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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1385-L/09

Selbst veranlasstes Ende einer Geschäftsbeziehung kann nicht als Unwägbarkeit gelten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1385-L/09vom 28.12.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch die parlamentarischen Materialien zur Gesetzwerdung treffen weder zur Behaltefrist noch zu einer Mindestnutzungsdauer Aussagen. Die Regelung wurde in dieser Hinsicht weder in der Regierungsvorlage noch im Ausschussbericht kommentiert [Regierungsvorlage 1277 d.B. (XXI. GP) bzw. Ausschussbericht vom 18. September 2002 ,1285 d.B. (XXI. GP)]. Die befristete steuerliche Förderung von Investitionszuwächsen in der Form einer Investitionszuwachsprämie war als Anreiz für Investitionen gedacht (siehe Ausschussbericht 1285 d.B. XXI. GP). Er sollte die Mehrung von Investitionen im Verhältnis zur Vergangenheit fördern. Ziel dieser Förderung war es, die Investitionstätigkeit der österreichischen Wirtschaft in den Jahren 2002 bis 2004 aus konjunkturellen Gründen anzukurbeln (Quantschnigg, ÖStZ 2003/239). Der Verwaltungsgerichtshof hat in jüngst entschiedenen Fällen zur Investitionszuwachsprämie (VwGH vom 28.2.2012, 26.4.2012 und 24. und 30.5.2012, Zlen 2009/15/0082, 2009/15/0139, 2010/15/0194 und 2008/13/0246) ausdrücklich darauf verwiesen, dass Wirtschaftsgüter nur dann einen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie iSd § 108e EStG 1988 vermitteln können, wenn sie über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen, weil nur in einem solchen Fall von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" die Rede sein kann. Unter Hinweis auf Quantschnigg, ÖStZ 2003/239, hat der Verwaltungsgerichtshof dabei auch auf den Zweck der Regelung des § 108e EStG 1988 verwiesen, aus welchem sich ebenfalls ergibt, dass Wirtschaftsgüter, die in die Berechnungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie eingehen, über einen längeren Zeitraum dem Anlagevermögen des investierenden Unternehmens zugehören müssen. Auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 ist für die Beurteilung der Widmung zur längerfristigen Betriebszugehörigkeit des Anlagegutes das Ausmaß der AfA (nicht hingegen eine monatsweise Betrachtung des tatsächlichen betrieblichen Verbleibs) des Anlagegutes heranzuziehen. Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes ist dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten heranzuziehen (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082). Malainer/Staribacher, SWK Heft-Nr 23/2012, 1012, fassen diese Judikatur wie folgt zusammen: "Der VwGH nimmt in den drei gegenständlichen Entscheidungen, von denen sich zumindest die ersten beiden im Kern mit der Behaltefrist befassen, auf § 7 EStG Bezug. Dies zu Recht, da sich aus dem Wortlaut des § 108e EStG ergibt, dass die prämienbegünstigt erworbenen Gegenstände ins Anlagevermögen übertragen und auch der AfA unterzogen werden müssen. Durch die Bezugnahme auf § 7 EStG erkennt der VwGH an, dass § 108e EStG keine wie auch immer geartete Behaltefrist anordnet, sondern lediglich die Aufnahme ins Anlagevermögen und die Anwendung der Abschreibungsregeln der §§ 7 und 8 EStG voraussetzt." Weiters wird dort ausgeführt: "Aus den höchstgerichtlichen Ausführungen kann daher zusammenfassend geschlossen werden, dass es jedenfalls eine Behaltedauer von einem Jahr gibt, dass die IZP in der Regel dann zusteht, wenn die 50%-Grenze überschritten wird, aber auch, dass eine kürzere Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen entsprechend den Umständen des Einzelfalles Indiz für die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung der IZP sein kann. Schließlich kann die IZP aber auch dann geltend gemacht werden, wenn das prämienbegünstigte Wirtschaftsgut wegen des Eintritts einer unvorhergesehenen Unwägbarkeit vorzeitig aus dem Anlagevermögen ausscheidet, sofern es grundsätzlich dem Anlagevermögen gewidmet war." Bereits im Erkenntnis vom 20.04.2006, 2005/15/0156 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen müssen, zumal nur in einem solchen Fall von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" die Rede sein könne. Es entspreche grundsätzlich dem Zweck der Bestimmung, nicht bloß auf den Augenblick der Anschaffung bzw. Herstellung, sondern auf einen mehrjährigen Zeitraum abzustellen. Zorn geht davon aus, dass zumindest ein Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über die AfA nach §§ 7 und 8 EStG 1988 abgeschrieben wird, wenn dann auch ein weiterer Teil wegen eines späteren Verkaufes im Wege des "Ausscheidens des Buchwertes verkaufter Anlagen" ausscheiden darf. Aus dem Zweck der Bestimmung ergibt sich seiner Ansicht nach, dass die Prämie aber auch dann zusteht, wenn das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (z.B. Schaden aufgrund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben (Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer32, § 108e Rz 3). In mehreren Entscheidungen hat der Unabhängige Finanzsenat die Ansicht vertreten, dass der Gesetzestext eine Behaltefrist nicht normiere. Diesem sei auch nicht explizit zu entnehmen, dass sich die IZP-verhangenen Wirtschaftsgüter zumindest die Hälfte der Nutzungsdauer oder volle vier Jahre im Betriebsvermögen befinden müssten (vgl. u.a. RV/0588-S/08). Im Erkenntnis vom 28.02.2012, 2009/15/0082, blieb der VwGH bei seiner Forderung nach einem "längeren Zeitraum" des Verbleibs der Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen und führte unter anderem aus: "Ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50% der Anschaffungskosten kann dabei auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 als Indiz für die Bejahung eines solchen längeren Zeitraums gewertet werden (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG § 108e Tz 3). Für eine monatsweise Berechnung der betrieblichen Behaltedauer, wie sie das Finanzamt in der Beilage seines Abgabenbescheides vorgenommen hat, finden sich dagegen in der Bestimmung des § 108e Abs. 1 EStG 1988 keine Anhaltspunkte........ Im gegenständlichen Fall steht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht fest, dass es der im Betrieb der mitbeteiligten Partei geübten Praxis entsprach, die LKW-Zugmaschinen regelmäßig ungefähr mit Erreichen der Hälfte ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auszutauschen, wobei diese Praxis auch einen betrieblich begründeten üblichen (Re-) Investitionszyklus widerspiegelt. Bei dieser Sachlage, also der Anwendung bzw. Beibehaltung einer aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteten regelmäßigen Erneuerung des Fuhrparkes mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren, kann ein Austauschintervall von ca. drei Jahren vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung des § 108e EStG 1988 als längerer Zeitraum der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen angesehen werden. Wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall davon ausgegangen ist, dass die planmäßige Nutzungsdauer bei allen betroffenen Wirtschaftsgütern auf Absetzung von etwa 50% der Anschaffungskosten gerichtet gewesen ist, und in Anbetracht des Gesamtbildes der Verhältnisse ein in Einzelfällen eingetretenes geringfügiges Unterschreiten dieses Wertes als unschädlich angesehen hat, so kann darin keine Rechtswidrigkeit in der Anwendung des § 108e EStG 1988 erkannt werden..." 3.2.1 Zusammenfassend ist daher fest zu halten: Nach der Judikatur des VwGH müssen prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen. Ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50% der Anschaffungskosten kann hierbei als Indiz für das Vorliegen eines solchen längeren Zeitraumes gewertet werden. War das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt und treten nach der Anschaffung Umstände auf, die als Unwägbarkeiten anzusehen sind (z.B. Schaden auf Grund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) und zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben, so steht die Prämie trotzdem zu (VwGH 30.05.2012, 2008/13/0246; vgl. auch Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer 1988 III 32. Lieferung, § 108e Tz 3 "Behaltefrist", sowie RdW 2012/244, 238), zumal ein durch Unwägbarkeiten hervorgerufenes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes kein Indiz gegen das ursprüngliche Bestehen einer Widmung zum langfristigen Einsatz im Betrieb darstellt. Für diese auch den subjektiven Investitionswillen berücksichtigende Unwägbarkeit kommt es nicht auf eine Unvorherseh"barkeit" an sich, sondern darauf an, ob die Unbrauchbarkeit mangels dafür bestehender konkreter Anhaltspunkte für den Steuerpflichtigen "unvorhergesehen" eintrat. 3.2.2 Längerer Zeitraum der Nutzung Im gegenständlichen Berufungsfall hat der Bw. den Kastenwagen Mercedes Benz Sprinter am 27. September 2004 zum Kaufpreis in Höhe von 41.800,00 € (netto) bestellt und 16. Dezember 2004 vom Fahrzeughändler übernommen. Die Rechnungslegung erfolgte am selben Tag. Die vom Bw. angegebene zusätzliche Ausstattung des Kfz mit einer Kühleinrichtung ist den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Aktivierung des Fahrzeuges erfolgte mit einem Anschaffungswert iHv. 40.800,00 € (ohne jegliche Zusatzeinrichtung). Zu bedenken ist, dass das Fahrzeug bereits im September 2004 bestellt wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem von einer gesicherten Auftragslage noch keine Rede sein konnte. So existierten zu diesem Zeitpunkt weder schriftliche, verbindliche Verträge, die Frage der Rechnungslegung bzw. des Rechnungsadressaten war ungeklärt, der behauptete Umbau zu einem "Kühlfahrzeug" scheint in den Unterlagen nicht auf und es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Lieferungen konkret mit diesem Fahrzeug durchzuführen gewesen wären. Es ist daher nicht als erwiesen anzusehen, dass die Anschaffung des Kastenwagens in jenem Zustand, in welchem er ins Anlageverzeichnis aufgenommen wurde (nämlich ohne die für die Lieferungen notwendige Kühlvorrichtung) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung nach B stand. Dieses Wirtschaftsgut ist daher im Jahr 2004 (noch) nicht dem Anlagevermögen zuzurechnen, da es so nicht dauernd dem Betrieb des Bw. dienen sollte, sondern nach den eigenen Angaben des Bw. als Sonderausführung (nach Einbau einer Kühlvorrichtung). Der Einbau dieser Kühlvorrichtung wurde nach dem festgestellten Sachverhalt im Jahr 2004 aber nicht vorgenommen. Aus den oben geschilderten Gründen wurde das Fahrzeug weder im Berufungsjahr, noch im darauf folgenden Jahr in Betrieb genommen. Am 1. August 2005 wurde das Fahrzeug wieder veräußert. Somit ist der von der Judikatur geforderte längere Zeitraum der Nutzung eines Wirtschaftsgutes (in welchem die AfA annähernd 50 % der Anschaffungskosten erreicht hat), im Berufungsfall nicht gegeben und wurde auch nicht überzeugend dargelegt, dass dieses Wirtschaftsgut Kraftfahrzeug für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war. Die in § 108e Abs 1 EStG 1988 genannte Voraussetzung, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden, ist daher nicht erfüllt. Diese Beurteilung deckt sich auch mit der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes heranzuziehen ist (vgl. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0082). 3.2.3 Frage der Unwägbarkeit Der Berufung wäre aber aus folgenden Gründen auch im Hinblick auf das von ihr reklamierte Vorliegen einer unvorhergesehenen Unwägbarkeit kein Erfolg beschieden: Zwar steht nach dem Zweck der Bestimmung des § 108e EStG 1988 (der Ankurbelung der betrieblichen Investitionstätigkeit) die Prämie auch dann zu, wenn das Wirtschaftsgut zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (z.B. Schaden auf Grund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aber zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben (vgl. z.B. nochmals Zorn in Hofstätter - Reichel, aaO, § 108e Tz 3, sowie RdW 2012/244, 238; VwGH vom 30. Mai 2012, 2008/13/0246). Ein durch Unwägbarkeiten hervorgerufenes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes stellt prinzipiell kein Indiz gegen das ursprüngliche Bestehen einer Widmung zum langfristigen Einsatz im Betrieb dar. Für diese auch den subjektiven Investitionswillen berücksichtigende Unwägbarkeit kommt es nicht auf eine Unvorherseh"barkeit" an sich, sondern darauf an, ob die Unbrauchbarkeit mangels dafür bestehender konkreter Anhaltspunkte für den Steuerpflichtigen "unvorhergesehen" eintrat (vgl. nochmals VwGH vom 30. Mai 2012, 2008/13/0246). Unwägbarkeiten sind das Ergebnis negativ beeinflussende Ereignisse, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen und idR keinen Kausalzusammenhang zu einem gewollten Verhalten des Steuerpflichtigen aufweisen (Doralt/Renner, EstG14, § 2 Tz 365 und die dort zitierte Judikatur des UFS vom 10.10.2006, RV/0144-F/05; im Zusammenhang mit Liebhaberei bei Vermietung einer Wohnung). Anders ausgedrückt sind Unwägbarkeiten vom Steuerpflichtigen nicht oder nur wenig beeinflussbare - äußere Umstände (Doralt/Renner, aaO, Tz 367 samt weiterer Hinweise). Der Bw. behauptet das Vorliegen einer Unwägbarkeit auf Grund des überraschenden Wegfalls einer Geschäftsverbindung nach B, weil er feststellen musste, dass die Gegenleistungen nicht wie vereinbart eingehalten wurden. Tatsächlich hat der Bw. aber selbst bekannt gegeben, dass sich die erste Rechnungslegung wegen unklarer Angaben, wer nun der Rechnungsempfänger sein soll, bis zum Jahresende 2004 verzögert hat. Weiters hat der Bw. in die Rechnungen an die Abnehmerin in B nicht vereinbarte "Werbebeitragsgebühren" iHv. 1.200,00 € und 500,00 € "hineingerechnet", also entsprechend höhere Stückpreise verrechnet, ohne diese Preisgestaltung zu erläutern. Es entspricht durchaus den kaufmännischen Gepflogenheiten, insbesondere bei der Abwicklung von Lieferverträgen, dass der Leistungsempfänger bzw. der Adressat der Rechnung zunächst Aufklärung über eine Preisgestaltung verlangt, deren Zusammensetzung er im Detail nicht nachvollziehen kann, bevor er die entsprechenden Rechnungsbeträge zur Einzahlung bringt. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, dass die in B ansäßige Geschäftspartnerin vor Bezahlung der offenen Rechnungen versucht hat, den Grund für die unterschiedliche Preisgestaltung in Erfahrung zu bringen. Auf diesen Umstand hat auch der Rechtsvertreter des Bw. im Schreiben vom 4.10.2005 Bezug genommen, und empfohlen, die Fakturen zu korrigieren, "da die Abrechnung eigentlich nicht den getroffenen Vereinbarungen entspricht." Angesicht der erklärten Absicht des Berufungswerbers, in den "riesigen Absatzmarkt B" einzusteigen, erscheint die - im Übrigen vom Bw. selbst durch unklare Geschäftsgebarung hervorgerufene - Irritation der Geschäftsverbindung nach B nicht als Grund einsichtig, diese Geschäftsverbindung insgesamt in Frage zu stellen bzw. gleich zu beenden. Die Veräußerung eines gerade zu diesem Zweck angeschafften Wirtschaftsguts allein aus diesem Grund lässt jedenfalls die erforderliche Nachvollziehbarkeit vermissen. Insbesondere der Umstand, dass der Bw. durch die Art der Weiterverrechnung der oben angeführten "Werbebeitragsgebühren" selbst die Instabilität der Geschäftsbeziehung mit der Abnehmerin in B herbeigeführt hat, kann jedenfalls nicht als ein für den Bw. "unvorhergesehener" Umstand gelten und ist daher für sich allein nicht als "Unwägbarkeit" im besprochen Sinn zu werten. Eine Unwägbarkeit iSd § 108e EStG 1988 liegt daher nicht vor. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Linz, am 28. Dezember 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1385-L/09
Stammnummer
63344
Gültig
28.12.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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