Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3206-W/02
Renovierung von Fenstern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3206-W/02vom 14.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die durch einen gewerbsmäßig befugten Tischlereibetrieb ausgeführte Überarbeitung bzw. Reparatur von Kastenfenstern unter Erhaltung der Substanz zum Zweck der Wiederherstellung eines mangelfreien Zustandes zählt nicht zu den Maßnahmen der im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 begünstigten Wohnraumsanierung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
reichte nach erfolgter Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 eine
Eingabe in Form einer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung nach, in welcher sie unter der Rubrik für
Sonderausgaben - Ausgaben zur Wohnraumsanierung oder für
energiesparende Maßnahmen - einen Betrag von S 127.890,00
für Instandsetzung von Fenstern und Türen durch die
E. Ges.m.b.H., Möbelhaus und Tischlerei, geltend machte. In einer
Beilage gab die Bw. an, es handle sich dabei um die Sanierung der
straßenseitigen Kastenfenster (Baujahr des Hauses ca. 1840) durch
Überarbeitung seitens des Tischlers zum Zwecke besserer
Schließbarkeit und Dichtung, um die Anfertigung neuer und die
Instandsetzung alter bestehender Türen innerhalb der Wohnung, um die
Anfertigung einer zusätzlichen an der Stiegenhausseite des Stockes
angebrachten Wohnungseingangstüre zum Zwecke einer verbesserten Wärme-
und Schalldämmung, da die Wohnung über keinen Vorraum verfüge,
weshalb Lärm und Kälte zur Wohnküche über nur eine Tür
nicht ausreichend gedämmt gewesen seien, sowie um eine zusätzliche
Abtrennung mit einer Glasfläche.
Das Finanzamt erließ im
amtswegig wiederaufgenommenen Verfahren einen neuen Sachbescheid, in dem -
zusätzlich zu den im Erstbescheid gewährten Sonderausgaben,
nämlich einem Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen in
Höhe von S 13.331,80 - von den beantragten Aufwendungen nur jene
für die Eingangstüre (d.i. ein Viertel von S 20.940,00),
insgesamt daher S 8.568,00, als Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 anerkannt wurden.
Die in der Folge gegen den
Einkommensteuerbescheid eingebrachte Berufung begründete die Bw. unter
Hinweis auf die bezughabenden Randziffern der Lohnsteuerrichtlinien wie
folgt:
"Der Begriff Sanierung ist
insofern gegeben, als 1.) die fünf straßenseitigen
Kastenfenster in so schlechtem Zustand waren (Zugluft, weil undicht;
dementsprechend auch erhöhte Heizungskosten), dass ein Verbesserungsbedarf
außer Zweifel steht. Da ein Austausch der Fenster auf Grund des
Denkmalschutzes des Biedermeierhauses nicht in Frage kam, wurde ein Tischler
beauftragt, der die Fenster instand setzte, d.h. es wurden die Fenster so
überarbeitet, dass die Fenster wieder zu schließen waren und mit
eingefrästen Lippendichtungen versehen wurden, um Zugluft zu verhindern und
damit Heizungskosten zu verringern. 2.) Da durch die Schaffung eines WCs
innerhalb der Wohnung auch der Einbau einer Tür notwendig ist, ist in jedem
Fall der Einbau der WC-Türe eine Aufwendung, die den Nutzwert der Wohnung
erhöht. 3.) Weiters war im Falle des Kabinetts nur ein
Mauerdurchbruch gegeben; deshalb fällt der Einbau einer Türe samt
Stock unter Instandsetzung; für meinen Sohn wäre das Zimmer ohne
Türe nicht brauchbar. 4.) Die zwei bestehenden Türen wurden im
Zuge der Gesamtrenovierung von Fenster und Türen ebenfalls einer
Überarbeitung unterzogen. Instandsetzungsaufwendungen sind solche,
die den Nutzwert des Wohnraums wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner
Nutzung wesentlich verlängern. Darunter fallen beispielsweise folgende
Maßnahmen: Austausch aller Fenster; einzelner Fenster dann, wenn
damit eine Energieeinsparung oder ein Lärmschutz verbunden
ist. Austausch aller Türen; nur der Eingangstür dann, wenn
damit eine Energieeinsparung oder ein verbesserter Einbruchschutz verbunden
ist. Eine Anführung von Fallbeispielen ist kein
Ausschließungsgrund für Sanierungsmaßnahmen, die
Instandsetzungsaufwendungen im o.a. Sinne darstellen. Ich ersuche
zumindest um Berücksichtigung der Aufwendungen für den Tischler, zumal
die Aufwendungen für den Maler nicht eingereicht wurden."
Über Aufforderung mittels
Vorhaltes legte die Bw. die Rechnung der Tischlerei vor. Dieser an die Bw. als
Auftraggeberin am 22. April 1999 ausgestellte Beleg hat folgenden
Inhalt:
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Betrag
in öS
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Pos.1
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5 Stück
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5 Loch vierflügeliger Fenster + Oberlichten
reparieren, teilweise schadhafte Stellen ausleimen u. kitten u.
zum Streichen vorbereiten beschädigte Beschläge erneuern,
teilweise gängig machen Preis pro Fenster 4.950,00
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24.750,00
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Pos.2
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1 Badezimmertüre inkl. Stock
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9.650,00
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Pos.3
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1 Doppeltüre neu anfertigen
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15.340,00
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Pos.4
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1 Eingangstüre neu anfertigen, vorhandene
Flügel reparieren, Füllungen leimen u. ein neues Staffel
montieren
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20.940,00
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Pos.5
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Bei einer vorhandenen Doppeltüre eine Falz-
u. Zier- verkleidung anbringen
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6.230,00
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Pos.6
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Bei einer vorhandenen Doppeltüre eine neue
Falz- und Zierverkleidung inkl. neue Füllungen anfertigen
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7.480,00
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Pos.7
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1 Fensterflügel im Bad
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1.800,00
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Pos.8
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Glasschiebetüren Satinato
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14.645,00
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Pos.9
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Garderobe mit Schiebegläsern Satinato
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5.740,00
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106.575,00
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+ 20 %
Mehrwertsteuer
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21.315,00
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127.890,00
In der Vorhaltsbeantwortung
erläuterte die Bw. zur Abklärung der - laut ihren eigenen
Angaben - nur vage definierten Arbeiten die Positionen 2 bis 9 der
beiliegenden Rechnung:
"Pos. 2: ich ließ in den
bestehenden Abstellraum, der nur durch eine sehr niedrige, nicht
verschließbare 'Tapetentüre' (d.h. eine wandbündig eingelassene
mit Tapete verkleidete nur 50 cm breite u. 160 cm hohe Holzplatte)
begehbar war, WC und Bad einbauen, wodurch auch eine 'ordentliche',
verschließbare Türe notwendig wurde.
Pos. 3: das Kabinett war zum
Wohnzimmer hin offen, d.h. nicht verschließbar; die Nutzung des Zimmers
als Kinderzimmer machte den Einbau der Türe notwendig.
Pos. 4: die bestehende
Eingangstüre wurde neu geleimt und repariert; weil die Eingangstüre
direkt in die Küche führt, wurde diese, um Zugluft, Lärm,
Kältezufuhr im Aufenthaltsraum zu minimieren, auf Anraten des Tischlers mit
einem weiteren Flügelpaar zur Doppeltüre ergänzt.
Pos. 5: es handelt sich hier um
die Türe vom Wohnzimmer in mein Schlafzimmer, letzteres ist ein Zimmer, das
meiner Wohnung von der Nachbarwohnung zugeschlagen wurde; für die nicht
originalen, sondern anderwärtig angeschafften Türflügel waren
Stock mit Falz- und Zierverkleidung anzubringen.
Pos. 6: es handelt sich hier um
die bestehende Türe von der Küche zum Wohnzimmer; die verzogene
Falzverkleidung wie die wegen Installationsarbeiten schwer in Mitleidenschaft
gezogene Zierverkleidung der durch die Kaminmauer führenden (also tiefen)
Stockverkleidung mussten zum Zweck der Schließbarkeit erneuert bzw. mit
neuen Füllungen versehen werden.
Pos. 7: eine bestehende,
einfach verglaste Fensteröffnung wurde zwecks Kälteschutzes durch
einen Flügel mit Isolierglas ersetzt.
Pos. 8: zwecks Abtrennung der
Toilette wurde innerhalb der (nicht in einen Vorraum, sondern direkt in die
Küche mündenden) Nasszelle eine Glasschiebetüre vorgesehen (wegen
Beengtheit keine andere Lösung möglich).
Pos. 9: Anfertigung einer
Ablage - diese Position kann, wie ich annehme, als Instandsetzung bzw.
Sanierung nicht geltend gemacht werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
lit. c EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens
als Sonderausgaben abzuziehen:
Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung
über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten
Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
-
Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für
energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des
Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich
verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.
Nutzungsdauer von Wohnraum wird
wesentlich verlängert, wenn unselbständige Bestandteile der Wohnung
ausgetauscht werden, die einen wesentlichen Einfluss auf die Nutzungsdauer der
Wohnung haben, wie zB bei Austausch aller Fenster samt Rahmen, aller Türen
samt Türstock. Der Nutzungswert von Wohnraum wird wesentlich erhöht,
wenn unselbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden und
dadurch - auch wenn sich die Nutzungsdauer der gesamten Wohnung nicht
wesentlich verlängert - eine wesentliche, als Sanierung zu wertende
Verbesserung des Wohnwertes eintritt, wie zB bei Austausch einzelner Fenster bei
Verbesserung des Wärme- oder Lärmschutzes, Austausch der
Eingangstür unter Verbesserung des Wärme- oder Einbruchschutzes (vgl.
VwGH 22.2.1994, 91/14/0234, mit Hinweis auf Quantschnigg-Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz. 70 zu § 18; weiters
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 197, 198 zu
§ 18).
Voraussetzung für einen
begünstigten Aufwand im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 3
lit. c EStG 1988 (Instandsetzung, Herstellung) ist jedenfalls das Vorliegen
eines Verbesserungsbedarfes (insbesondere Ausschluss schlichter
Einrichtungsmaßnahmen oder Luxusaufwendungen) (vgl. Quantschnigg-Schuch,
aaO, Tz. 68 zu § 18; Doralt, aaO, Tz 195 zu § 18).
Keine wesentliche Erhöhung
der Nutzungsdauer oder des Nutzungswertes und damit nicht begünstigter
Instandhaltungsaufwand liegt hingegen bei bloßen Reparaturen vor, auch
wenn diese nicht jährlich anfallen, wie Reparatur der Fensterflügel
und Türen (vgl. Quantschnigg-Schuch, aaO, Tz. 69 zu § 18;
Doralt, aaO, Tz 199 zu § 18).
Auf Basis dieser
Rechtsausführungen ergibt sich für die geltend gemachten Aufwendungen
Folgendes:
Position 1 der Rechnung:
Wie der Leistungsbeschreibung
der Rechnung ("reparieren", "schadhafte Stellen ausleimen und kitten",
"teilweise gängig machen" usw.) zu entnehmen ist, handelt es sich bei den
Arbeiten an den fünf Fenstern ausschließlich um Reparaturarbeiten an
alten, bestehenden Gebäudebestandteilen. Damit stimmen auch die Angaben der
Bw. in der Berufung überein, dass ein Austausch der Fenster des unter
Denkmalschutz stehenden Biedermeierhauses nicht in Frage kam und daher ein
Tischler mit der Überarbeitung der Fenster beauftragt wurde.
Reparaturen, auch wenn diese
nicht jährlich anfallen, zählen aber, wie oben ausgeführt, nicht
zu den Maßnahmen der im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3
lit. c EStG 1988 begünstigten Wohnraumsanierung. Die
Überarbeitung eines Fensters (vgl. die Berufung: "...es wurden die Fenster
so überarbeitet, dass die Fenster wieder zu schließen waren ..."),
weil es zB witterungsgeschädigt ist, stellt keine
Verbesserungsmaßnahme dar. Im gegenständlichen Fall fand kein
Austausch gegen (zB energietechnisch) bessere Fenster statt, sondern es wurde
unter Erhaltung der Substanz der alten Fenster durch Renovierung ein
mangelfreier Zustand wieder hergestellt.
Hinsichtlich des nur in der
Berufung gemachten Vorbringens bezüglich der eingefrästen
Lippendichtungen (eine entsprechend Leistungsbeschreibung ist in der Rechnung
nicht enthalten) wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
29.11.1994, 94/14/0095, verwiesen. Nach dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden
Sachverhalt wurde im Zuge einer Türreparatur in den Rahmen der Tür
eine Nut eingefräst, in die eine Dichtung eingebracht wurde. Dies
beeinflusste aber nicht die Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof, eine
Renovierung einer Türe unter Mitverwendung noch brauchbarer alter Teile sei
unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung des Nutzwertes der Wohnung oder der
Verlängerung ihrer Nutzungsdauer einem Austausch von Türen samt
Türstöcken bei Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 3
lit. c EStG 1988 nicht gleich zu behanden. Diese Beurteilung ist
entsprechend dem vorliegenden Fall auf eine allfällige Anbringung von
Dichtungen im Rahmen der Fensterreparatur gleichermaßen anzuwenden.
Position 2 der Rechnung:
Der Einbau einer neuen,
verschließbaren Türe inklusive Türstock nach Schaffung eines
Bades und WCs in einem Abstellraum innerhalb der Wohnung erhöht zweifellos
den Nutzungswert der Wohnung. Diese Aufwendungen werden daher als Kosten der
Wohnraumsanierung anerkannt.
Position 3 der Rechnung:
Durch den Einbau einer neu
angefertigten Doppeltüre samt Stock in den Mauerdurchbruch zum Kabinett
(Kinderzimmer) wird die Nutzungsdauer der Wohnung zwar nicht erhöht, die
Nutzungswerterhöhung ist aber als gegeben anzusehen. Auch diese
Aufwendungen werden daher anerkannt.
Position 4 der Rechnung:
Einerseits sind in dieser
Position die Neuanfertigung und Anbringung eines zusätzlichen an der
Stiegenhausseite angeschlagenen Türflügelpaares bei der bestehenden
Wohnungseingangstüre (ebenfalls eine Doppeltüre) enthalten, wodurch
eine Schall- und Wärmedämmung erreicht wurde. Auch diese Ausgaben
bedingen eine Nutzungswerterhöhung der Wohnung. Andererseits sind in
dieser Position aber auch Reparaturaufwendungen ("vorhandene Flügel
reparieren, Füllungen leimen") inkludiert; nach den obigen
Ausführungen fallen solche Kosten nicht unter den Begriff Aufwand für
Wohnraumsanierung.
Werden die Kosten der
Position 3 (Anfertigung einer Doppeltüre in der Wohnung) von der
Position 4 (im Wesentlichen Anfertigung einer neuen Doppeltüre beim
Wohnungseingang und Reparatur der bestehenden Wohnungseingangstüre)
subtrahiert, so errechnet sich eine Differenz von S 5.600,00; dies
entspricht in etwa dem in Position 4 enthaltenen Reparaturkostenanteil.
Berücksichtigt man den Umstand, dass es sich in Position 3 um eine
Innentüre gehandelt hat, während die Position 4 eine
Außentüre (erfahrungsgemäß schwerere und daher teurere
Ausführung) betrifft und (neben den Reparaturaufwendungen) auch noch die
Montage einer neuen Staffel beinhaltet, so wird mit einem geschätzten
Betrag in Höhe eines Fünftels dieser Position, d. s. (S 20.940,00
: 5 =) S 4.188,00 als auszuscheidender Reparaturkostenanteil, für die
Neuanfertigung der Eingangstüre ein höherer Betrag berücksichtigt
als vergleichsweise für die Innentüranfertigung laut Position 3.
Es werden daher geschätzte
Reparaturkosten in Höhe eines Fünftels dieser Position, d. s.
S 4.188,00 als auf den Reparaturkostenanteil entfallend ausgeschieden;
somit werden (S 20.940,00 - S 4.188,00 =) S 16.752,00 dieser
Position als Aufwendungen für Wohnraumsanierung anerkannt.
Position 5 und 6 der
Rechnung:
Die auf die zwei bestehenden
Türen, die im Zuge der Gesamtrenovierung von Fenster und Türen
ebenfalls einer Überarbeitung (laut Rechnung: Falz- und Zierverkleidung
anbringen, neue Füllungen anbringen) unterzogen wurden, entfallenden
Beträge sind, da die vorhandenen Doppeltüren weiter in Verwendung
blieben, nicht unter Wohnraumsanierung einzureihen, sondern fallen bloß
unter Reparaturaufwand.
Position 7 der Rechnung:
Die Ersetzung des einfach
verglasten Fensters im Badezimmer durch einen neuen Fensterflügel mit
Isolierglas zwecks Kälteschutzes stellt Sanierungsaufwand dar und ist daher
anzuerkennen.
Position 8 der Rechnung:
Nach dem ersten Vorbringen der
Bw. wurde in der Wohnung eine zusätzliche Abtrennung mit einer
Glasfläche errichtet. Der Rechnungsinhalt lautet auf Glasschiebetüren.
Ob es sich nun um Glasflächenabtrennungen oder um Glasschiebetüren
gehandelt hat mag dahingestellt bleiben. Als Raumaufteilungsmaßnahme sind
diese Einbauten dem Bereich der persönlichen Lebensbedürfnisse
zuzuordnen, die weder eine Nutzungsdauerverlängerung bezogen auf die
Wohnung noch eine objektive Nutzungswerterhöhung bewirken. Daher sind diese
Aufwendungen unter dem Titel Wohnraumsanierung nicht anzuerkennen.
Position 9 der Rechnung:
Die Anfertigung einer Ablage
fällt als schliche Einrichtungsmaßnahme nicht unter die
Wohnraumsanierung (vgl. Quantschnigg-Schuch, aaO, Tz. 68 zu
§ 18).
Die Sonderausgaben errechnen
sich daher wie folgt:
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Wohnraumsanierung:
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Position 2 lt. Rechnung vom 22.4.1999
|
S
9.650,00
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Position 3 lt. Rechnung vom 22.4.1999
|
S 15.340,00
|
80% der Position 4 Rechnung vom 22.4.1999
|
S 16.752,00
|
Position 7 lt. Rechnung vom 22.4.1999
|
S
1.800,00
|
Zwischensumme
|
S 43.542,00
|
+ 20% MwSt
|
S
8.708,40
|
Bruttobetrag
|
S 52.250,40
|
zuzüglich Personenversicherungsbeiträge
wie Erstbescheid:
|
S 13.331,80
|
Gesamt
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S 65.582,20
|
davon ein Viertel gerundet
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S 16.396,00
Wien,
14. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3206-W/02
- Stammnummer
- 6322
- Gültig
- 14.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF