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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1392-W/12

Scheinrechnungen - verdeckte Schwarzarbeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1392-W/12vom 19.12.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur Feststellung des Prüfers, dass die behaupteten Subunternehmen nicht für den Bw tätig wurden, bringt der Bw vor, im Prüfungsbericht werde die "Theorie" aufgestellt, die Leistungen seien von nicht angemeldeten Dienstnehmern ausgeführt worden. Er habe tatsächlich keine nicht angemeldeten Dienstnehmer beschäftigt. Er habe hauptsächlich für zwei Kunden (B**** Reinigung GmbH und R**** GmbH) gearbeitet, welche detaillierte Arbeitsaufzeichnungen sämtlicher Dienstnehmer, auch jener der Subunternehmer, besäßen. Die Dienstnehmer würden namentlich angeführt und die Arbeitszeit exakt erfasst. Auf Grund dieser Aufzeichnungen habe er seine Ausgangsrechnungen erstellt. Die auf diesen Listen angeführten Dienstnehmer des Bw fänden sich auch in der Lohnverrechnung. Ob die anderen Subunternehmer ihre Dienstnehmer ordnungsgemäß gemeldet hätten, habe er nicht überprüfen können. Der Bw legt diese Aufzeichnungen allerdings nicht vor. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Wie der Prüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung unwidersprochen ausgeführt hat, war der Bw für eines der beiden von ihm angeführten Unternehmen, nämlich die B**** Reinigung GmbH gar nicht tätig. Insoweit ist daher das Berufungsvorbringen jedenfalls ungeeignet. Der Prüfer hat in seiner Stellungnahme weiters ausgeführt, Ermittlungen der Abgabenbehörde bei der R**** GmbH hätten ergeben, dass diese tatsächlich nicht über die vom Bw genannten Arbeitsaufzeichnungen verfüge sondern diese Aufzeichnungen vielmehr dem Bw nach Überprüfung wieder zurückgegeben worden seien. Auch der Bw selbst habe bei seiner Vernehmung angegeben, dass die Listen nach Überprüfung vom Kunden wieder zurückgegeben worden seien. Diese Ermittlungsergebnisse blieben unbestritten. Dass die Arbeitsaufzeichnungen des Kunden (R**** GmbH) nach Überprüfung dem Bw wieder zurückgegeben wurden, steht im Einklang mit der Lebenserfahrung. Denn für den Kunden war nur die Anzahl der geleisteten Stunden von Interesse. Diesem Interesse war bereits mit der Überprüfung der Aufzeichnungen entsprochen. Es wäre am Bw gelegen gewesen, durch Vorlage der Arbeitsaufzeichnungen sein Vorbringen entsprechend unter Beweis zu stellen. Dies ist unterblieben. Der Prüfer konnte sich bei seiner Feststellung, dass die fünf angeblichen Subunternehmer (Fremdleister) tatsächlich nicht für den Bw tätig geworden waren und die entsprechenden Rechnungen daher Scheinrechnungen waren insbesondere darauf stützen, dass .) die Unterschriften auf den vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbelegen nicht mit den Musterfirmenzeichnungserklärungen an das zuständige Handelsgericht übereinstimmten, .) sämtliche Zahlungen in bar erfolgten, .) an den in den Rechnungen angegebenen Adressen der behaupteten Subunternehmer (Fremdleister) keine Geschäftstätigkeit feststellbar war, .) der Bw nicht angeben konnte, wer die Kontaktpersonen zu den behaupteten Subunternehmern (Fremdleistern) waren (Vernehmung am 14.9.2011), .) der Bw nicht angeben konnte, welche der "Firmen" er angeblich persönlich an deren Sitz besucht hatte (Vernehmung am 14.9.2011) und .) die H**** Bau GmbH im Zeitpunkt des Rechnungsdatums sämtlicher Rechnungen bereits infolge rechtskräftiger Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG aufgelöst war. Die Berufung erweist sich angesichts dieser und der weiteren im BP-Bericht angeführten Umstände insgesamt als nicht geeignet, die Feststellungen des Prüfers zu erschüttern. Die vom Prüfer festgestellten Leistungsbezeichnungen in den Rechnungen sämtlicher angeblicher Subunternehmer blieben unbestritten. Die vom Prüfer in Tz 3 seines Berichtes festgestellten Buchführungsmängel blieben unbestritten. Auf die Beweiswürdigung im Prüfungsbericht und die Ausführungen des Prüfers in seiner Berufungsstellungnahme wird verwiesen. Rechtlich folgt daraus: Vorsteuerabzug: Das Finanzamt hat dem Bw den Vorsteuerabzug im Wesentlichen aus folgenden drei Gründen verweigert: 1. Die behaupteten Subunternehmer (Fremdleister) hätten tatsächlich keine Leistungen für den Bw erbracht, es handle sich insoweit um Scheinrechnungen zur Verdeckung des Umstandes, dass der Bw tatsächlich nicht angemeldete Dienstnehmer zur Leistungserbringung herangezogen habe. 2. Von den behaupteten Subunternehmern (Fremdleistern) und von der Ö**** GmbH sei an den in den Rechnungen jeweils angeführten Anschriften tatsächlich keine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden. 3. Bei sämtlichen Subunternehmern (Fremdleistern) sei die Leistungsbezeichnung in den Rechnungen nicht ausreichend gewesen (zB Regiearbeiten). Darüber hinaus habe zT auch die (richtige) UID-Nr des Bw bzw des Rechnungsausstellers gefehlt. Der Zubau beim Einfamilienhaus in nnnn A-Ort (Ö**** GmbH) wurde vom Finanzamt der Privatsphäre zugeordnet. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 11 Abs 1 UStG müssen Rechnungen ua die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung. Dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) die Namen und Anschriften des leistenden Unternehmers und des Abnehmers der Leistung sowie Art und Umfang der sonstigen Leistung angegeben sein müssen, steht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (VwGH 2.9.2009, 2008/15/0065). ad 1.) Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass vom rechnungsausstellenden Unternehmer tatsächlich eine Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Der Vorsteuerabzug steht gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG nur für Lieferungen und sonstige Leistungen zu. Eine von einem Unternehmer in einer Rechnung (Scheinrechnung) gesondert ausgewiesene Steuer, die nicht auf eine Lieferung oder sonstige Leistung zurückzuführen ist, berechtigt den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug (Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 2.02 UStG § 12 Rz 30). Da die fünf angeblichen Subunternehmer (G**** Haustechnik GmbH, T**** Industriemontagen GmbH, H**** Bau GmbH, N**** Bau GmbH und D**** Bau Transporte Malerei GmbH) tatsächlich nicht für den Bw tätig wurden und es sich bei "deren" Rechnungen um Scheinrechnungen handelte, die nicht auf entsprechende erbrachte sonstige Leistungen zurückzuführen waren, steht dem Bw auch kein Vorsteuerabzug zu. Selbst wenn es sich nicht um Scheinrechnungen handelte, wäre ein Vorsteuerabzug allerdings auch aus folgenden weiteren Gründen nicht zulässig: ad 2.) Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Rechnung die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthält. Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Adresse kann auch unrichtig sein, wenn sie mit der im Firmenbuch eingetragenen übereinstimmt. Fehlen Angaben über die Adresse des leistenden Unternehmers, steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger die Anschrift bekannt ist und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde. Gleiches wie im Fall einer falschen Adresse gilt, wenn unter der angegebenen (existierenden) Adresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet wird. Eine bloße Zustelladresse ist keine Anschrift iSd § 11 Abs 1 Z 1 UStG. Der Leistungsempfänger ist in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des leistenden Unternehmers nicht geschützt. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage (Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz 60 ff mwN). Der Bw bringt vor, es sei nirgends festgeschrieben und in der Praxis nicht möglich, die Firmenadressen zu überprüfen. In der heutigen Zeit würden viele Bestellungen über elektronische Medien abgewickelt und es könne nicht von ihm verlangt werden, zu überprüfen, ob die Adresse stimme. In der Reinigungsbranche würden die Geschäfte idR am Leistungsort vereinbart und auch abgewickelt. Soweit der Bw mit seinem Vorbringen darauf abzielt, dass die angeblichen Subunternehmer (Fremdleister) bzw die Ö**** GmbH tatsächlich existent gewesen seien ist ihm zu antworten, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob diese überhaupt existent waren, sondern darauf, ob es sich bei den in den Rechnungen angeführten Adressen um den Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit handelte. Dies war nicht der Fall. Das diesbezügliche Vorbringen - etwa der Hinweis auf eine Gewerbeberechtigung oder auf eine Liste von Dienstnehmern - erweist sich damit als nicht erheblich. Wenn der Bw vorbringt, die Rechnungsadressen stimmten mit den Firmenbuchadressen überein, so ist ihm in Wiederholung des oben Gesagten zu erwidern, dass die Adresse auch unrichtig sein kann, wenn sie mit der im Firmenbuch eingetragenen übereinstimmt. Dass der Bw Schritte gesetzt hat zu überprüfen, ob seine Subunternehmer bzw die Ö**** GmbH im Firmenbuch eingetragen waren, eine Steuernummer hatten und auch über eine Gewerbeberechtigung verfügten, reicht somit nicht aus. Die allgemeine Aussage, die Feststellungen des Finanzamtes seien erst längere Zeit nach dem angeblichen Leistungszeitraum erfolgt, vermag dem Bw angesichts der detaillierten, unbestritten gebliebenen Ausführungen des Prüfers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit der Bw ausführt, in der heutigen Zeit würden viele Bestellungen über elektronische Medien abgewickelt und es könne nicht von ihm verlangt werden, zu überprüfen, ob die Adresse stimme, ist ihm zu erwidern, dass im Streitfall keine solche Situation vorliegt. ad 3.) Der Vorsteuerabzug setzt zudem voraus, dass die Rechnung die Art und den Umfang der sonstigen Leistung angibt. Eine Rechnung, die keine Angaben über die Art oder den Umfang der sonstigen Leistung und auch keinen Hinweis enthält, dass die Art oder der Umfang der sonstigen Leistung in einem anderen Beleg (nachvollziehbar) angeführt ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (VwGH 24.2.2011, 2007/15/0004). Als handelsübliche Bezeichnung kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen sind nicht ausreichend. In den Rechnungen sämtlicher angeblichen Subunternehmer (G**** Haustechnik GmbH, T**** Industriemontagen GmbH, H**** Bau GmbH, N**** Bau GmbH und D**** Bau Transporte Malerei GmbH) wurden als Leistungsbezeichnungen "Regiearbeiten" oder "Tagesstunde" angeführt. Derartige Bezeichnungen sind jedoch nicht ausreichend und stehen damit einem Vorsteuerabzug entgegen, da es sich dabei bloß um Sammelbegriffe bzw Gattungsbezeichnungen handelt. Darüber hinaus waren in einem erheblichen Teil der streitgegenständlichen Rechnungen auch nicht die (richtige) UID-Nr des Rechnungsempfängers angeführt, obwohl der Gesamtbetrag bei sämtlichen Rechnungen 10.000 € überstieg. Gemäß § 11 Abs 1 Z 2 UStG ist bei Rechnungen deren Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt, die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte UID-Nr anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Fehlt die UID-Nr des Abnehmers in der Rechnung, besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung (Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz 90/4 mwN). Schließlich kann der Unternehmer nur Vorsteuerbeträge für Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 102). Der Prüfer hat unwidersprochen festgestellt, dass eine betriebliche Nutzung des Zubaus beim Einfamilienhaus in nnnn A-Ort weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde. Ein Vorsteuerabzug steht daher nicht zu. Ertragsteuerliche Auswirkung: Da die fünf angeblichen Subunternehmer (G**** Haustechnik GmbH, T**** Industriemontagen GmbH, H**** Bau GmbH, N**** Bau GmbH und D**** Bau Transporte Malerei GmbH) tatsächlich nicht für den Bw tätig wurden, sind die für deren behauptete Tätigkeit geltend gemachten Aufwendungen auch nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die AfA für den Zubau beim Einfamilienhaus in nnnn A-Ort steht aufgrund der privaten Veranlassung nicht zu. Schätzung: Der Bw wendet sich gegen die Umsatz- und Erlöszuschätzung (Tz 4 iVm Tz 6.1), wobei er in diesem Zusammenhang lediglich vorbringt, fehlenden AR Nummern bedeuteten nicht, dass Umsätze fehlten. Die Rechnungsnummern seien entweder irrtümlich ausgelassen oder fehlerhafte Rechnungen weggeschmissen und mit einer neuen Nummer neu ausgestellt worden. Die Rechnungen würden einzeln mit einem Textverarbeitungsprogramm und nicht automatisch mit einem Fakturierungsprogramm erstellt. Jene Rechnungen, die tatsächlich gefehlt hätten, seien nachgebracht und im Zuge der Betriebsprüfung nachversteuert worden Das Vorliegen der vom Prüfer festgestellten Buchführungsmängel ist unstrittig. Unaufgeklärt gebliebene Kassafehlbeträge stellen nach der Rechtsprechung eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs 3 BAO dar und begründen die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörden (zB VwGH 22.11.2006, 2006/15/0036 mwN). § 11 Abs 1 Z 6 UStG bestimmt, dass eine Rechnung eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, zu enthalten hat. § 131 Abs 1 Z 5 BAO bestimmt, dass die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege derart geordnet aufbewahrt werden müssen, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. Die gemäß § 11 UStG in eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung aufzunehmende "fortlaufende Nummer" erfüllt jene Zwecke, die dem bestehenden Verständnis einer geordneten Belegaufbewahrung entspricht. Kann dem Erfordernis des § 131 BAO nach einer jederzeitigen Überprüfbarkeit der Eintragungen jedoch auch auf eine andere Art als durch eine Belegnummerierung entsprochen werden, führt das Fehlen der fortlaufenden Nummer nicht zu einem Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Eine solche "andere Art" ist etwa dann denkbar, wenn pro Geschäftsjahr nur eine geringe Anzahl an Ausgangsrechnungen erstellt wird und daher eine entsprechend geordnete Belegablage ausreicht, um die leichte Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Die letztgenannte Konstellation liegt im Streitfall allerdings nicht vor. Gemäß § 184 Abs 3 BAO hat das Finanzamt die Grundlagen der Abgabenerhebung ua zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Derartige Mängel liegen im Streitfall vor. Der Bw hat entgegen der Verpflichtung der §§ 11 Abs 1 Z 6 UStG und 131 Abs 1 Z 5 BAO im Jahr 2008 die von ihm erstellten Rechnungen nicht fortlaufend nummeriert bzw fehlen einzelne Rechnungsnummern. Die jederzeitige Überprüfbarkeit der Eintragungen iSd § 131 Abs 1 Z 5 BAO war damit nicht gegeben. In sämtlichen Streitjahren wurden Kassafehlbeträge festgestellt. Es ist daher keine Aussage über die Vollständigkeit der Umsätze bzw Erlöse möglich; die Vollständigkeit der Umsätze bzw Erlöse ist damit nicht gewährleistet. Die Abgabenbehörde war daher gemäß § 184 Abs 3 BAO zur Schätzung verpflichtet. Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen. Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (VwGH 28.2.2012, 2009/15/0181). Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage, möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (zB VwGH 29.4.2010, 2008/15/0122). Der Prüfer hat angelehnt an die festgestellten Kassafehlbeträge sowie im Jahr 2008 zusätzlich angelehnt an den durchschnittlichen Rechnungsbetrag pro vorhandener Rechnung entsprechend der Anzahl der fehlenden Ausgangsrechnungen eine Zuschätzung vorgenommen. Dieser Schätzungsmethode sowie der Höhe des konkreten Schätzungsergebnisses tritt der Bw nicht substantiiert entgegen. Der Unabhängige Finanzsenat vermag eine Unrichtigkeit dieser Schätzungsmethode nicht zu erkennen. Der Bw bringt in seiner Berufung weiters vor, infolge der Schätzung der Nettolohnkosten (und der Streichung des Fremdleistungsaufwandes) ergebe sich eine völlig unrealistische Ertragssituation, wobei er das Verhältnis Umsatz - Gewinn laut BP anführt. Die Schätzung führe zu einem schwankenden Prozentsatz des Ertrages bezogen auf den Umsatz sowie zu weit überhöhten Erträgen. Der Prüfer hat seine Schätzung des zusätzlichen Lohnaufwandes detailliert und nachvollziehbar begründet. Der Bw hat zu dieser Schätzung keinerlei inhaltliche Kritik vorgetragen. Wie der Prüfer in seiner Stellungnahme dargelegt hat, resultieren die gegenüber dem vom Bw angeführten branchenüblichen Gewinn von maximal 5% höheren Gewinne laut BP ua daraus, dass bei der Schätzung lediglich Nettolöhne angesetzt wurden. Die Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsangaben führt nach hM erst im Jahr der Aufdeckung zu einer Rückstellung. Wer Abgaben nicht abführt, wird idR danach trachten, eine Entdeckung und Nachzahlung zu vermeiden. Daher ist im Jahr der Hinterziehung die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme nicht gegeben. Selbst die Abhaltung einer Prüfung ist kein Garant für das Erkennen der Manipulation. Im Ursprungsjahr der Hinterziehung liegt keine ungewisse Verbindlichkeit vor, eine Rückstellung ist erst dann anzusetzen, wenn die Entdeckung der Tat ernsthaft droht (vgl Jakom/Laudacher EStG, 2012, § 9 Tz 41). Der Ansatz bloß der Nettolöhne erweist sich damit als zutreffend; entsprechend höhere Gewinne im Verhältnis zum Umsatz sind insoweit eine logische Folge. Das Berufungsvorbringen ist damit nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Schätzung in Zweifel zu ziehen. Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 289 Abs 2 BAO abzuweisen. Wien, am 19. Dezember 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1392-W/12
Stammnummer
63190
Gültig
19.12.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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