Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0308-Z2L/03
1. Rückforderung von für exportiertes Rindfleisch gewährter Ausfuhrerstattung 2. Festsetzung einer Sanktion
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0308-Z2L/03vom 18.12.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Festgehalten wird überdies, dass das Landesgericht Krems (Beschluss vom 5. Jänner 2006) folgende Feststellung getroffen hat: "Nach Angaben der im Zerlegebetrieb beschäftigten Facharbeiter wurde bei der Zerlegung bzw. bei der Verpackung und beim Weiterverkauf keine Trennung zwischen Drittlandsfleisch und EU-inländischem Fleisch gemacht. Das solcherart vermengte Fleisch wurde nicht nur in Österreich verkauft, sondern auch in Drittländer exportiert." Ein im Zerlegebetrieb beschäftigter Mitarbeiter gab im Zuge seiner Vernehmung am 7. September 1999 an, bei "Anlieferungen aus M wurde nur nach Kuh, Stier oder Kalbin aufgeteilt und getrennt. Die Zerlegung und Abpackung erfolgte ebenfalls nach diesem Schema, um eine Vermengung der Fleischsorten zu verhindern." In der Niederschrift vom 24. September 1999 über die Vernehmung des Amtstierarztes ist Folgendes festgehalten: "Bei den in P vorhandenen zwei Kühlräumen wurde einer für Schweinefleisch- und der andere für Rindfleischlagerung (zerlegte Teile) verwendet. Eine getrennte Auszeichnung (Hinweis: Nur für Inland bzw. tschechischer Ursprung) ist dem Amtstierarzt nicht in Erinnerung." In dessen Stellungnahme vom 19. August 2005 teilte dieser hingegen mit, laut Fleischbeschauverordnung habe die Ursprungsware getrennt von der Drittlandsware gelagert werden müssen. Er könne daher die Angabe der B, wonach eine getrennte Lagerung und eine gesonderte Kennzeichnung erfolgt seien, bestätigen. Da erfahrungsgemäß zeitlich frühere Aussagen eher der Wahrheit entsprechen (vgl. VwGH 21.11.1985, 84/16/0201), konnte durch diese Stellungnahme - unter Berücksichtigung der sonstigen Erwägungen - der Nachweis der getrennten Lagerung und Kennzeichnung jedoch nicht erbracht werden.
Selbst wenn zum Zeitpunkt der Verbringung der Viertelware in den Kühlraum 3 der Ursprung der Viertelware festgestanden wäre und daher eine Trennung der Ware vorgenommen hätte werden können, hätte durch weitere Unterlagen (Zerlegeplan, Zerlegeprotokoll, etc.) der Konnex zwischen den angelieferten Vierteln und der tatsächlichen Exportware belegt werden müssen. Aus der Schilderung, die Chargen seien getrennt zerlegt und die letzte Kiste einer Charge sei gekennzeichnet worden, lässt sich weder ein Hinweis für den Ursprung der Charge entnehmen, noch ergibt sich daraus ein Anhaltspunkt dafür, aus welcher Charge die konkrete Exportware stammt. Die Schilderung des Warenflusses allein, ohne die Vorlage weiterer, im Warenfluss genannter Unterlagen, ist nicht geeignet, eine von der Exportware ausgehende Rückverfolgung zu belegen. Dem steht auch nicht die Angabe entgegen, es sei nach der Zerlegung lediglich für den Export vorgesehenes Fleisch zum Kartoniertisch befördert worden. Aus diesem Umstand allein lässt sich der Ursprung der Exportware nicht beweisen und aus der Tatsache, dass das Fleisch für den Export vorgesehen war, lässt sich der Ursprung der Ware nicht ableiten. Darüber hinaus war der Großteil der gegenständlichen Exportware nicht in Kartons verpackt. Selbst wenn die Verpackungsart der Ware für den Ursprung entscheidend gewesen wäre, würde es sich beim Großteil der gegenständlichen Exportware nicht um solche mit Ursprung in Österreich oder in der Gemeinschaft handeln. Bezüglich der Verpackungsart kam zudem im Zuge der Ermittlungen hervor, eine Verpackung von nicht gefrorenem Fleisch in Kartons sei gar nicht möglich gewesen, weil die Kartons das Gewicht nicht tragen könnten.
Ergänzend ist auch festzuhalten, dass aufgrund der Angaben der B nicht auszuschließen ist, dass die Exportware aus im Kühlraum 1 gelagerten Rindfleisch stammt. Diesbezüglich enthält der Warenfluss keine Angaben über die Verarbeitung der dort eingelagerten Rinderviertel.
Ebenso wenig konnte mit dem Vorbringen, es habe keine Importbewilligungen für Schlachtrinder aus Drittstaaten gegeben, der Ursprung der Exportware nachgewiesen werden. Das Fehlen derartiger Importmöglichkeiten mag zwar ein Indiz dafür darstellen, dass Schlachtrinder im Inland zugekauft worden sind. Dies stellt jedoch keinen Nachweis dafür dar, dass die von der B geschlachteten Rinder vor deren Schlachtung mindestens drei Monate in Österreich oder in der Gemeinschaft gemästet worden sind. Dieses Vorbringen schließt weder den Import und die anschließende Schlachtung von Zuchtrindern aus noch den (in der Mitteilung der Agrarmarkt Austria vom 12.11.2009 bestätigten, im Rahmen von Einfuhrkontingenten lizentierten) Import von Rindfleisch. Darüber hinaus konnte nicht belegt werden, dass die Exportware von aus im Betrieb der B geschlachteten Rindern stammt. Vom Ausführer wurde nachweislich Fleisch in Drittstaaten, in der Gemeinschaft und in Österreich zugekauft. Für dieses zugekaufte Fleisch konnte weder der Ursprung noch deren Verbleib nachgewiesen werden, zumal der Beschaustempel (laut Agrarmarkt Austria) lediglich Auskunft darüber gibt, wo (Land und Betrieb) das Tier geschlachtet worden ist.
Bezüglich der Art der Nachweisführung ist festzuhalten, dass die B bereits seitens der Betriebsprüfung/Zoll aufgefordert worden ist, Unterlagen beizubringen, "welche den EU-Ursprung der zur Ausfuhr im Rahmen der Ausfuhrerstattung gestellten Ware eindeutig belegen und es dem Zollamt ermöglichen, eine Zuordnung der einzelnen Exportsendungen zu dem jeweiligen Lebendvieh (Schlachtvieh), Schlachtkörper, Teile, etc. treffen zu können." Entgegen den Ausführungen der B wurde dieser somit nicht nur der Nachweis über den Verbleib der importierten Ware aufgetragen.
Auch konnte der Ursprung nicht durch Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen nachgewiesen werden. Die bei der Österreichischen Fleischkontrolle Ges.m.b.H. beschäftigten Zeugen gaben übereinstimmend an, mit ihrer Tätigkeit sei eine Überprüfung des Ursprungs der exportierten Ware nicht verbunden gewesen. Die Weiterverfolgung der Schlachtkörper und die Überprüfung einer getrennten Lagerung seien auch nicht Aufgabe des Klassifizierungsdienstes gewesen. Die Aufgabe von Klassifizierungsorganen sei die Ermittlung der Grundlage für die Abrechnung mit den Lieferanten. Die Geschäftsführer der B gaben an, der Ursprung könne durch den Warenflussplan, durch die im Verfahren vorgelegten Unterlagen und durch die Organe des Klassifizierungsdienste belegt werden. Diese Beweismittel sind allerdings - wie bereits dargelegt - für den Nachweis des Ursprungs der exportierten Waren nicht geeignet.
Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich der Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge legt fest, dass, sofern festgestellt wird, dass ein Ausführer eine höhere als ihm zustehende Erstattung beantragt hat, die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in der Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung (Abs. 1 Buchstabe a), bzw. des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat (Abs. 1 Buchstabe b), entspricht. Durch die Annahme der Ausfuhranmeldung und der Angabe des Ursprungslandes "Österreich" wurde die Ausfuhrerstattung für ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft beantragt. In den Begründungserwägungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 wird festgestellt, dass die Ausfuhrerstattung einzig und allein anhand objektiver Kriterien gewährt wird. Die Sanktionen müssen unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden, damit die Ausfuhrerstattung ordnungsgemäß gewährt wird und die Ausführer veranlasst werden, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten. Die Angaben eines Ausführers könnten, sofern der wahre Sachverhalt nicht erkannt wird, unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben. Wird der wahre Sachverhalt festgestellt, so erscheint es angemessen, den Ausführer zur Zahlung einer Geldbuße, die sich nach der Höhe des Betrags bemisst, den der Ausführer zu Unrecht erhalten hätte, wenn die zuständigen Behörden die Unregelmäßigkeit nicht entdeckt hätten, zu verpflichten. Die Sanktion ist daher Bestandteil der Ausfuhrerstattungsregelung und besitzt keinen strafrechtlichen Charakter. Daraus folgt, dass der Grundsatz "nulla poena sine culpa" auf diese Sanktion nicht anwendbar ist (EuGH 11.7.2002, Rs C-210/00). Da trotz Nichterfüllung der Ausfuhrerstattungsvoraussetzungen eine Erstattung beantragt, jedoch ein vorsätzliches Verhalten nicht festgestellt worden ist, war eine Verminderung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorzunehmen. Ein schuldhaftes Verhalten ist für die Verhängung dieser Sanktion nicht erforderlich. Im Falle der Verhängung einer Sanktion ist diese dem Ausführer vorzuschreiben; als solche kommen auch juristische Personen in Betracht. Da es sich bei der Sanktion um keine Strafe im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) handelt, waren die diesbezüglichen Bestimmungen betreffend die Zuständigkeit nicht zu beachten. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen war gemäß
§ 14 Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz für die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und für die Verhängung der Sanktion zuständig.
Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass lediglich mit der Behauptung, es habe sich bei der Exportware um Ursprungserzeugnisse gehandelt, ohne die Vorlage weiterer Unterlagen, die diese Behauptung stützen könnten, der Ursprung der Exportware nicht nachgewiesen werden kann.
Darüber hinaus konnte im gegenständlichen Fall - wie bereits ausgeführt - weder der Ursprung der von den österreichischen Landwirten und Viehhändlern zugekauften Rinder belegt werden, noch konnten Unterlagen über den Verbleib des zugekauften Fleisches ohne Ursprungseigenschaft oder mit unbestimmten Ursprung vorgelegt werden.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) sind Erstattungen mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, dass sie zu Unrecht gewährt worden sind. Der genannten Bestimmung entsprechend ist dabei nicht auf das Vorliegen neuer Umstände oder neuer Sachverhalte abzustellen. Im gegenständlichen Fall konnte für die gesamte Exportmenge der Ursprung nicht nachgewiesen werden. Mangels Erfüllung einer materiellen Voraussetzung war die Rückforderung vorzunehmen und die Sanktion zu verhängen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18. Dezember 2012
Normen und Schlagworte
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- VO 314/2004, ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0308-Z2L/03
- Stammnummer
- 63164
- Gültig
- 18.12.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF