Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0007-Z4I/03
Eingangsabgabenschuld wegen Verletzung der Mitteilungspflicht durch den zugelassenen Empfänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0007-Z4I/03vom 09.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine verspätete Mitteilung des zugelassenen Empfängers an die Überwachungszollstelle über das Eintreffen einer Versandware, die sich noch in der Gewahrsame des Begünstigten und somit auch im Zugriffsbereich der Zollbehörde befindet, erfüllt zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Tatbestand der Entstehung der Einfuhrzollschuld nach Art. 203 ZK (Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung).
Die Verletzung der Mitteilungspflicht (Eingangsanzeige im Sinne des Art. 407 Abs. 1 Buchstabe b) ZK-DVO) stellt für sich allein noch keine Pflichtverletzung aus der vorübergehenden Verwahrung dar und erfüllt somit nicht den Tatbestand des Art. 204 Abs. 1 ZK. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Verfahrensvorschrift bzw. um eine zusätzliche Pflicht für den zugelassenen Empfänger, um der Bestimmungsstelle gegebenenfalls eine Kontrolle der Sendung zu ermöglichen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Doralt Seist Csoklich, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Innsbruck vom 6. Dezember 2002, Zahl 800/11052/2002,
betreffend eine Eingangsabgabenschuld, entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid Zahl 800/90406/02/2002 des Hauptzollamtes
Innsbruck vom 20. September 2002 wurden der Bf. die buchmäßige
Erfassung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 162.515,64
gemäß Art. 203 Zollkodex (ZK) mitgeteilt. Zu dem auf den
Berechnungsblättern angeführten Zeitpunkt habe ein Dienstnehmer der
Bf. bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten für
eingangsabgabenpflichtige Waren, diese der zollamtlichen Überwachung
entzogen. Für die Bf. sei dadurch gemäß Art. 203 Abs. 1
Zollkodex (ZK) iVm § 79 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
Eingangsabgabenschuld entstanden. In der Begründung wird ausgeführt,
dass am 19. September 2002 um ca. 07:00 Uhr durch den Lagerarbeiter W. die
auf den Wechselaufbauten angebrachten zwei Zollverschlüsse mit der Nummer
A7/319/RU abgenommen und mit der Einlagerung der Waren begonnen worden sei, ohne
dass die Ankunft dieser Sendung vom ermächtigten Lagerhalter
pflichtgemäß der Überwachungszollstelle mitgeteilt worden
wäre. Somit seien die in Rede stehenden Waren der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden. Ein Entziehen aus der zollamtlichen
Überwachung liege dann vor, wenn konkret begonnene zollamtliche
Überwachungsmaßnahmen (Anordnung der Mitteilungsverpflichtung vom
12. September 2002) nicht mehr durchgeführt werden können. Sobald
der Zollbehörde auch nur vorübergehend die Möglichkeit der
Kontrolle genommen werde, das Vorhandensein von Waren, die der zollamtlichen
Überwachung unterliegen, zu prüfen, liege ein Entziehen aus der
zollamtlichen Überwachung vor.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 der
Rechtsbehelf der Berufung eingelegt. In der Begründung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, dass die Ansicht der Zollbehörde, dass die
gegenständlichen Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden
wären, unrichtig sei. Die vorliegende versehentliche Verletzung der
Mitteilungspflicht stelle lediglich eine Verfehlung nach Artikel 204 ZK dar, die
sich darüber hinaus nicht wirklich auf die ordnungsgemäße
Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens ausgewirkt habe. Es wäre der
Zollbehörde jederzeit möglich gewesen den Verbleib der Ware zu
überprüfen. Tatsächlich hätten daher nach Art. 859 Abs. 1,
insbesondere Z 3, 5 und 6 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) die
Abgaben nicht vorgeschrieben werden dürfen.
Die Berufung wurde vom Hauptzollamt Innsbruck mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2002, Zahl 800/11052/2002, als
unbegründet abgewiesen. Der Ansicht der Bf., dass im gegenständlichen
Fall kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vorliege, könne
die Berufungsbehörde nicht folgen. Unter dem Begriff Entziehung sei jede
Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führe, dass die
zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter
zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in
Artikel 37 Abs. 1 ZK vorgesehen Prüfung gehindert werde. Es stelle daher
jede von der zuständigen Zollbehörde nicht genehmigte Entfernung einer
Ware, die unter zollamtlicher Überwachung stehe, vom zugelassenen Lagerort
ein Entziehung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex dar und lasse daher
gemäß dieser Bestimmung eine Einfuhrzollschuld entstehen. Im
vorliegenden Fall sei die konkrete Überwachung durch die Anordnung, alle im
Zeitraum vom 16. bis 20. September 2002 einlangenden
Beförderungsmittel/Sendungen mit genauer Warenbezeichnung der
Überwachungszollstele zu melden, erfolgt. Unerheblich sei hierbei, welche
Waren tatsächlich angeliefert werden, weil alle eingehenden Sendungen
erfasst seien. Diese Maßnahme stelle entgegen der Meinung der Bf. keine
Pflicht dar, die aus einem Zollverfahren resultiere, weil sie weder dem bereits
beendeten Versandverfahren noch dem anschließenden Zolllagerverfahren
zurechenbar sei. Bei der Anordnung der Mitteilungspflicht handle es sich
ausschließlich um eine Maßnahme der zollamtlichen Überwachung.
Diese konkrete Maßnahme hätte zur Folge gehabt, dass die
Berufungswerberin erst nach Ablauf einer Stunde mit der Abnahme des
Zollverschlusses sowie mit dem Abladen der Waren beginnen hätte
dürfen. Bis zum Ablauf einer Stunde nach erfolgter Meldung hätte sich
demnach das Zollgut am zugelassene Lagerort, nämlich auf den
Wechselaufbauten unter Raumverschluss befinden müssen. Diese Frist
hätte aber gegenständlichenfalls noch gar nicht zu laufen begonnen.
Umso mehr stelle das Vorgehen der Berufungswerberin, ohne Erfüllung der
Meldepflicht die Zollverschlüsse abzunehmen und mit dem Abladen der Waren
zu beginnen, eine von den Zollbehörden nicht genehmigte Entfernung einer
Ware, die unter zollamtlicher Überwachung steht, vom zugelassen Lagerort
dar und damit ein Einziehen im Sinne des Art. 203 Abs. 1 des
Zollkodex.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 27. Dezember 2002
Beschwerde beim unabhängigen Finanzsenat eingebracht und im Wesentlichen
begründend ausgeführt, dass das vom Hauptzollamt Innsbruck zitierte
Gerichtsurteil auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden sei.
Im gegenständlichen Fall sei die Ware weder angemeldet noch sei sie dann
bei der Beschau verschwunden gewesen. Vielmehr sei lediglich eine
Mitteilungspflicht verletzt, hierüber das Hauptzollamt Innsbruck aber
sofort informiert und die Ware vom Zolllager nicht entfernt worden. In der
gesamten Zeit sei die Ware somit unter zollamtlicher Überwachung,
nämlich im Zolllager, das die Bf. als ermächtigter Lagerhalter
führe, gewesen. Aus diesem Grund hätten sämtliche Waren von einem
Mitarbeiter des Hauptzollamtes Innsbruck kurze Zeit später
überprüft werden können. Bei diesem Sachverhalt könne
natürlich kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vorliegen.
Völlig unberücksichtigt habe das Hauptzollamt Innsbruck auch die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2002, Zahl
2001/16/0054, bzw. vom 24. April 2002, Zahl 2002/16/0009-0019 gelassen,
wonach bei einem vergleichbaren Sachverhalt festgestellt worden sei, dass zum
einen zwar eine Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK vorliege, dass sich
diese aber nach Art. 859 Z 5 ZK-DVO nicht wirklich ausgewirkt habe und
daher die Abgaben nicht vorgeschrieben werden hätten dürfen. In dem
dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die Ware -
entgegen dem Lagerbescheid - vorübergehend auf einem anderen Ort
gelagert. Es lag also ein nicht bewilligter Ortswechsel vor. Selbst in diesem
Fall habe der Verwaltungsgerichtshof - völlig zurecht -
entschieden, dass es der Zollbehörde möglich gewesen sei, den
jederzeitigen Verbleib der Ware zu überprüfen und daher Art. 859
Z 5 ZK-DVO in einem Größenschluss anwendbar sei. Das müsse
umso mehr im vorliegenden Fall gelten, bei dem es sich nicht um einen
unerlaubten Ortswechsel handle, vielmehr sei die Ware stets und vollständig
im Zolllager vorhanden gewesen und jederzeit für eine Überprüfung
durch die Zollbehörden offen gestanden. Es sei lediglich eine gesondert
aufgetragene Mitteilungspflicht verletzt worden. Dadurch sei jedoch der Zugriff
der Zollbehörden auf die Ware jederzeit möglich gewesen. Die
Verletzung der Mitteilungsverpflichtung habe sich, wie auch durch die
unmittelbar durchgeführte Überprüfung durch den Mitarbeiter des
Hauptzollamtes Innsbruck festgestellt worden sei, auf die Zollschuldentstehung
nicht wirklich ausgewirkt. Dies umso mehr als die Waren aus dem Zollgebiet der
EU nachweislich wieder ausgeführt worden seien. Es werde daher beantragt,
die Berufungsvorentscheidung aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern,
dass in Stattgebung der Berufung der angefochtene Abgabenbescheid aufgehoben
bzw. dahingehend abgeändert werde, dass die Abgabenvorschreibung auf 0,00
herabgesetzt werde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK iVm § 2 Abs. 1
ZollR-DG entsteht eine Eingangsabgabenschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Der Begriff der
zollamtlichen Überwachung ist unter Bezugnahme auf die entsprechende
Rechtsprechung des EuGH so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung
erfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur
zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware
und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen
Prüfungen gehindert ist (siehe EuGH vom 01.02.2001, Rs. C-66/99). Das
bedeutet, dass insbesondere das Fehlen der Ware am zugelassenen Ort zu dem
Zeitpunkt erfüllt sein muss, zu dem die Zollbehörde eine Beschau
dieser Waren vornehmen möchte. Im vorliegenden Fall befanden sich die Waren
im Zeitpunkt der Prüfung unbestritten auf der Rampe des Speditionslagers
und somit noch im Gewahrsam der Bf. und somit auch im Zugriffsbereich der
Zollbehörde, die dann auch tatsächlich eine entsprechende Prüfung
durchführte und dabei laut Beschauprotokoll vom 19. September 2002
keine Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Menge und Art der Waren
feststellen konnte. Ein Entstehen einer Zollschuld nach Art. 203 ZK
scheidet somit entgegen der Rechtsansicht des Hauptzollamtes Innsbruck aus. Eine
nach Ansicht der belangten Behörde verspätete Mitteilung an die
Zollbehörde oder auch das Entfernen eines Zollverschlusses für sich
allein bedeutet nicht zwingend gleichzeitig auch, dass die Durchführung
einer zollamtlichen Prüfung der noch nicht weggebrachten Ware
unmöglich gemacht worden wäre.
Es war daher zu prüfen, ob nach einer anderen
Bestimmung eine Zollschuld entstanden ist.
Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht
eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Artikel 203 ZK genannten
Fällen, eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder
aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt
worden ist, ergeben. Die Verletzung einer Pflicht aus der Inanspruchnahme eines
Zollverfahrens scheidet aus. Das vorangegangene Versandverfahren gilt wie die
belangte Behörde zutreffend feststellt mit der fristgerechten und
unveränderten Übergabe der Versandwaren unter Beachtung der
Nämlichkeitssicherung als beendet (Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO). In ein
nachfolgendes Zollverfahren sind die Waren im maßgeblichen Zeitpunkt noch
nicht übergeführt worden. Die Waren befanden sich somit im Stadium der
vorübergehenden Verwahrung.
Nach der entsprechenden Bewilligung als sogenannter
"ermächtigter Lagerhalter", welche auch die Begünstigung des
"zugelassenen Empfängers" umfasst, darf der Begünstigte im Normalfall
ohne zollamtliche Mitwirkung etwaig angebrachte Zollverschlüsse entfernen,
die Waren entladen, umladen, prüfen, ja sogar zutreffendenfalls eine
Verschlussänderung vornehmen und durch Anschreibung in den Aufzeichnungen
die Waren in das gleichzeitig bewilligte Verwahrungslager übernehmen. Damit
die Zollbehörden gegebenenfalls eine Kontrolle vornehmen können, sieht
Art. 407 Abs. 1 Buchstabe b) ZK-DVO eine Eingangsanzeige vor. Hierbei handelt es
sich jedoch nicht um eine Pflicht
aus der vorübergehenden
Verwahrung der Waren, sondern um eine Verfahrensvorschrift bzw. sonstige Pflicht
aufgrund der besonderen Situation, deren Verletzung nicht automatisch zu einer
Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK führt. Im Rahmen der
gegenständlichen Begünstigung entfällt diese Eingangsanzeige im
Regelfall bzw. wurde laut Bewilligung (Punkt 8.3 der Anlage 1) durch die
wöchentliche Vorlage der Evidenzlisten samt Beilagen ersetzt, wobei nach
Punkt 3.3 der Anlage 1 der Bewilligung im Einzelfall oder für bestimmte
Zeiträume, Waren, Verkehrswege, Transportmittel etc. angeordnet werden
kann, dass diese Mitteilung bei Ankunft der Waren zu erfolgen hat. Hierzu wurde
mit Schreiben vom 12. September 2002, Zahl 800/09818/1/2002, angeordnet,
dass alle im Zeitraum 16. bis 20. September 2002 einlangenden
Beförderungsmittel/Sendungen (Import) mit genauer Warenbezeichnung dem
Hauptzollamt Innsbruck mitgeteilt werden müssen. Dem vorausgegangen ist ein
Schreiben vom 10. September 2002, Zahl 800/09818/2002, über die
Abwicklung der Mitteilungsverpflichtung, worin unter Punkt 1.3. "Zeitpunkt der
Mitteilungen" Folgendes angeführt wird: "Die Mitteilungen können
bereits vor Eintreffen oder vor Abgang der Beförderungsmittel vorgenommen
werden. Selbstverständlich auch nach dem Eintreffen oder kurz vor Abgang
der Beförderungsmittel." Es wurde dabei nicht präzisiert, bis zu
welchem Zeitpunkt die Mitteilung der überwachende Zollstelle
spätestens zuzugehen hat und dass die sonstigen bewilligten
Vereinfachungen, unter anderem die Entfernung von Zollverschlüssen oder
auch das Entladen, für diesen Zeitraum ausgesetzt wäre, was
gegebenenfalls eine Verpflichtungsverletzung darstellen und somit zu einer
Zollschuldentstehung führen könnte. Im vorliegenden Fall kann somit
aufgrund der ungenauen Anordnungen die vorgenommene Entladung unter Abnahme der
Zollverschlüsse nicht zur Entstehung einer Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1
ZK führen. Dafür spricht auch die offensichtliche Verwaltungspraxis im
Rahmen der Sammelanmeldung gemäß
§ 59 ZollR-DG, welche in der
Regel auch die Begünstigung "zugelassener Empfänger" enthält.
Angeordnete Nachprüfungen enthalten im vorgesehenen Schreiben (Muster Za
131) dezidiert den Vermerk, dass eine Entladung nur unter Zollaufsicht
durchgeführt werden darf. Letztlich ist auch aus der Bewilligung zu
entnehmen, dass die Anordnung der Mitteilungspflicht für sich alleine noch
nicht alle bewilligten Vereinfachungen aussetzt. Siehe Punkt 3.3 letzter Satz,
worin bestimmt wird, dass die Überwachungszollstelle umgehend über die
weitere Vorgangsweise, insbesondere ob und welche Ausnahmen vom vereinfachten
Verfahren zu erfolgen haben, entscheidet. Dass gegebenenfalls die Entscheidung,
auch die Abnahme der Zollverschlüsse und die Entladung der Waren ohne
zollamtliche Mitwirkung auszusetzen, aufgrund des im Informationsschreiben
betreffend der Abwicklung des Mitteilungsverfahrens nicht klar und eindeutig
festgelegten Zeitpunktes, zu spät kommt, darf dem Begünstigten nicht
zum Nachteil ausgelegt werden.
Da die Frist, der Ware eine zollrechtliche Bestimmung zu
geben, zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, die Waren
auch keine unzulässige Behandlung erfahren haben, liegt keine
Pflichtverletzung aus der vorübergehenden Verwahrung vor. Die
Berufungsvorentscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
aufzuheben. Allfällige Zollschuldentstehungstatbestände, die sich nach
diesem Zeitpunkt im Rahmen des weiteren Verfahrens ergeben haben, sind nicht
Gegenstand dieses Rechtsbehelfsverfahrens und daher auch nicht vom
unabhängigen Finanzsenat zu beurteilen.
Innsbruck,
9. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 204 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 407 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
ZollschuldEntziehen aus der zollamtlichen ÜberwachungPflichtverletzungMitteilungspflichtvorübergehende Verwahrungzugelassener Empfänger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0007-Z4I/03
- Stammnummer
- 6278
- Gültig
- 09.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF