Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0476-K/02
Säumniszuschlag, Umsatzsteuer, Selbstbemessungsabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0476-K/02vom 02.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Selbstbemessungsabgaben kann die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag grundsätzlich nicht verhindert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat, hat über die Berufung des Bw., vertreten
durch Mag. Dr. Andreas Kogler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt
9. August 2002 betreffend Säumniszuschlag - Umsatzsteuer
2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid
vom 9. August 2002 einen Säumniszuschlag gemäß
§ 217 Abs.1 und Abs. 2 Bundesabgabenordnung über den Bw. mit
der Begründung verhängt, dass die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 34.327,59 bereits am 15. Feber 2000 fällig gewesen, nicht
jedoch entrichtet worden sei. Der Säumniszuschlag wurde in Höhe von
€ 686,55 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 20.
August 2002 eine Berufung eingebracht und darauf hingewiesen, dass die
Umsatzsteuer mit dem Zeitpunkt der Veräußerung der
Betriebsliegenschaft (Frühstückspension) gemeldet worden sei. Die
Betriebsaufgabe sei jedoch in das Jahr 2000 verlegt worden und daher auch die
Umsatzsteuer im Jahr 2000 festgesetzt worden. Die Festsetzung eines
Säumniszuschlages sei daher zu Unrecht erfolgt. Das Finanzamt wieß
mit Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2002 die Berufung als
unbegründet ab. Mit Eingabe vom 30. September 2002 beantragte der Bw. die
Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Änderungen des
Säumniszuschlagsrechtes durch das Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I Nr.
142/2000) erstmals auf Abgaben anzuwenden sind, für die der Abgabenanspruch
nach dem 31.12.2001 entstanden ist (§ 323 Abs. 8 erster Satz BAO). Für
Säumniszuschläge wegen Nichentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, gilt weiterhin die
bisherige Rechtslage, unabhängig davon, wann die Säumnis eingetreten
und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist.
Wird demnach eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder §
218 BAO hinausgeschoben wird.
Voraussetzung für die
Säumniszuschlagsvorschreibung ist, dass eine konkrete Abgabenschuld
spätestens bis zum Fälligkeitstag nicht bzw. nicht zur Gänze
entrichtet worden ist. Der Säumniszuschlag setzt lediglich eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlag ist selbst auch dann
rechtmäßig, wenn die zugrundeliegende Abgabenfestsetzung sachlich
unrichtig ist (Ritz, BAO², § 217 Tz. 1 bis 3;
z.B. VwGH 30.5.1995, 95/13/0130).
Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von
Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit erfolgen, fällt
daher grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da die Nachfrist des
§ 210 Abs. 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung
führt (vgl. Ritz, BAO², § 217 Tz.11) und im gegenständlichen
Fall ab dem primären Fälligkeitstag Zahlungsfristen im Sinne des
§ 217 Abs. 3 BAO bzw. eine Fristenkette nicht
vorliegen.
Auf dem Abagbenkonto des Bw. erfolgte am 25. Juni 2002 die
Buchung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat April 2002 mit
€ 36.338,--. Der Umsatzsteuervorauszahlung 4/2002 lag der Verkauf der
Betriebsliegenschaft (Fremdenpension), welche vom Bw. auch für eigene
Wohnzwecke genutzt wurde, zugrunde. Im Zuge der abgabenrechtlichen
Überprüfung ergab sich, dass die Betriebsaufgabe bereits im Jahr 2000
erfolgt war und wurde dementsprechend die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 in
Höhe von € 34.327,59 festgesetzt und am 7. August 2002 gebucht.
Vor dieser Festsetzung wurde auch die berichtigte Umsatzsteuererklärung
2000 eingereicht. Gleichzeitig wurde die Umsatzsteuervorauszahlung 4/2002 wieder
gutgeschrieben.
Als Fälligkeitstermin für die Umsatzsteuer ergab
sich daher entsprechend der geltenden Rechtslage der
15. Feber 2001 (§ 21 Abs. 5 UStG). Hinsichtlich dieser
Nachzahlung der Selbstbemssungsabgabe lag nun ein Versäumnis vor, welches
den Säumniszuschlag ausgelöst hat.
Die Gründe, die zu dieser Säumnis geführt
haben, sind im Bereich des § 217 BAO aF ebenso unbeachtlich, wie
der Umstand, ob den Bw. an der Säumnis ein Verschulden trifft oder nicht.
Aus dem Abgabenakt ergibt sich, dass der Bw. seinen Betrieb (Gasthof-Pension)
mit 30. 09.1999 geschlossen hat. Seit Beginn 2000 bezieht der Bw.
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit bei einer
Seilbahngesellschaft. Die Gewerbeberechtigung für den Betrieb endete zum
30.04.2000. Für den Zeitraum 1-4/2000 machte der Bw. Vorsteuern geltend.
Damit seht fest, dass die Betriebsaufgabe zu Recht im Jahr 2000 erfolgte. Da im
Bereich der Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe die gesetzliche
Fälligkeitstagsregelung auch im Falle einer Betriebsaufgabe Gültigkeit
hat und eine Fristenkette nicht vorlag, war der Säumniszuschlag zu Recht zu
verhängen. Die Einwändungen des Bw. hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung für das Jahr 2000 ist so
lange unerheblich, als nicht eine abändernde Abgabenfestsetzung erfolgt,
weil - wie bereits erwähnt - der Säumniszuschlag lediglich eine
formelle Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
2. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0476-K/02
- Stammnummer
- 6298
- Gültig
- 02.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF