Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4518-W/02
Nachversteuerung Sonderausgaben Lebensversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4518-W/02vom 09.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Keine wirtschaftliche Notlage, die einer Nachversteuerung von Sonderausgaben entgegenstehen würde, wenn freies Einkommen von S 4.500,00 monatlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
LBG Wirtschaftstreuhand- und BeratungsgbmH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Hollabrunn betreffend Nachversteuerung von Sonderausgaben für das Jahr 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
a)
Bescheid - Berufung
Laut schriftlicher Mitteilung
der Versicherungsgesellschaft vom 16. August 2000 (Akt 2002, Seite 1) wurde
für die Lebensversicherung des Bw. innerhalb der steuerlichen
Mindestbindefrist zum 1. September 2000 ein Rückkauf
durchgeführt und der Betrag von S 226.788,00 ausbezahlt. Die
gegenständliche Versicherung bestand seit
1. September 1988.
Das zuständige Finanzamt
Hollabrunn (FA) nahm daraufhin mit Bescheid vom 7. Mai 2002 eine
Nachversteuerung von Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 5
EStG 1988 für das Jahr 1999 vor und setzte die Einkommensteuernachzahlung
mit insgesamt S 37.004,00 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. mit Schreiben vom 19. Juni 2002 Berufung und brachte vor, ihm
seien von einer namentlich genannten Bank S 316.999,35 für seinen
aushaftenden Kredit am 20. Juli 2000 fällig gestellt worden. Der Bw.
habe zu diesem Zeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen von S 12.500,00 und
es sei ihm daher nicht möglich gewesen, den Kredit aus seinen laufenden
Einkünften abzustatten. Er sei daher gezwungen gewesen, seine bestehende
Lebensversicherung zu kündigen. Es werde daher ersucht, den angefochtenen
Bescheid aufzuheben.
b)
Vorhaltsbeantwortung Bw.
Mit Vorhalt vom 21. Juni
2002 ersuchte das FA den Bw., konkrete Angaben hinsichtlich der behaupteten
wirtschaftlichen Notlage zu machen. Das FA ersuchte um Bekanntgabe der Einnahmen
und Ausgaben sowie der Sorgepflichten und insbesondere, warum die im Jahr 2000
an den Sohn übergebenen landwirtschaftlichen Grundstücke nicht zur
Tilgung der Schulden herangezogen wurden.
Mit Schreiben vom
29. Juli 2002 teilte der Bw. mit, im Zeitpunkt der Kündigung der
Lebensversicherung habe sein Einkommen rund S 20.000,00 betragen. Der Bw.
habe für seien Sohn monatlich rund S 5.000,00 für ein Internat
bzw. für Fahrt- und Schulkosten bezahlen müssen. Seine Ehegattin habe
im Jahr 2000 Negativeinkünfte gehabt und der Bw. habe auch für die
Gattin sorgen müssen. Wenn man die Kosten für die
Haushaltsführung bzw. Gebäudekosten und Kfz in Abzug bringe,
hätte der Bw. keine Möglichkeit gehabt, den fälligen Kredit zu
bezahlen. Zur Landwirtschaft sei hinzuweisen, dass der Bw. diese von seinem
Vater und seiner Großmutter mit einem Belastungs- und
Veräußerungsverbot erhalten habe und dadurch ein Verkauf von
landwirtschaftlichen Grundstücken nicht möglich gewesen sei. Der Bw.
habe daher aus der Notlage seine Lebensversicherung kündigen
müssen.
Mit weiterem Schreiben vom
23. September 2002 teilte der Bw. mit, dass er seinen Zahlungen nicht
mehr habe Folge leisten können und daher sei der Kredit fällig
gestellt worden. Der Bw. habe sich somit gezwungen gesehen, seine
Lebensversicherung zu kündigen. Die Internatskosten für den Sohn
hätten laut einem Kontoauszug monatlich S 2.900,00 betragen. Es sein
folgende monatliche Kosten angefallen:
|
|
S
|
Internatskosten
Sohn
|
2.900,00
|
Bus
Sohn
|
1.000,00
|
Verpflegung
|
3.000,00
|
Autoversicherung
|
880,00
|
Hausversicherung
|
1.000,00
|
Strom
|
1.500,00
|
Telefon
|
800,00
|
Heizung
|
2.000,00
|
Gemeinde
|
536,00
|
TV +
Radio
|
270,00
|
Hypokredit
|
897,00
|
ÖAMTC
|
100,00
|
Müllabgabe
|
150,00
|
Benzin
|
400,00
|
Gesamtkosten
|
15.433,00
c)
BVE - Vorlageantrag
Das FA wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2002 mit der Begründung
ab, eine Notlage liege erst bei wirtschaftlicher Bedrängnis vor,
insbesondere wenn der notwendige Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen und der
von ihm zu erhaltenden Angehörigen gefährdet sei. Laut seinen eigenen
Angaben habe der Bw. ein monatliches Nettoeinkommen von ca. S 20.000,00
bezogen, wovon er monatlich S 15.433,00 an Lebenshaltungskosten aufbringen
habe müssen. Die Kosten für den Sohn hätten S 2.900,00 betragen,
diese seien in den Lebenshaltungskosten bereits inkludiert. Die Schulzeit des
Sohnes hätte mit Juni 2000 geendet. Die Landwirtschaft sei diesem Ende
2000 übergeben worden. Somit sei die Unterhaltspflicht für den Sohn
weggefallen. Laut einem vom Bw. vorgelegten Schreiben der Bank hätte der
Bw. seine Zahlungen einfach eingestellt und sich anscheinend nicht um eine neue
Ratenvereinbarung gekümmert, wodurch der Kredit mit 10.8.2000 sofort
fällig gestellt worden sei. Da der Bw. ab Juli 2000 allerdings mehr Geld
zur Verfügung gehabt hätte (keine Unterhaltspflichten), hätte er
sich mit der Bank in Verbindung setzen können, um entweder einen
Zahlungsaufschub oder eine andere Ratenhöhe zu erreichen. Mangels
wirtschaftlicher Notlage sei die Berufung abzuweisen.
Die Berufungsvorentscheidung
wurde vom Bw. mit Vorlageantrag vom 28. Oktober 2002 angefochten. Der
Bw. brachte vor, das FA habe nicht beachtet, dass neben dem Sohn auch noch der
Ehegattin gegenüber eine Unterhaltspflicht bestehe. Dies sei bereits in der
Berufung angeführt worden. Insofern könne keinesfalls davon
ausgegangen werden, dass durch die Übertragung der Landwirtschaft an den
Sohn die Unterhaltspflicht zur Gänze weggefallen sei.
Gemäß
§ 94 ABGB
hätten die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der
Gestaltung der Lebensverhältnisse zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
Der den gemeinsamen Haushalt führende Ehegatte habe an den anderen einen
Unterhaltsanspruch, wobei eigene Einkünfte zu berücksichtigen seien.
Die Ehegattin habe aber keine Einkünfte, sondern nur Verluste. Ihr
würden daher 33% des Nettoeinkommens des Ehemannes gebühren (unter
Hinweis auf Pichler in Rummel, Kommentar ABGB, § 94
Rz 3a).
Da der Bw. auch seiner Frau
gegenüber Unterhaltspflichten habe, sei eine wirtschaftliche Notlage
weiterhin gegeben. Die Entrichtung der vorgeschriebenen Beträge hätte
zur Folge, dass der notwendige Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten
Ehegattin gefährdet wäre. Aus diesem Grund habe eine Nachversteuerung
von Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 zu unterbleiben.
d)
Ermittlungsverfahren UFS
Über Vorhalt der
Abgabenbehörde II. Instanz gab der Bw. in den Schreiben vom
11. und 30. September 2003 an, dass die verpfändete
Liegenschaft mit S 1,3 Mio. belastet und nach Meinung des Bw. auch nicht
mehr wert sei, sodass bei einem eventuellen Verkauf kein höherer
Verkaufspreis zu erzielen wäre. Laut Bewertung der Bank habe das belastbare
Vermögen der Liegenschaft S 900.000,00 betragen. Zum Beweis dafür
legte der Bw. eine Kopie der Krediturkunde bei.
Der Bw sei aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, den landwirtschaftlichen Betrieb
weiter zu bewirtschaften und habe daher diesen im Jahr 2000 an den Sohn
übergeben. Laut den von der Abgabenbehörde II. Instanz
abverlangten Belegen würden sich folgende monatlichen Kosten bzw.
Belastungen ergeben:
|
|
S
|
Hausversicherung
|
1.159,83
|
Strom
|
1.682,00
|
Telefon
|
760,00
|
Heizung
|
3.278,49
|
|
6.880,32
Der
Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 2000 habe zwar laut
Steuerbescheid S 285.264,00 betragen, jedoch sei von diesem Betrag die
Lohnsteuer S 42.186,70 abzuziehen, sodass sich ein monatliches
Nettoeinkommen von rund S 20.000,00 ergebe. Eine der Heizkostenabrechnungen
betrage nicht wie ursprünglich angegeben S 25.519,94, sondern nur
S 11.673,06. Schließlich sei es richtig, dass die Internatskosten
für den Sohn im Zeitpunkt des Rückkaufes der Versicherung bereits
weggefallen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18
Abs. 4 Z 1 erster Teilstrich EStG 1988 hat eine Nachversteuerung der
als Sonderausgaben abgesetzten Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2) zu
erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den
Erlebensfall innerhalb von zwanzig Jahren seit Vertragsabschluss
rückgekauft werden.
Der Bw. macht den Tatbestand
des § 18 Abs. 4 Z 1 letzter Teilstrich EStG 1988 geltend,
wonach eine Nachversteuerung nicht erfolgt, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
dass der Rückkauf der Lebensversicherung durch wirtschaftliche Notlage
verursacht wurde.
Eine wirtschaftliche Notlage
liegt erst bei wirtschaftlicher Bedrängnis vor, insbesondere wenn der
notwendige Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen und der von ihm zu erhaltenden
Angehörigen gefährdet ist. Die Notwendigkeit, vorübergehend
Fremdmittel aufzunehmen, begründet keine wirtschaftliche Notlage (vgl.
Doralt, Kommentar EStG, 4. Auflage, § 18 Tz 111 unter Zitierung
der Rechtsprechung). Der VwGH entschied im Erkenntnis vom 12.11.1985,
85/14/0075, dass verminderte Einnahmen und / oder steigende Ausgaben nicht
bereits in jedem Fall eine wirtschaftliche Notlage bedeuten. Erst
wirtschaftliche Einbußen, welche eine schlimme wirtschaftliche Lage bzw.
eine wirtschaftliche Bedrängnis herbeiführen, bewirken eine
wirtschaftliche Notlage im Sinne des Gesetzes. Eine wirtschaftliche Notlage ist
auch bei ausreichendem Vermögen zu verneinen. Laut diesem Erkenntnis des
VwGH liegt keine wirtschaftliche Notlage vor, wenn dem Steuerpflichtigen in
keiner Weise gebundene Beträge von S 1.580,00 monatlich und
Sonderzahlungen von S 11.000,00 zur Verfügung stehen.
Zielsetzung des Gesetzes ist,
dass den Versicherungsunternehmen die Mittel aus den als Sonderausgaben geltend
gemachten Beiträgen und Versicherungsprämien jedenfalls durch
bestimmte Mindestzeiträume zur Verfügung stehen sollen, was durch die
Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge bei vorzeitigem
Rückkauf abgesichert werden soll (VwGH, aaO).
Im Jahr des Rückkaufes der
Versicherung 2000 erzielte der Bw. laut Einkommensteuererklärung
Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft von S 29.396,00 und
laufende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von
S 255.868,00. Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 betrug
die Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer und Steuer auf sonstige
Bezüge gesamt S 47.133,10. Bei der Berechnung des dem Bw. im Zeitpunkt
des Versicherungsrückkaufs monatlich zur Verfügung stehenden
durchschnittlichen Nettoeinkommens waren auch die sonstigen Bezüge wie zB
13. und 14. Monatsgehalt und die darauf entfallenden Abzüge für
Sozialversicherung zu berücksichtigen. Der Bw. verfügte somit
über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rd.
S 23.300,00.
|
|
S
|
Einkünfte
L+F
|
29.396,00
|
Einkünfte nsA
(laufend)
|
255.868,00
|
sonstige
Bezüge SVA Bauern
|
333,00
|
sonstige
Bezüge Abfallwirtschaft
|
49.732,00
|
davon
SV-Beitäge
|
-8.280,00
|
|
327.049,00
|
Einkommensteuer
|
-47.133,10
|
Jahreseinkommen
netto
|
279.915,90
|
Einkommen
monatlich netto
|
23.326,33
Bei den
Kosten der Lebensführung war zu beachten, dass im Monat des Rückkaufs
der Versicherung September 2000 wegen Beendigung der Schule für den Sohn
keine Kosten für Internat und Bus mehr angefallen sind. Beim Bw.
können nur jene Ausgaben berücksichtigt werden, die dieser auch selbst
bezahlt hat. Dies trifft jedenfalls nicht auf die Heizölrechnung vom
11. Oktober 2000 über S 11.673,06 (1500 Liter) zu, die an
die Ehefrau des Bw. gerichtet und laut Zahlschein auch von dieser bezahlt wurde.
Zu beachten ist, dass die Ehefrau an der Rechnungsadresse auf eigene Rechnung
ein Gasthaus betreibt. An Heizkosten konnten daher bestenfalls die
S 13.821,88 (1967 Liter) aus der Rechnung vom 22. Dezember 2000
berücksichtigt werden (monatliche Belastung S 1.151,83).
|
Berechnung lt.
BE
|
S
|
Verpflegung
|
3.000,00
|
Autoversicherung
|
880,00
|
Hausversicherung
|
1.159,83
|
Strom
|
1.682,00
|
Telefon
|
760,00
|
Heizung
|
1.151,82
|
Gemeinde
|
536,00
|
TV +
Radio
|
270,00
|
Hypokredit
|
897,00
|
ÖAMTC
|
100,00
|
Müllabgabe
|
150,00
|
Benzin
|
400,00
|
|
10.986,65
Nach Abzug
angeblicher Unterhaltsleistung an die Ehefrau von einem Drittels seines
Einkommens verblieben dem Bw. im Zeitpunkt des Rückkaufs monatlich immer
noch mehr als S 4.500,00 zur freien Verfügung.
|
|
S
|
monatlich
netto
|
23.326,33
|
1/3 für
Gattin
|
-7.775,44
|
laufende
Ausgaben
|
-10.986,65
|
|
4.564,24
Wenn man
berücksichtigt, dass dem Bw. nach Abzug eines Drittels des Einkommens
für die Ehefrau sowie sämtlicher Lebenshaltungskosten
einschließlich Auto (Benzin, Versicherung, ÖAMTC), Fernsehen und
Radio, Telefon (Festnetz und Handy) und angeblich persönlicher Verpflegung
von S 3.000,00 (trotz Haushaltsführung durch die Ehefrau) immer noch
monatlich S 4.500,00 ungebunden zur freien Verfügung stehen, kann eine
wirtschaftliche Notlage nicht festgestellt werden. Bei der Beweiswürdigung
war in Erwägung zu ziehen, dass der Bw. an Heizkosten zunächst einen
Teilbetrag von S 25.519,94 aus einer Mahnung offener Rechnungen des
Lagerhauses geltend machte, über Ersuchen des belegmäßigen
Nachweises jedoch nur eine an die Gattin adressierte und von dieser auch
bezahlte Rechnung über S 11.673,06 vorlegte.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
9. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4518-W/02
- Stammnummer
- 6296
- Gültig
- 09.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF