegenständliche Abgaben um solche handle, die ab März des
Jahres 2001 zu entrichten gewesen wären. Ab dieser Zeit habe die GmbH
jedoch weder über flüssige Mittel noch über nennenswerte
Zahlungseingänge verfügt. Die Tätigkeit der Gesellschaft habe im
Wesentlichen in Lohnarbeit für die J-GmbH bestanden. Größere
Zahlungseingänge seitens der Auftraggeberin hätten nicht
stattgefunden. Die Löhne seien meist direkt durch die J-GmbH bezahlt
worden, sodass der Bw. als Geschäftsführer der M-GmbH über
keinerlei größere Mittel verfügt habe. Auf die
Geschäftsführung der J-GmbH habe der Bw. keinerlei Einfluss
gehabt.
Im Rahmen der verfügbaren
Mittel sei der Bw. aber immer um Gleichbehandlung aller Gläubiger
bemüht gewesen. So sei an das Finanzamt am 3. Mai 2001 immer noch
eine Zahlung von S 80.000,00 erfolgt.
Mit Firmenbucheingabe vom
14. August 2001 habe der Bw. die Geschäftsführung der M-GmbH
zurückgelegt.
Dem Bw. könne unter den
gegebenen Umständen nicht vorgeworfen werden, er hätte es als
Geschäftsführer der Gesellschaft schuldhaft unterlassen, für die
Entrichtung der Abgaben aus den von ihm verwalteten Mitteln zu
sorgen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. Oktober 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Im Wesentlichen führte das Finanzamt aus, dass
außer Streit stehe, dass einzelne Gläubiger zur Gänze befriedigt
worden seien. Das Finanzamt sei daher insoferne benachteiligt worden, als die
vorhandenen Mittel nicht anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet und einzelne Gläubiger im maßgebliche
Zeitraum sogar zur Gänze befriedigt worden seien.
An der schuldhaften Verletzung
der den Geschäftsführer treffenden Pflichten bestünden daher
keine Zweifel.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw.
führte aus, dass es keineswegs außer Streit stehe, dass einzelne
Gläubiger zur Gänze befriedigt worden seien. Aber selbst wenn einzelne
Gläubiger befriedigt worden sein sollten, führe dies nicht schlechthin
zur Haftung für alle offenen Abgabenschuldigkeiten, sondern nur im
Ausmaß der Befriedigung. Konkrete diesbezügliche Feststellungen seien
nicht bekannt.
Die Durchführung einer
mündlichen Senatsverhandlung wurde beantragt.
Mit Vorhalt vom 24. Juli
2003 forderte der unabhängige Finanzsenat den Bw. auf, einen
Liquiditätsstatus bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte
vorzulegen.
Mit Vorhaltbeantwortung vom
17. September 2003 wurde ausgeführt, dass die M-GmbH als
Sub-Firma der J-GmbH tätig gewesen sei, wobei Leistungen im Wesentlichen
nur an die J-GmbH erbracht worden seien. Verbindlichkeiten an Dritte hätten
nicht bestanden, weil die einzige Tätigkeit der Gesellschaft in der
Beschäftigung von Personal bestanden habe. Die Lohnzahlungen wie auch die
Entrichtung von Lohnabgaben seien aus laufenden Mitteln, die von der J-GmbH zur
Verfügung gestellt worden seien erfolgt.
Zum Finanzamtsrückstand
sei es im Wesentlichen auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung
gekommen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Personalgestellung der Monate
Oktober 2000 bis Jänner 2001 großteils nicht abgerechnet gewesen sei,
wodurch sich eine größere Umsatzsteuernachforderung ergeben habe. Bei
der J-GmbH hätte sich im Übrigen bei ordnungsgemäßer
Verrechnung ein entsprechendes Guthaben ergeben.
Die Folge sei gewesen, dass die
M-GmbH ab April 2001 eine erhebliche Abgabenschuld gegenüber dem Finanzamt
gehabt habe, die abgesehen von einer Zahlung von S 80.000,00 am 3.
Mai 2001 und von S 50.000,00 am 20. September 2001 nicht
mehr entsprechend abgebaut worden sei. Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
hätten weiterhin nicht bestanden und seien nicht bezahlt worden.
In der Folge wurde die
Entwicklung des Bankkontos der M-GmbH für den Zeitraum 17. bis
22. Oktober 2001, 5. bis 20. November 2001 und
20. bis 27. Dezember 2001 dargestellt.
Weiters wurde ausgeführt,
dass die Gesellschaft jeweils zur Entrichtung der Löhne von der J-GmbH die
zur Bezahlung erforderlichen Mittel erhalten habe. Mit Ausnahme des Finanzamtes
hätten in den letzten Monaten vor der Konkurseröffnung keine
Verbindlichkeiten bestanden. Es seien somit auch keine anderen Verbindlichkeiten
bezahlt worden, sodass sich die Erstellung eines Liquiditätsstatus
erübrige.
Ergänzend wurde in der
mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht, dass die Finanzamtsschulden
durch eine Betriebsprüfung entstanden seien, welche zu einer
Umsatzsteuernachforderung in beträchtlicher Höhe geführt habe.
Die Abgabenbehörde habe die Rechtsauffassung vertreten, dass für die
Leistungen an die J-GmbH die Umsatzsteuerschuld entstanden seien, obwohl
dafür seitens der GmbH noch keine Rechnungen gelegt worden seien, sodass
auch ein Vorsteuerabzug der J-GmbH nicht erfolgen habe können. Per Saldo
könne daraus für den Fiskus kein Schaden entstanden sein.
Insgesamt sei auszuführen,
dass eine Gläubigerbegünstigung nicht stattgefunden habe, da die
M-GmbH keine Gläubiger gehabt habe zumal nur Lohnarbeiten für die
J-GmbH durchgeführt worden seien. Die Bezahlung der Löhne aus den
Mitteln der J-GmbH sei dadurch erfolgt, dass von dieser dafür Gelder
überwiesen bzw. Verrechnungsschecks ausgestellt oder auch Direktzahlungen
geleistet worden seien.
Zum nicht vorgelegten
Liquiditätsstatus werde ausgeführt, dass dieser auch deswegen nicht
erfolgen habe können, weil die Buchhaltung nicht oder nur in Teilbereichen
zugänglich wäre, zumal die Gesellschaftsanteile abgetreten worden
seien.
Die Arbeitsaufgabenteilung mit
dem Bruder des Bw. sei dergestalt gewesen, dass der Bw. für die
abgabenrechtlichen Belangen, somit auch für die Zahlung der Abgaben an das
Finanzamt zuständig gewesen sei. Der Bruder habe sich im haftungsrelevanten
Zeitraum in Ausbildung befunden und die Hotelfachschule in Bad Ischl besucht,
sodass er nicht in der Firma anwesend gewesen sei. Der Bw. habe die gesamte
Geschäftsführung der GmbH völlig eigenständig
durchgeführt, sein Bruder habe bei zu treffenden Entscheidungen nicht
mitgewirkt. Es habe keinerlei Gespräche in Richtung Verbindlichkeiten
gegenüber dem Finanzamt bzw. finanzieller Schwierigkeiten der GmbH gegeben.
Die Firma J-GmbH sei
mittlerweile ebenfalls in Konkurs gegangen, vermutlich Mai 2002.
Neben den Löhnen seien
auch Telefonrechnungen und laufende Leasingraten für einen Pkw bezahlt
worden.
Auf Befragung des Vorsitzenden
wurden seitens der Parteien keine weiteren Beweisanträge
gestellt.
Der Amtsbeauftragte beantragte
die Abweisung der Berufung und führte ergänzend aus, dass die
haftungsgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben, die weder pünktlich
gemeldet noch entrichtet worden seien, was in der Folge auch zu einer
finanzstrafrechtlichen Verurteilung des Bw. geführt habe. (vorgelegt wurde
eine Vorstrafenabfrage aus der hervorgeht, dass mit dem Erk. des SpS vom
16.4.2002, der Bw. wegen Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG Abs. 1 lit. A. FinStrG für die
Zeiträume U 10-12/2000 und 1/2001, L, DB, DZ 10-12/2000, 1-3/2001, zu
einer Geldstrafe von € 9.200,-- verurteilt wurde). Diese verspätete
Meldung habe der Abgabenbehörde auch die Möglichkeit genommen zeitnahe
Einbringungsschritte zu setzen, was dann in der Folge auch zum
gegenständlichen Abgabenausfall geführt habe. Insgesamt werde
ausgeführt, dass die Haftungsvoraussetzungen gegeben seien, da die
Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt worden
seien.
Im Tenor sei die
Abgabenbehörde der einzige Gläubiger gewesen, der nicht befriedigt
worden sei, wobei bei zeitnaher Erfüllung der abgabenrechtliche
Verpflichtungen eine Einbringung der Abgaben vermutlich möglich gewesen
wäre.
Der Vertreter des Bw. ersuchte
abschließend, der Berufung Folge zu geben und führte ergänzend
aus, dass der Republik Österreich per Saldo aus der Umsatzsteuer kein
Schaden erwachsen sei, zumal ja parallel dazu bei der J-Mayer GmbH für die
nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen kein Vorsteuerabzug geltend
gemacht worden sei. Dies habe den Spruchsenat auch dazu bewogen dieses Verhalten
nur als Finanzordnungswidrigkeit einzustufen und nicht als Abgabenhinterziehung.
Es seien im Rahmen der GmbH lediglich die laufend anfallenden Kosten des
Geschäftsbetriebes wie Löhne, Leasingraten, Telefon bezahlt worden,
welche nach Ansicht des steuerlichen Vertreters von rückständigen
Verbindlichkeiten des Finanzamtes zu unterscheiden seien. Nach Ansicht des Bw.
stelle die Bezahlung der laufenden Kosten keine Abdeckung von Verbindlichkeiten
dar.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung
für die Haftung ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei
der Primärschuldnerin.
Uneinbringlichkeit ist
anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die
Abgabenforderungen im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht
befriedigt werden können (VwGH vom 6.8.1996, 92/17/0186).
Da der Masseverwalter in einem
Telefongespräch vom 18. September 2003 dargetan hat, dass mangels
Vermögens keine Quotenzahlung erfolgen wird, ist von der Uneinbringlichkeit
der haftungsgegenständlichen Abgaben auszugehen.
Der Bw. war vom
4. März 2000 bis zum 7. August 2001
Geschäftsführer der genannten GmbH.
Weiters ist unbestritten, dass
die haftungsgegenständlichen Abgaben im Zeitraum der
Vertretungstätigkeit des Bw. fällig geworden sind.
Hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer ergibt sich bereits aus
§ 78 Abs. 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber, falls
die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Auszahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH von einer schuldhaften Pflichtverletzung
des Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als
Haftender führt (vgl beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002,
2001/15/0029). Ungeachtet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller
andrängenden Gläubiger hätte der Beschwerdeführer die
einzubehaltende Lohnsteuer zur Gänze abzuführen gehabt, weswegen er zu
Recht zur Haftung für die bei der GmbH nicht mehr einbringliche Lohnsteuer
herangezogen worden ist.
Mit den Ausführungen, er
habe im Wesentlichen nur Löhne, Telefonspesen und Leasingraten
(aus)bezahlt, gibt der Bw. zu, dass er die andrängenden Gläubiger (die
Abgabenbehörde) nicht gleichmäßig befriedigt hat. Vielmehr hat
er die Forderungen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen immer bevorzugt
befriedigt und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung des Bundes als
Abgabengläubiger schuldhaft verletzt. Hat der Geschäftsführer
schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Entrichtung der Abgaben aus den
ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht
Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben gewesen
ist. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben
auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller
Schulden nicht ausgereicht haben, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Schulden mit Ausnahme der Abfuhrabgaben
verwendet worden sind. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer
für die nicht entrichteten Abgaben zur Gänze (vgl. beispielsweise das
Erkenntnis des VwGH vom 14.1.2003, 97/14/0176). Der Beschwerdeführer ist
daher auch zu Recht zur Haftung für die bei der GmbH nicht mehr
einbringlichen, im Haftungsbescheid angeführten Abgaben samt
Nebengebühren herangezogen worden.
Der Einwand, dass der Republik
Österreich per Saldo kein Schaden erwachsen sei, zumal bei der J-GmbH
für die nicht entrichtete Umsatzsteuervorauszahlung kein Vorsteuerabzug
geltend gemacht wurde, geht schon deshalb ins Leere, da es sich um einen anderen
Abgabepflichtigen handelt. Im Übrigen hat der Unternehmer gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG eine Umsatzsteuervorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten hat, somit unabhängig
davon ob der Geschäftspartner einen Vorsteuerabzug geltend
macht.
Da, wie sich aus dem
Sachverhalt ergibt, trotz Aufforderung kein Liquiditätsstatus, bezogen auf
die einzelnen Fälligkeitstage der haftungsgegenständlichen Abgaben
vorgelegt wurde, kommt eine quotenmäßige Beschränkung der
Haftung nicht in Betracht.
Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 10/00 in
Höhe von € 15.829,04 haftet derzeit mit € 14.270,52
aus. Demgemäss reduzierte sich der gesamte Haftungsbetrag in der Höhe
von bisher € 80.492,97 auf € 78.934,45.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0008-W/03
- Stammnummer
- 6335
- Gültig
- 25.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF