Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1386-L/02
Sonderausgaben wegen Darlehensrückzahlungen für den Kauf eines fertigen Eigenheimes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1386-L/02vom 13.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Käufer eines fertigen Eigenheimes auf Grund des Kaufvertrages lediglich verpflichtet ist, die vereinbarte Kaufsumme auf ein Treuhandkonto zu überweisen, und der Treuhänder verpflichtet ist, aus der erlegten Kaufsumme ein noch aushaftendes Darlehen der Verkäufer für die Errichtung des Kaufobjektes zu tilgen, um die Liegenschaft lastenfrei übergeben zu können, so kann daraus nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung des Rechtsvorgängers durch den Käufer abgeleitet werden. Der Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist damit nicht erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Ulf Pribyl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte
im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
die Anerkennung von Sonderausgaben wegen Rückzahlungen für ein
Darlehen, das für den Kauf einer Liegenschaft samt Wohnhaus aufgenommen
wurde. Ausgeführt wurde in diesem Zusammenhang, dass das Darlehen
aufgenommen wurde, um damit das für Wohnraumschaffung aufgenommene Darlehen
der Verkäufer abzudecken. Durch diese Umschuldung sei das seinerzeit in
Zusammenhang mit einer sonderausgabenbegünstigten Wohnraumschaffung vom
Verkäufer aufgenommene Darlehen auf den Erwerber übergegangen. Die
dadurch mögliche Lastenfreistellung sei sonderausgabenunschädlich.
Gleichzeitig wurde auf eine Kommentarmeinung von Sailer, Bernold, Mertens,
Kranzl in "Die Lohnsteuer in Frage und Antwort" hingewiesen.
Vorgelegt wurde der Kaufvertrag
vom 31.5.1999, dessen wesentlichste Bestimmungen folgendermaßen lauteten:
Laut Punkt II dieses Vertrages erwirbt der Käufer die Liegenschaft gegen
einen Kaufpreis von 2,500.000 S. Der Kaufpreis ist auf ein vom
Vertragsverfasser einzurichtendes Treuhandkonto zu überweisen, und zwar
2,150.000 S binnen vierzehn Tagen nach beidseitiger Unterfertigung,
350.000 S bis 31.8.1999. Der Vertragsverfasser wird angewiesen, von diesem
Treuhanderlag die den dieser Liegenschaft einverleibten Pfandrechten zugrunde
liegenden Verbindlichkeiten zu tilgen und die Liegenschaft lastenfrei zu
stellen, und den Restbetrag an die Verkäufer auf eine von diesen
bekanntzugebende Zahlstelle auszuzahlen. Laut Punkt III des Vertrages
übernehmen die Verkäufer keine Gewähr für eine bestimmte
Eigenschaft oder Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, jedoch für die
Freiheit von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten. Laut
Punkt IV erfolgt die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft mit dem
Tag der Bezahlung der ersten Kaufpreisrate auf das Treuhandkonto.
Das Finanzamt anerkannte die
beantragten Sonderausgaben nicht, da mit dem Kaufvertrag ein bereits
fertiggestelltes Wohnhaus erworben wurde und laut vorliegendem Vertrag auch
keine Übernahme des seinerzeitigen Wohnraumschaffungskredites erfolgt sei.
Dagegen wurde Berufung erhoben
und eingewendet, dass der Darlehensschuldner nicht selbst Errichter des
Wohnhauses sein müsse. Es sei ausreichend, wenn er vom Rechtsvorgänger
die Rückzahlungsverpflichtung für das seinerzeit zur Wohnraumschaffung
aufgenommene Darlehen übernommen habe. In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise komme die dem Schriftenverfasser im Kaufvertrag auferlegte
Verpflichtung zur Tilgung der für die Wohnraumschaffung eingegangenen
Verbindlichkeiten einer solchen Darlehensübernahme mit gleichzeitiger
Umschuldung gleich. Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen sei der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs.
1 Z 3 EStG 1988 sind als Sonderausgaben abzuziehen:
lit. b) Beträge, die zur
Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabet werden.
lit. d) Rückzahlungen von
Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder
für die Sanierung von Wohnraum imSinne der lit. a bis lit. c aufgenommen
wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen.
Die zitierte Gesetzesstelle
begünstigt somit Kosten der Schaffung von Wohnraum und unterscheidet diese
von den Kosten für die Erlangung eines bereits fertiggestellten Wohnraumes,
die nicht begünstigt sind. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber ein
bereits fertiggestelltes Wohnhaus vom Errichter erworben hat, er vermeint
lediglich, dass die Geldleistung hiefür einer Zahlung von Errichtungskosten
gleichkommt, da mit dem Kaufpreis die noch aushaftenden Verbindlichkeiten
für die Errichtung getilgt werden sollten.
Richtig ist, dass
Darlehensrückzahlungen einschließlich der Zinsen für die
Wohnraumerrichtung auch der Rechtsnachfolger geltend machen kann. Hiezu ist
jedoch nach einschlägigen Kommentarmeinungen und der Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die Tilgungszahlungen unmittelbar an
den Darlehensgeber des Rechtsvorgängers auf Grund einer
Schuldübernahme erfolgen. So führt z.B. Doralt in seinem Kommentar zum
EStG unter § 18, Tz 220 aus: Übernimmt der Rechtsnachfolger
(insbesondere Käufer) vom Rechtsvorgänger eine
Darlehensrückzahlungsverpflichtung, so ist die Darlehensrückzahlung
auch beim Rechtsnachfolger begünstigt; lit. d fordert für die
Anerkennung von Darlehensrückzahlungen als Sonderausgaben nur, dass der
Erwerber die Voraussetzungen weiter erfüllt, er muss den Wohnraum nicht
selbst errichtet haben. Nimmt dagegen der Käufer ein eigenes Darlehen auf,
um den Kaufpreis bzw. das offene Darlehen zu tilgen, dann dient dieses Darlehen
nicht mehr der Schaffung von Wohnraum.
Auch Hofstätter-Reichel
vertreten in ihrem Kommentar zum EStG 1988 unter Tz. 5.1 zu § 18 Abs. 1 Z 3
unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 25.9.1984, 83/14/0226, die gleiche
Rechtsmeinung, wenn sie ausführen: Soweit aber der Stpfl ein Darlehen
aufnimmt, um ein ganz oder teilweise errichtetes Eigenheim (eine
Eigentumswohnung) vom Voreigentümer zu kaufen, liegt kein Darlehen vor, das
zur Errichtung aufgenommen wurde, sondern das der Erlangung dient. Der
Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3 ist in diesem Fall nicht
erfüllt.
In gleicher Weise fordert auch
die vom Berufungswerber zitierte Kommentarmeinung aus "Die Lohnsteuer in Frage
und Antwort" von Sailer, Bernold , Mertens, Kranzl letztlich, dass die
Übernahme des zur Wohnraumerrichtung verwendeten Darlehens durch den
Erwerber im Rahmen des Gesamtkaufpreises vereinbart wird.
Laut vorliegender
Vertragsunterlagen hat der Berufungswerber den vereinbarten Kaufpreis in zwei
Teilbeträgen auf ein Treuhandkonto zu überweisen, mit Überweisung
des ersten Teilbetrages geht das Kaufobjekt, und damit alle Vorteile und Lasten,
auch Gefahr und Zufall, auf den Käufer über. Das hiefür
aufgenommene Darlehen diente damit der Erlangung eines fertigen Eigenheimes. Mit
Überweisung des zweiten Teilbetrages auf das Treuhandkonto ist der
Berufungswerber seiner vertraglichen Verpflichtung zur Gänze nachgekommen,
nach dem Willen der Vertragsteile war damit auch die Möglichkeit der
grundbücherlichen Durchführung gegeben.
Der Verkäufer hingegen
haftet für die lastenfreie Übergabe des Verkaufsobjektes. Dem
Darlehensgeber des Verkäufers gegenüber hat der Berufungswerber
keinerlei vertragliche Verpflichtung übernommen. Selbst unter der
(fiktiven) Annahme, dass der Treuhänder seiner vertraglichen Verpflichtung,
von der Kaufpreissumme dieses ursprüngliche Darlehen zu tilgen, nicht
nachgekommen wäre, wäre in letzter Konsequenz nur der Verkäufer
für die Tilgung der ausständigen Darlehenssumme in Anspruch genommen
worden. Aus dieser vertraglichen Gestaltung in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise eine Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung vom
Rechtsvorgänger der Liegenschaft herauszulesen, wäre zu weit
hergeholt.
Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz,
13. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1386-L/02
- Stammnummer
- 6328
- Gültig
- 13.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF