Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0654-I/07
Zurechnung eines Kfz zum Betriebsvermögen strittig, Operating-Leasing, Ratenkauf, Steuerschuld kraft Rechnungslegung, NoVA- Vergütung, Verbringung ins Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0654-I/07vom 27.12.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ab 01.01.2006 wurde die ursprüngliche Vereinbarung seitens der Bw. widerrufen und der BMW der Fa. B2-Ges. , Z-Adresse (kurz B3-Ges. D), zu gleichen Bedingungen vermietet (nicht unterfertigte "Vereinbarung" vom 1.1.2006). Das Fahrzeug wurde in der Folge am 21.01.2006 in Österreich abgemeldet und unter dem deutschen Kennzeichen Z-KZ auf die B3-Ges. D angemeldet. Gemäß
§ 12a Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) wurde beim Finanzamt eine Vergütung von € 4.883,04 (NoVA 03/2006) beantragt und am 10.3.2006 vom Finanzamt am Abgabenkonto der Bw. gutgeschrieben.
Trotz des Mieterwechsels wurde das Fahrzeug weiterhin Herrn A. B. als Firmenwagen überlassen. A. B. stand ab 1.2.2006 bis 31.12.2006in einem Dienstverhältnis zur Fa. B-Ges. mit Sitz in Österreich (kurz B3-Ges. ÖSTERREICH). A. B. war bei B3-Ges. D weder Gesellschafter noch Geschäftsführer und stand auch in keinem Dienstverhältnis zur angeführten Gesellschaft.
b.) Die Gesellschaftsanteile der A1-Ges ÖSTERREICH hielt im Streitzeitraum zu 86 % die B3-Ges. ÖSTERREICH, welche wiederum mit 55 - 25 - 20 Anteilen im Eigentum der Familie B. (Mutter R. B. mit den beiden Söhnen C. u. A. B. ) stand. B3-Ges. D stand mit 40 - 20 - 40 Anteilen im Eigentum von C. B. - R. B. - B3-Ges. ÖSTERREICH.
An der Bw. selbst, welche das Fahrzeug zur Vermietung in ihr Betriebsvermögen aufgenommen hatte, hielt V. B. 70 % der Anteile (treuhändisch für ihren Ehegatten C. B. ) und 30 % A. B. .
Mildtätigkeit ist als Beweggrund kaufmännischen Handelns nach allgemeinen Erfahrung im Regelfall auszuschließen (z.B. VwGH 20.12.06, 2002/13/0130). Somit kann davon ausgegangen werden, dass Rechtsbeziehungen zwischen Fremden so gestaltet werden, dass sie das tatsächliche Geschehen im Wirtschaftsleben widerspiegeln, sich also die Geschäftspartner "nichts schenken wollen". Dieser Interessengegensatz fehlt vielfach bei Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen und sonst einander Nahestehenden, wodurch allenfalls Zuwendungen nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 (§ 8 Abs 2 KStG) in steuerlich abzugsfähige Aufwendungen unter welchem Titel immer gekleidet werden sollen und damit in der Regel ein Splitting-Effekt bewirkt wird. Hier wird das subjektive Element des "Bereichernwollens" vermutet (siehe z.B. VwGH 24.6.09, 2007/15/0113, mH auf Marschner, SWK 08, S 736). Es ist dabei erforderlich, die Sphären von Einkommenserzielung und -verwendung sauber zu trennen. Ein Interessengegensatz, wie er unter Fremden besteht, kann insbesondere bei Personen, die zueinander in einem besonderen persönlichen Naheverhältnis stehen, fehlen, also z.B. bei Angehörigen iSd § 25 BAO wie Ehegatte, Lebensgefährte und dessen Kinder, nahe Verwandte, Verschwägerte sowie Wahl- oder Pflegeeltern und -kinder, aber auch etwa bei Verlobten und eng Befreundeten. Gleiches gilt für Rechtsbeziehungen zwischen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und deren (beherrschenden) Gesellschaftern (sowie den wiederum diesen Gesellschaftern nahe stehenden Personen; die Nichtanerkennung führt bei einer Kapitalgesellschaft regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung), Privatstiftung und Stifter bzw Begünstigter, Verein und Vereinsmitglied bzw Vereinsfunktionär und verflochtenen Unternehmen (VwGH 29.4.10, 2005/15/0057 bezüglich Verträgen, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden). Eine Überprüfung derartiger Vereinbarungen ist in allen Fällen erforderlich, in denen Aufwendungen an Nahestehende steuerlich geltend gemacht werden sollen, also zB bei Betriebsausgaben und Werbungskosten, aber auch allenfalls bei Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. 18.4.07, 2004/13/0025) können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Auch die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen (VwGH 11.11.08, 2006/13/0046). Die Rechtsprechung über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 BAO (VwGH 10.5.88, 87/14/0084; Jakom/Lenneis, EStG 2012, § 4 Rz 331 ff).
Im Hinblick auf die oben im Detail dargestellten (gesellschaftsrechtlichen) Verflechtungen besteht auch nach Auffassung der Berufungsbehörde kein Zweifel, dass im streitgegenständlichen Fall die oben dargestellte Angehörigenjudikatur anzuwenden ist.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Vereinbarung betreffend den BMW liegen nur zwei nicht unterfertigte Aktenvermerke vor. Auch nach Auffassung der Berufungsbehörde kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständlichen Vereinbarungen (Bp- Arbeitsbogen, Bl. 142 und 143) nach außen ausreichend zum Ausdruck gebracht wurden.
Laut den nicht unterfertigten Vereinbarungen wurde nur geregelt, dass das Fahrzeug gegen eine monatliche "Miete" von € 1.130,50 "bis auf Widerruf" zur Benutzung überlassen wird. Eine derartige Vereinbarung hat keinesfalls den für die Anerkennung einer zwischen Nahestehenden geschlossenen Vereinbarung erforderlichen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt, zumal diese Vereinbarung z.B. völlig offenlässt, wie viele Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren werden dürfen. Es ist weiters in der Leasingbranche selbstverständlich, klare Regelungen über die Vertragsdauer zu treffen, ansonsten wegen des Restwertrisikos beim Leasinggeber niemals ein Vertrag am freien Markt zustande kommen würde. Des Weiteren sind gerade beim Kfz- Leasing klare Vereinbarungen über Wartung, Reparaturen, Versicherungspflichten, Gefahrtragung für zufälligen Untergang des Fahrzeuges, Kfz-Steuer und Schicksal des Fahrzeuges nach Ablauf der Leasingdauer (z.B. Kaufoptionsrecht des Leasingnehmers) zu treffen, sind diese Parameter doch ausschlaggebend für die Kalkulation der Leasingrate. Alle diese Fragen lassen die vorliegenden (nicht unterfertigten) Vereinbarungen jedoch völlig offen.
Hinsichtlich der Frage der Fremdüblichkeit ist festzuhalten:
-Dass ein Leasingnehmer - wie im berufungsgegenständlichen Fall - eine Bürgschaft für die Finanzierung des Leasinggutes, welches er zu leasen beabsichtigt, einzugehen hat, scheint im allgemeinen Wirtschaftsleben gänzlich unvorstellbar. -Auch die Preisgestaltung erscheint für ein Operating- Leasing fremdunüblich, wenn der Leasinggeber das Kfz durch Kreditaufnahme auf eine Laufzeit von 60 Monaten mit einer mtl. Annuität iHv € 942,00 (indexgesichert März 07) finanziert und als Leasingrate bei unbestimmter Vertragsdauer und nicht limitierter Kilometerleistung einen Betrag von netto 942,08 (€ 1.130,50 inkl. 20 %) in Rechnung stellt. -Die Bw. ist am öffentlichen Markt nicht als Leasinggeberin aufgetreten. Leasingnehmer waren ausschließlich mit der Bw. gesellschaftsrechtlich verflochtene Gesellschaften, was die unbestimmte Vertragsgestaltung und fremdunübliche Vertragsabwicklung erklärt. -In wirtschaftlicher Betrachtung kann auch nicht - wie von der Bw. als Argument ins Treffen geführt - von einer wiederholten Vermietung des BMW ausgegangen werden, weil das Fahrzeug letztendlich durchgehend von ein und derselben Person (A. B. ) benutzt wurde. -An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass der BMW nach 52 Monaten um netto € 15.900 verkauft (in Zahlung gegeben) werden konnte, nichts zu ändern, da zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung betr. die Fahrzeugüberlassung (für die Beurteilung der Vereinbarung maßgebender Zeitpunkt) - wie bereits erwähnt - keinerlei Regelungen betr. die Nutzungsdauer und einen allfälligen Restwert bei Vertragsende getroffen wurden. Im Übrigen ist hinsichtlich des von der Bw. ins Treffen geführten Fahrzeugrücknahmepreises zu bedenken, dass bei Fahrzeugneukäufen im gehobenen Preissegment von den Fahrzeughändlern in der Regel den tatsächlichen Marktwert übersteigende Eintauschpreise angerechnet, im Gegenzug vom Listenpreis des Neufahrzeuges jedoch nur entsprechend geringe Preisnachlässe gewährt werden, weshalb diesem Wert keine besondere Aussagekraft zuzumessen ist. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Personenkraftwagens insbesondere im Hinblick auf die äußerst unbestimmten vertraglichen Regelungen nicht das von der Bw. gewünschte "Operating- Leasing", sondern ein Verkauf auf Raten anzunehmen ist. Das Fahrzeug wurde daher vom Finanzamt zu Recht nicht dem Betriebsvermögen der Bw. zugerechnet.
Die vom Finanzamt vorgelegten Akten (insbes. der Bp- Arbeitsbogen) enthalten betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug nur zwei nicht unterfertigte Vereinbarungen (Bl. 142 und 143 des Bp- Arbeitsbogens). Diese Schriftstücke stellen jedoch keinesfalls (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 dar (insbes. Nichtanführung des Nettoentgeltes, kein getrennter Ausweis der Umsatzsteuer). Beweise, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen erteilt wurden, sind den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Daraus ergibt sich, dass aus diesen Dokumenten auch keine Steuerschuld im Sinne des S 11 Abs. 12 UStG 1994 resultieren kann (siehe hiezu z.B. Melhardt/Tumpel, UStG, § 11 Rz 223; UFS 20.6.2012, RV/0551-S/10).
Die von der Vorinstanz angesetzten Steuerschuldbeträge gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 sind daher zu stornieren. Im Detail sind dies folgende Beträge:
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2005
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€ 632,11
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2006
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€ 2.260,99
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2007
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€ 565,25
Zu bemerken ist weiters, dass hinsichtlich der Wj. 2005, 2006 und 2007 die USt- Bescheide dahingehend zu berichtigen sind, als die von der Bw. der USt (20 %) unterworfenen Mietzahlungen aus der USt- Bemessungsgrundlage (20 %) auszuscheiden sind. Die Entgelte (20%) sind daher entsprechend zu kürzen (2005: - 3.160,53, 2006: -11.304,95 und 2007: -11.401,18). Die Einräumung eines Zahlungszieles im Zusammenhang mit einer erbrachten Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungskredit) ist als selbständiges Kreditgeschäft anzusehen (EuGH 27.10.1993, Rs C-281/91). Voraussetzung der Steuerfreiheit ist jedoch die eindeutige Trennung zwischen Liefergeschäft (bzw. sonstiger Leistung) und dem Kreditgeschäft. Dazu ist erforderlich, dass -die Lieferung bzw. sonstige Leistung mit den dafür aufzuwendenden Entgelten und die Kreditgewährung bei Abschluss der Rechtsgeschäfte gesondert vereinbart worden sind und -die Entgelte für beide Rechtsgeschäfte getrennt abgerechnet werden. Diese Erfordernisse wurden im berufungsgegenständlichen Fall aber nicht erfüllt (siehe nicht unterfertigte Vereinbarungen betr. den BMW; Bp- Arbeitsbogen , Bl. 142 ff). Das für ein Umsatzgeschäft vereinbarte Entgelt kann nicht nachträglich in ein Entgelt für eine Lieferung (oder sonstige Leistung) und für eine Kreditgewährung aufgeteilt werden (siehe hiezu z.B. Melhardt/Tumpel, UStG, § 4 Rz 88).
Hinsichtlich der Frage der Vergütung der Normverbrauchsabgabe (§ 12a NoVAG) stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar:
Das Fahrzeug wurde dem Geschäftsführer der Fa. A1-Ges ÖSTERREICH, Herrn A. B. als Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Der Genannte stand vom 1.1.2005 bis 31.1.2006 in einem Dienstverhältnis zur Fa. A1-Ges ÖSTERREICH und hatte im Inland seinen Hauptwohnsitz. Mit schriftlicher, nicht unterfertigter "Vereinbarung" vom 01.01.2006 wurde die ursprüngliche Vereinbarung seitens der Bw. widerrufen und das Fahrzeug ab dem angeführten Datum an die Fa. B2-Ges. , mit Sitz in Z-Adresse (kurz B3-Ges. DEUTSCHLAND) zu gleichen Bedingungen vermietet. Das Fahrzeug wurde am 21.01.2006 in Österreich abgemeldet und unter dem deutschen Kennzeichen Z-KZ (später nach Firmensitzwechsel Z-Kz) auf die B3-Ges. DEUTSCHLAND angemeldet.
Trotz des Mieterwechsels wurde das Fahrzeug weiterhin A. B. als Firmenwagen überlassen. A. B. wurde vom 1.2.2006 bis 31.12.2006 (u. Folgejahre; ab 1.1.09 wieder A1-Ges Österreich) in ein Dienstverhältnis bei der Fa. B6-GmbH (FN ssss ) mit Sitz in Österreich (kurz B3-Ges. ÖSTERREICH) übernommen. Der Genannte war bei B3-Ges. DEUTSCHLAND weder Gesellschafter noch Geschäftsführer und stand auch in keinem Dienstverhältnis zu B3-Ges. DEUTSCHLAND.
Eine Erstattung der NoVA gemäß
§ 12a NoVAG setzt u.a. voraus, dass das Fahrzeug "nachweisbar ins Ausland verbracht" wird. Im berufungsgegenständlichen Fall kann im Hinblick auf den vorhin dargestellten Sachverhalt (durchgehend unveränderte Nutzung durch A. B. ) nicht von einer Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland ausgegangen werden, weshalb auch die NoVA- Vergütung von der Bw. zu Unrecht geltend gemacht wurde. Der Vergütungsbetrag wurde daher vom Finanzamt zu Recht rückgefordert.
2. Weiterverrechnung von Wirtschaftsgütern
Abgesehen von den streitgegenständlichen Wirtschaftsgütern wurden sämtliche beweglichen Einrichtungsgegenstände, die vorerst von der Bw. erworben worden sind, an die Mieter (B3-Ges. Österreich bzw. A1-Ges Österreich) weiterverrechnet. Eine Weiterverrechnung (20 % USt) hat auch hinsichtlich der strittigen € 9.397,08 zu erfolgen, weil eine Übernahme dieser Kosten durch die Bw. auch nach Auffassung der Berufungsbehörde dem so genannten "Fremdvergleich" nicht standhalten würde. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass im ansonsten sehr detaillierten Bestandvertrag (nicht unterfertigte Aktennotizen, Bl. 144 ff des Bp- Arbeitsbogens) von einer Mitvermietung der streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter keine Rede ist. Hinsichtlich des Einwandes, dass es sich bei den streitgegenständlichen Einrichtungsgegenständen (im von der B3-Ges. und A1-Ges gemeinsam genutzten Gebäudebereich aufgestellt) um von den Mietern gemeinsam genutzte und deshalb nicht weiterverrechnungsfähige Wirtschaftsgüter handle, ist zu erwidern, dass sich aus der Buchhaltung der Bw. eindeutig ergibt, dass hinsichtlich anderer Wirtschaftsgüter eine aliquote Weiterverrechnung der Anschaffungskosten an die Mieter von Seiten der Bw. sehr wohl erfolgt ist (Konto 8430 betr. 11/2005).Auch handelt es sich bei den streitgegenständlichen Wirtschaftsgütern nicht etwa um fixe Gebäudebestandteile (wie z.B. genau nach Maß eingebaute Einbauküchen). Die von der Vorinstanz vorgenommene Umsatzhinzurechnung erscheint daher auch nach Auffassung der Berufungsbehörde gerechtfertigt, wobei der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG) und damit als Eigenverbrauch i.S. des § 3 Abs. 2 UStG 1994 zu qualifizieren ist (siehe hiezu z.B. Melhart/Tumpel, UStG, § 1, Rz 296).
Im Hinblick auf die Verzichtserklärung vom 6.11.2012 konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilagen: 3 USt- Berechnungsblätter
Innsbruck, am 27. Dezember 2012
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0654-I/07
- Stammnummer
- 63270
- Gültig
- 27.12.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF