Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0200-L/12
Neugründungsförderungsgesetz - Lohnnebenkostenbefreiung: 1. Erstellung des falschen Formulars 2. Betriebserweiterung bei Gastlokal
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-L/12vom 27.12.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im ersten Schritt kommt der UFS daher zum Ergebnis, dass der Bw. die für die Führung eines Gasthauses wesentlichen Komponenten übernommen hat.
4.3.4. Wesentliche Betriebsgrundlagen für den vom Bw. konkret geführten Betrieb:
Für die Frage, ob der Bw. die übernommenen Betriebsgrundlagen zu einem neuen Betrieb verdichtet und damit neue betriebliche Strukturen geschaffen hat, kommt es nach Ansicht des UFS drauf an, ob nach außen erkennbare Änderungen der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorgenommen worden sind.
Die Neugründungs-Förderungs-Richtlinie bieten einige Beispiele, die als Orientierungshilfe im Berufungsfall dienen können. Nach NeuFöR Rz 63 kommt es darauf an, wie massiv die Gasträumlichkeiten neu umgestaltet wurden bzw. ob die Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten originär erworben werden. Das Erfordernis der Durchführung eines baubehördlichen Verfahrens stellt ein Indiz für eine wesentliche Veränderung der baulichen Struktur dar und spricht somit für eine Neugründung. Nach NeuFöR Rz 145 stellt selbst die Übernahme eines seit drei Jahren stillgelegten Betriebes eine Übertragung dar, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Grundlagen noch vorhanden und einsetzbar sind. Wird hingegen das seit 3 Jahren stillgelegte Restaurant zu einem Haubenlokal durch Austausch der kompletten Einrichtung, Umbau der Küche und Erweiterung um eine Terrasse umgebaut, liegt eine Neugründung vor, weil die für den konkreten Betrieb wesentlichen Grundlagen neu geschaffen werden.
Werden diese Abgrenzungskriterien auf den Berufungsfall übertragen, ergibt sich folgendes Bild: Der Bw. hat einen funktionierenden und einsatzbereiten Betrieb übernommen. Er hat lediglich Adaptierungsarbeiten in der Küche - Ankauf einiger neuer Geräte und Zukauf einiger Küchenkästen wegen Umarrangements der vorhandenen Kücheneinrichtung zwecks Optimierung seines Arbeitsablaufes -, in der Schank (Austausch Nirostaplatte gegen Steinplatte und Ankauf eines neuen Gläserspülgerätes, obwohl vorhandenes noch einsatzfähig war und einer Eiswürfelmaschine) und in den Lagerräumlichkeiten (Tiefkühlzelle) vorgenommen. Diese Adaptierungen erforderten nach dem festgestellten Sachverhalt keine baubehördliche Genehmigungen. Zwei der durchgeführten Adaptierungsmaßnahmen (Handwaschbecken und Tiefkühlzelle) wurden ihm von der Lebensmittelpolizei vorgeschrieben. Komplett neu hat er das Küchenwerkzeug, das Besteck, Gläser und das Geschirr angeschafft. Hingegen hat der Bw. die den Gästen zugänglichen Innen- und Außenbereiche (WC, Gaststuben, Schanigarten, Innenhofterrasse, Gartenmöbel) von ihm wie übernommen weitergeführt. Für Gäste des vom Bw. geführten Gasthauses war daher eine Änderung der wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht erkennbar.
Die im Vorlageantrag angesprochene interne Neuorganisation ist nicht aussagekräftig für die Frage, ob eine neue Struktur geschaffen wurde. Es ist generell davon auszugehen, dass, unabhängig davon, ob eine Neugründung oder eine Betriebsübertragung vorliegt, jeder Unternehmer seinen Betrieb nach seinen Vorstellungen gestaltet. So kommt es auch bei einer Betriebsübertragung nicht darauf an, dass der Erwerber den übernommenen Betrieb unverändert fortführt (VwGH vom 23.3.1999, 98/14/0141, vom 15. Februar 1994, 91/14/0248, und vom 23. April 1998, 96/15/0211, jeweils mwN).
Nach Ansicht des UFS waren die vom Bw. durchgeführten Adaptierungsmaßnahmen nicht so umfangreich, dass von einer Neuschaffung der für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen auszugehen ist. Die Umstellung des bestehenden Gastlokals durch den Bw. auf einen Ganzjahresbetrieb mit Mittags- und Abendservice und umfangreicherer Speisekarte zur Erhöhung der und in der Folge auch erhöhter Gästefrequenz kann als Erweiterung des Geschäftsfeldes bei selber Betriebsart, nicht jedoch als Neugründung angesehen werden.
5. Die gegenständlich Berufung war daher aus den dargestellten Gründen abzuweisen.
Linz, am 27. Dezember 2012
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 7 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 Abs. 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-L/12
- Stammnummer
- 63275
- Gültig
- 27.12.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF