Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0690-L/10
Tätigkeit eines Musikproduzenten als Liebhabereitätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0690-L/10vom 19.12.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Grundsätzlich liegen bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO gemäß Abs. 2 leg. cit. innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Anlaufzeitraum:
Die ersten Ausgaben fielen 2001 an, die ersten Einnahmen ergaben sich 2006. Der Anlaufzeitraum erstreckt sich daher von 2001 bis 2005.
Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes des § 2 Abs. 2 LVO darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Wie oben schon dargelegt betragen die bisher erklärten Gewinne nur einen Bruchteil der bisherigen Verluste.
Der beim Erörterungsgespräch vorgelegten Prognose wird keinen Glauben geschenkt, da nicht ersichtlich ist, warum sich die Einnahmen stabil jedes Jahr erhöhen sollten und die Ausgaben nur mehr 10% der Einnahmen betragen sollten. Diese Prognose deckt sich in keiner Weise mit den bisher erzielten Ergebnissen. Deshalb scheinen diese Prognosezahlen Phantasiezahlen zu sein, wie die Zahlen in der bereits 2007 vorgelegten Prognose, die sich ebenfalls in keiner Weise bewahrheitet haben. Diese Zahlen überzeugen den Unabhängigen Finanzsenat in keiner Weise davon, dass mit der Erzielung eines Gesamtgewinnes in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
Die höchsten tatsächlich erklärten Gewinne (2009 bis 2010) betragen zusammen 2.944,84 €. Dem steht ein Gesamtverlust (2001 bis 2008) in Höhe von 134.752,46 € gegenüber. Der durchschnittliche Jahresgewinn in diesen beiden Jahren beträgt daher 1.472,42 €. Bis zur Egalisierung der Verluste bräuchte es ca. 91 Jahre.
Bei dieser Sachlage kann daraus nur geschlossen werden, dass die streitgegenständliche Betätigung bei der gewählten Betätigungsweise von vornherein aussichtslos ist und damit nur zeitlich begrenzt aufrecht erhalten werden kann und jedenfalls vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden wird.
Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes des § 2 Abs. 2 LVO darf daher nicht angenommen werden.
Zeitraum nach dem Anlaufzeitraum ( 2006 bis 2008):
Für die Jahre nach dem Anlaufzeitraum kann daher nach Prüfung der Kriterien des § 2 Abs. 1 LVO nichts anderes gelten. Es ist vom Vorliegen einer Liebhabereitätigkeit auszugehen.
Als einzige positive Verbesserungsmaßnahme ist der Wegfall der Miete wegen der unentgeltlichen Aufbewahrung des Studioequipments zu nennen, was sich andererseits einerseits dadurch relativiert, dass dadurch die erwerbstypische, professionelle Ausprägung der Tätigkeit erheblich leidet. Als typisch erwerbswirtschaftlich kann eine Tätigkeit nicht gesehen werden, wenn sie darauf gegründet ist, die Arbeitsmittel "unentgeltlich bei einem befreundeten Produzenten aufzubewahren". Im Übrigen hat diese Maßnahme nur geringen Einfluss auf die Gesamtgewinnsituation.
Insgesamt sprechen daher im Wesentlichen alle untersuchten Kriterien für das Vorliegen von Liebhaberei. Bei der gegeben Art und Weise der Betätigung ist vom dauerhaften Erzielen substantieller Gewinne nicht auszugehen.
Es liegt daher auch in den Jahren 2006 bis 2008 keine steuerlich relevante Einkommensquelle vor.
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2008 waren daher als unbegründet abzuweisen.
Anspruchszinsen 2001 bis 2007
Das streitgegenständliche Berufungsbegehren ist auch gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2007 gerichtet, wobei sich die Berufungsbegründung ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr stützt.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - zB für die Einkommensteuer 2002 mit Ablauf des Jahres 2002 entsteht, die Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt:
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar. Der Zinsenbescheid ist aber an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Gemäß
§ 252 Abs. 1 iVm Abs. 2 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen eines Abgabenbescheides zugrunde liegen, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Abgabenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht - wie auch im gegenständlichen Fall - mit der Begründung anfechtbar, dass der maßgebende Einkommensteuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei (VwGH 27.8.2008, 200611 5/01 50).
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend geändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalls einer rechtswidrigen Nachforderung, weil nunmehr ohne Grundlage eines entsprechenden Stammabgabenbescheides).
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2007 war sohin unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens betreffend den Einkommensteuerbescheide für diese Jahre als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, a.a.O., Tz 32ff zu § 205; UFS 11.3.2010, RV/0274-L/08, mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 8 Berechnungsblätter
Linz, am 19. Dezember 2012
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0690-L/10
- Stammnummer
- 63204
- Gültig
- 19.12.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF