Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1365-W/03
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Subventionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1365-W/03vom 13.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Subventionen, die zur Förderung des Fremdenverkehrs gewährt werden, sind nicht steuerbare Zuschüsse im öffentlichen Interesse.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
AWIT Allgemeine Wirtschaftstreuhand-GesellschaftmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, die im Bereich der Film- und Fernsehproduktion
tätig ist. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001
erklärte diese steuerbare Umsätze in Höhe von S 29,135.425,94, in
denen eine vom Land XX (Tourismusabteilung) gewährte Subvention in
Höhe von netto S 416.666,670,00 enthalten war. Gegen die im Rahmen der
erklärungsgemäßen Veranlagung zur Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für das Streitjahr am 24. Juni 2003 ergangenen
Bescheide erhob die Bw. Berufung und führte aus, dass ihr der besagte
Förderungsbeitrag für das Projekt "A" aus Mitteln der
Tourismusförderung nach den Richtlinien des entsprechenden
Förderungsprogrammes gewährt worden wäre, weil sich die
Hauptdrehorte in der XX befanden, und sich die XX durch die Ausstrahlung dieses
Filmes im gesamten deutschsprachigen Raum präsentieren könnte. Der
Zuschuss wäre deshalb gewährt worden, weil die Interessen der
Fremdenverkehrsförderung in dem genannten Filmprojekt herausgearbeitet
würden und demnach ein im öffentlichen Interesse des Landes XX
gelegenes volkswirtschaftliches Handeln bewirkt werden sollte, welches zu keinem
Leistungsaustausch zwischen der Bw. und dem Zuschussgeber
führte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entscheidend für das Vorliegen eines
Leistungsaustausches, der zur Annahme eines steuerbaren Umsatzes im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 führt, ist, ob Leistung und Gegenleistung in
einem inneren Zusammenhang, in gegenseitiger Abhängigkeit stehen.
Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält,
können entweder Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den
Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt), oder Entgelt von dritter Seite
für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen
Leistungsempfänger (unechter Zuschuss), oder kein Leistungsentgelt (echter
Zuschuss) sein.
Aus den vorliegenden Schriftsätzen des Landes XX und
den Richtlinien des Förderungsprogrammes geht hervor, dass Ziel und Zweck
der Förderung die Verbesserung der Vermarktung des Tourismus- und
Freizeitangebotes der XX sowie der Beschäftigungslage sind. Demnach ist
klargestellt, dass die zu beurteilende Zuwendung nicht im Zusammenhang mit
bestimmten Umsätzen des Zuschussempfängers und nicht auf Grund eines
Leistungsaustausches zwischen der Bw. und dem Zuschussgeber, sondern im
öffentlichen Interesse zur Förderung des steirischen Fremdenverkehrs
gegeben wurde. Daraus folgt, dass die berufungsgegenständliche Subvention
nicht umsatzsteuerbar ist. Dies wird auch durch Punkt vier der vorgelegten
Förderungsrichtlinien bestätigt, wonach die Förderung durch einen
Zuschuss in Höhe von 30% der förderbaren Gesamtkosten vorgesehen ist
und dieser somit zur Deckung von Unkosten gewährt wurde. Die im
Berufungsfall bestehende Verpflichtung, Nachweise über die Mittelverwendung
der Geldbeträge vorzulegen ändert nichts an dieser rechtlichen
Beurteilung, zumal eine solche Verpflichtung für sich alleine keinen
ursächlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Zuwendung begründet
(vgl. Scheiner - Kolacny - Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG
1994, § 1 Abs. 1 Z 1 Anm. 114 ff).
Für den Bereich der Umsatzsteuer war daher von einem
Gesamtbetrag der steuerbaren Umsätze in Höhe von S 28,718.759,27
auszugehen. Der für die Körperschaftssteuer maßgebende
Jahresgewinn wurde daher in Höhe von S 2,026.470,78
festgesetzt.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
13. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1365-W/03
- Stammnummer
- 6310
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF