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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0461-W/06

Investitionszuwachsprämie für Teillieferungen von Windenergieanlagen, Berücksichtigung von Subventionszusagen,Verkauf vor Inbetriebnahme

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0461-W/06vom 29.11.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

). Dass die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter nicht physisch in den Betrieb der Beschwerdeführerin ... verbracht wurden, schließt ... das Vorliegen von Teillieferungen nach dem Gesagten nicht aus." Im Erkenntnis vom 26.4.2012, 2009/15/0165, betreffend Investitionszuwachsprämie für Hubschrauber hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage näher auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen die Annahme von Teilanschaffungen gerechtfertigt ist: "§ 108e EStG 1988 stellt für die Einbeziehung von Teilanschaffungs- oder Teilherstellungskosten ausdrücklich auf deren Aktivierungsfähigkeit bzw. -pflicht ab. ... Ob eigenständige Teilleistungen und damit Teilanschaffungen vorliegen, hängt demnach einerseits von der objektiven Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes und seiner (wirtschaftlichen) Teilbarkeit und andererseits von der Vertragsgestaltung und dem wechselseitigen nach außen in Erscheinung getretenen Parteiwillen ab. ... Sind vertraglich klar abgegrenzte und definierte einzelne Teillieferungen vereinbart, an deren Abnahme sich selbständige Rechtsfolgen wie etwa der Beginn der diesbezüglichen Gewährleistungsfrist knüpfen und die eigene Teilentgeltsansprüche als von den weiteren Teilleistungen unabhängige Zahlungsansprüche begründen, so ist von selbständigen "Teilanschaffungskosten" auszugehen. Gleiches gilt, wenn in diesem Sinne Teilrechnungen gemäß den jeweiligen Baufortschritten vereinbart worden sind (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2007/15/0288). Besteht dagegen nach dem Vertragswillen lediglich an der Gesamtleistung ein vertragliches Interesse des Käufers und sind keine nachvollziehbaren Teilentgeltsansprüche für einzelne Teilleistungen vereinbart, so stellen vor Übergabe erfolgte Teilzahlungen auf den Gesamtkaufpreis lediglich Anzahlungen auf die Anschaffungskosten der Gesamtleistung dar und erfolgt die Anschaffung erst zu einem einheitlichen Zeitpunkt mit der Verschaffung der Verfügungsmacht an der Gesamtleistung. Diesfalls kann auch eine frühere "Teilabnahme" durch den Käufer keine (beliebige) frühere Teilaktivierungsfähigkeit vermitteln." Demnach sprechen - unter der Voraussetzung der objektiven Teilbarkeit des Wirtschaftsgutes - folgende Umstände für vom Parteiwillen bzw. der Vertragsgestaltung getragene eigenständige Teilleistungen: - Abnahme von klar abgegrenzten einzelnen Teillieferungen und - Beginn der Gewährleistungsfrist mit Abnahme der Teillieferungen und - Begründung eigener Teilentgeltsansprüche unabhängig von weiteren Teilleistungen oder - Vorliegen von Teilrechnungen gemäß dem Arbeitsfortschritt Beide Parteien des Rechtsmittelverfahrens gehen davon aus, dass die Bw. vor Ende des Jahres 2003 das zivilrechtliche Eigentum an Komponenten der Windenergieanlagen erworben hat. Steuerrechtlich ist für die Beurteilung des Anschaffungszeitpunkts der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums von ausschlaggebender Bedeutung. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist anhand des vorliegenden Sachverhalts folgendes festzustellen: - Aktivierung: Für die gegenständlichen Windenergieanlagen wurden auf dem Konto "Anlagen in Bau" zum 31. Dezember 2003 Beträge von insgesamt € 11.667.591,20 aktiviert, die die Bw. in der Folge als Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie herangezogen hat. -objektive Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes und (wirtschaftliche) Teilbarkeit Dem Grunde nach kann sich die Anschaffung einer Windenergieanlage in Form von Teillieferungen vollziehen (VwGH 28.10.2010, 2007/15/0097). - Gefahrenübergang: Wenn die Errichtung der Anlage bis 31. Dezember 2003 nicht möglich ist, sieht die Rahmenvereinbarung Pkt. 12.11 einen Gefahrenübergang mit Meldung der Versandbereitschaft bzw. mit persönlicher Werksabnahme vor. Da der Auftragnehmer allerdings vereinbarungsgemäß eine Versicherung der Gefahr bis zum Ende des Probebetriebs vorgenommen hat, hatte die Bw. bis dahin tatsächlich kein Risiko zu tragen. Der Gefahrenübergang ist aber nach der Judikatur (ebenfalls VwGH 28.10.2010, 2007/15/0097) für sich allein für den Übergang der Verfügungsbefugnis nicht ausschlaggebend. - vertragliche Vereinbarung von Teillieferungen Der Wille der Vertragsparteien, bis 31. Dezember 2003 zumindest an versandbereiten Windenergieanlagen das Eigentum an die Bw. zu übertragen, geht aus der Rahmenvereinbarung Pkt. 12.11 eindeutig hervor. In Pkt. 3.1.2 wird für fünf Windenergieanlagen mit Stahlrohrturm die Versandbereitschaft bis 31. Dezember 2003 ausdrücklich zugesagt, alle anderen Windenergieanlagen sollen hingegen im Jahr 2004 geliefert werden. - Abnahme von klar abgegrenzten einzelnen Teillieferungen In den Übergabeprotokollen vom 28., 29. und 30. Dezember ist die Übergabe von näher bezeichneten Einzelkomponenten der gegenständlichen Anlagen festgehalten. - Beginn der Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist wird nicht durch die Übergabe der Anlagenkomponenten ausgelöst, sondern beginnt erst nach Abschluss des Probebetriebs und Gegenzeichnung des Abnahmeprotokolls (Rahmenvereinbarung Pkt. 4). - Teilentgeltsansprüche In der Rahmenvereinbarung ist eine Gesamtleistung, deren Umfang in Pkt.1 näher determiniert ist, zu einem einheitlichen Entgelt vereinbart (lediglich für das Fundament, Hindernis- und Gefahrenfeuer und Kompakttrafostation sind Einzelpreise bzw. Aufpreise ersichtlich). Unter Pkt. 7 "Zahlungsbedingungen" sind je nach Arbeitsfortschritt Teilzahlungen vereinbart. In den Übergabeprotokollen sind einzelne Komponenten - jedoch ohne Entgeltsanspruch - angeführt. - Teilrechnungen Teil- oder Anzahlungsrechnungen sind nicht Teil der Aktenlage und wurden auch im Rechtsmittelverfahren trotz Aufforderungnicht übermittelt. Die zwölf Schlussrechnungen beziehen sich jeweils auf eine Windenergieanlage zu einem einheitlichen Entgelt, ohne einzelne Leistungskomponenten (etwa Rotorblätter, Rotornabe, Maschinenhaus, Turm etc.) und darauf entfallende Teilentgelte näher zu bezeichnen. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die Übergabe von versandbereiten Windenergieanlagen noch im Jahr 2003 vereinbart war und auch tatsächlich die Übergabe von Anlagenkomponenten protokolliert wurde. Die Gewährleistung begann vereinbarungsgemäß allerdings erst nach Abschluss des Probebetriebs und Gegenzeichnung des anschließenden Abnahmeprotokolls. Der Berufungssenat konnte nicht eindeutig feststellen, ob die Übergabe der Teilkomponenten eigene Ansprüche auf Vergütung im Jahr 2003 ausgelöst hat. Wenn die Vertragsparteien eine konkrete Vereinbarung zum Entgelt für die übergebenen Komponenten getroffen haben, wird ein Teilentgeltsanspruch entstanden sein. Ebenso wenig konnte vom Berufungssenat verifiziert werden, ob es Teilrechnungen gibt, mit denen Ende Dezember 2003 konkret erbrachte Leistungen (vier Anlagen in Einzelteilen, Turmsegmente für weitere acht Anlagen) abgerechnet wurden - was laut dem Vorbringen der Bw. in der mündlichen Verhandlung der Fall sein könnte. Entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen von Teilrechnungen und/oder Teilentgeltsansprüchen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auch ohne einer durch die Übergabe der Komponenten in Gang gesetzten Gewährleistungsfrist von abgegrenzten Teilleistungen und damit aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Jahres 2003 auszugehen. Haben hingegen im Jahr 2003 keine "eigenen Teilentgeltsansprüche als von den weiteren Teilleistungen unabhängige Zahlungsansprüche" gegenüber der Bw. bestanden oder wurden keine Teilrechnungen an die Bw. ausgestellt, die ein nachvollziehbar kalkuliertes, auf die übergebenen Komponenten entfallendes Entgelt ausweisen, wird nach dem Gesamtbild der Verhältnisse davon auszugehen sein, dass nach dem wahren Willen der Parteien die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erst im Jahr 2004 an betriebsbereiten Anlagen stattfinden sollte und die Bw. lediglich an der Gesamtleistung Interesse hatte. In diesem Fall wären die von der Bw. getätigten Teilzahlungen lediglich als Anzahlungen auf den Gesamtkaufpreis zu werten. Für die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums ist die betrieblich Nutzungsmöglichkeit nicht iSd bloß rechtlichen, sondern iSd faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut ausschlaggebend (VwGH 8.3.1994, 93/14/0179). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für die Anschaffungskosten der ebenfalls in Einzelteilen übergebenen Referenzanlage W2 jedenfalls keine Investitionszuwachsprämie anzuerkennen ist (siehe dazu unten Punkt "Referenzanlage W2"). Anschaffungskostenminderung durch Subventionszusage Die Bw. hat für von ihr errichtete Windparks öffentliche Subventionen erhalten. Strittig ist, ob die Anschaffungskosten der Windparks W3, W4, W5 und W6 des Jahres 2003 um die erst in späteren Jahren ausgezahlten Subventionen zu kürzen sind. In den vorliegenden vier Förderverträgen, jeweils vom 24. Februar 2004, werden für jeden der genannten Windparks vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Förderungen von 30% der Förderbasis "zugesagt" - insgesamt in Höhe von vorläufig € 2.690.992,00. Die endgültige Festlegung der Förderhöhe erfolgt im Zuge der Endabrechnung (Pkt.2 der Verträge). Der Förderungsgeber erachtet sich an die Zusicherung der Förderung für die Dauer von drei Monaten gebunden (Pkt. 5.2). Die entsprechende Annahmeerklärung durch die D. AG erfolgte jeweils am 8. März 2004 mit dem Ersuchen, die Fördermittel auf ein Konto der Bw. zu überweisen. Die endgültige Genehmigung der Förderung ist nach dem Vorbringen der Bw. im Jahr 2007 erfolgt und es entsprachen die tatsächlichen Fördersummen den Förderanträgen. Bei Gewährung von Anlagegutsubventionen ist § 6 Z 10 EStG zu beachten: Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6 EStG) angeschafft oder hergestellt wurden, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen. Durch § 108e Abs. 3 Z. 1 EStG wird normiert, dass nachträgliche Änderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Anpassung der Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung führen. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die gewährten Subventionen als Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG die Anschaffungskosten der entsprechenden Windparks kürzen. Bei einem Auseinanderfallen des Anschaffungsjahres des Wirtschaftsgutes und des Auszahlungsjahres der Subvention hängt der Zeitpunkt der Kürzung (im Investitionsjahr oder in einem späteren Kalenderjahr) für Belange der Investitionszuwachsprämie davon ab, wann die Subventionszusage erfolgt. Wird die Subvention im Investitionsjahr (verbindlich) zugesagt, ist sie bereits in diesem Jahr zu berücksichtigen (Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 6 Anm 94). Ergeht die Subventionszusage nach Ablauf dieses Jahres, ist aus der Sicht des Anschaffungsjahres die Änderung der Anschaffungskosten "nachträglich" eingetreten. In diesem Fall entsteht ein eigenständiger Abgabenanspruch für das Kalenderjahr der Änderung auf Basis des § 201 BAO ex nunc(Schwaiger, IZP Teil II,taxlex 2007, 160). Der Betriebsprüfer vertrat die Meinung, die Subventionszusage vom 24. Februar 2004 sei vor dem Bilanzstichtag der Bw. am 30. September 2004 erteilt worden und daher für 2003 prämienmindernd zu berücksichtigen. Dem ist zu entgegnen, dass für die Bemessung der Investitionszuwachsprämie aufgrund der Bestimmung des § 108e Abs. 3 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter des betreffenden Kalenderjahres und nicht die eines abweichenden Wirtschaftsjahres relevant sind. Der maßgebende Stichtag ist daher der 31. Dezember 2003 und nicht der spätere Bilanzstichtag der Bw. Die Ausführungen seitens der Bw. in der mündlichen Verhandlung bieten keinen Anlass zu der Annahme, dass der Bw. bereits im Jahr 2003 Förderungen zugesagt wurden. Die Subventionszusage vom 24. Februar 2004 bedingt daher eine nachträgliche Änderung der im Jahr 2003 angefallenen Anschaffungskosten der Windparks in W3, W4, W5 und W6, unabhängig davon, ob der Förderung bereits mit 24. Februar 2004 ein verbindlicher Charakter zuerkannt wird (laut Finanzamt) oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (lt. Bw.). Diese nachträgliche Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten führt aber nach ausdrücklicher Anordnung des § 108e Abs. 3 Z. 1 EStG erst im Jahr der Änderung zur Anpassung der Investitionszuwachsprämie - was im Übrigen auch für allfällige weitere, hier nicht strittige Subventionen für die anderen Windparks gilt. Der Berufung kommt daher in diesem Punkt Berechtigung zu. Referenzwindkraftanlage W2 Die Übergabe der Komponenten dieser Anlage an die Bw. wurde im Dezember 2003 protokolliert. Die Inbetriebnahme am 26. August 2004 erfolgte erst nach der Veräußerung der Anlage vom 31. Juli 2004. Die Bw. aktivierte zum 31. Dezember 2003 auf dem Konto "Anlagen in Bau" Nebenanschaffungskosten für Planung, Fundamente und Hauptzuleitung von € 1.091.066,85 sowie die Teilanschaffungskosten der Windenergieanlage von € 1.686.000 (letztere hat der Betriebsprüfer bereits unter Pkt. "noch nicht fertige Windkraftanlagen" erfasst). § 108e Abs. 1 EStG 1988 normiert als Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der AfA abgesetzt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 20.4.2006, 2005/15/0156, ausgesprochen hat, ergibt sich daraus, dass Wirtschaftsgüter nur dann einen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie iSd § 108e EStG 1988 vermitteln können, wenn sie über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen. Das vorzeitige Ausscheiden von Wirtschaftsgütern hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.02.2012, 2009/15/0082) als unschädlich erachtet, wenn ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von annähernd 50% der Anschaffungskosten erreicht wird. Fest steht jedenfalls, dass die Windkraftanlage schon vor Inbetriebnahme veräußert wurde. Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dieses Wirtschaftsgut nicht Teil des Anlagevermögens geworden ist. Die Anschaffungskosten waren auch nicht im Wege der AfA absetzbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie sind damit nicht gegeben, da die Anlage iSd Rechtsprechung keinesfalls "über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen gedient" hat. Weder die Anschaffungskosten der Windenergieanlage noch die Nebenkosten vermitteln einen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie. Der steuerliche Vertreter der Bw. hat daher in der Verhandlung vom 14. November 2012 das Berufungsbegehren dahingehend eingeschränkt, dass für die Referenzanlage W2 samt den Anschaffungsnebenkosten keine Investitionszuwachsprämie beantragt wird. Es sind somit der Höhe nach jene Beträge aus der Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie auszuscheiden, die als Anschaffungskosten und Nebenkosten der Referenzanlage W2 im Prämienantrag vom 5. März 2004 enthalten waren. Der Betriebsprüfer hat in Zusammenhang mit der Referenzanlage W2 insgesamt € 2.676.345,55 nicht anerkannt (Windenergieanlage € 1.686.000 + zahlreiche Nebenkosten € 990.345,55 - wobei er die Anschaffungskosten von € 1.686.000 bereits unter dem Punkt "nicht fertige Leistungen für 13 Windkraftanlagen in Abzug gebracht hat, siehe Niederschrift vom 6. Dezember 2004). In der mündlichen Verhandlung hat der Betriebsprüfer schließlich darauf verwiesen, dass nach neuerlicher Überprüfung auf die Anschaffungsnebenkosten richtigerweise € 1.091.066,85 entfallen und daher für die Referenzanlage W2 insgesamt € 2.777.066,85 aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden seien. Die Vertreter der Bw. sind diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Das Vorbringen des Betriebsprüfers zu den Nebenkosten ist insofern zutreffend, als dieser Einwand anhand des Kontoblatts (übermittelt mit Schreiben der Bw. vom 15. Oktober 2012), welches die aktivierten "Anlagen in Bau" enthält, nachvollziehbar ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Referenzanlage W2 samt Nebenkosten von der Bw. mit insgesamt € 2.777.066,85 zum 31. Dezember 2003 aktiviert wurde und mit diesem Betrag im Antrag auf Investitionszuwachsprämie, 2. Teil, in der Bemessungsgrundlage der Prämie enthalten war. Da für die Referenzanlage keine Investitionszuwachsprämie zugesprochen werden kann, ist der Betrag von € 2.777.066,85 statt wie bisher € 2.676.345,55 von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Erhöhung der Investitionszuwachsprämie Die Bw. hat eine Investitionszuwachsprämie, 2. Teil, für den Zeitraum Oktober - Dezember 2003 von € 12.275.808,33 begehrt. In der Berufung beantragte die Bw. schließlich die Zuerkennung einer erhöhten Prämie von € 12.346.133,95. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 ersuchte die Berufungsbehörde die Bw. um nachvollziehbare Erläuterung des Differenzbetrages von € 70.325,62. Die Bw. gab dazu mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 bekannt, dass die Erhöhung aus der Überprüfung und Feststellung von Abweichungen zur ursprünglichen Werteermittlung des Anlagevermögens aus der Buchhaltung resultiere. In einer Berechnungsunterlage sind die Anschaffungskosten von Sachanlagen und Anlagen in Bau zum 30. September 2003 mit insgesamt € 50.430.563,11 und zum 31. Dezember 2003 mit € 122.114.346,20 angegeben. Für das ganze Jahr 2003 sind das Anschaffungskosten von € 172.544.909,31, woraus die Bw. eine Investitionszuwachsprämie von € 17.254.490,93 berechnet. Das Berechnungsblatt enthält des Weiteren als Differenz zwischen diesem Betrag und der bisher vom Finanzamt für 2003 gutgeschriebenen Prämie einen Betrag in Höhe von € 70.325,62. Eine konkrete Aufstellung, aus der beispielsweise ersichtlich wäre, für welche Wirtschaftsgüter welche geänderten Werte angesetzt wurden, fehlt und es konnten auch in der mündlichen Verhandlung keine näheren Auskünfte erteilt und Nachweise vorgelegt werden. Gegenstand der Berufung ist die Investitionszuwachsprämie, 2. Teil, für Oktober - Dezember 2003, die mit der Steuererklärung für das Jahr 2004 geltend zu machen war. Eine abweichende Berechnung der Anschaffungskosten des Zeitraumes bis September 2003, welcher Gegenstand des mit der Steuererklärung für das Jahr 2003 gestellten Antrages war, kann daher im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Aus der Berechnungsunterlage der Bw. ist ersichtlich, dass die von der Bw. geltend gemachte Prämiennachforderung aus höher berechneten Anschaffungskosten im Zeitraum bis September 2003 resultiert. In der mündlichen Verhandlung erklärte der steuerliche Vertreter hingegen, dass der Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 betroffen sei. Bei dieser Sachlage war es dem erkennenden Senat nicht möglich, mit hinlänglicher Klarheit festzustellen, ob im Antrag für den 2. Teil der Prämie tatsächlich von unrichtigen Werten der Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgegangen wurde und ob die in der Berufung geltend gemachte Berichtigung der Werte den Zeitraum bis September 2003 oder den Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 betrifft. Eine abschließende rechtliche Beurteilung dieses Berufungspunktes kann daher nicht vorgenommen werden. Aufhebung gemäß § 289 Abs. 1 BAO § 289 Abs. 1 BAO lautet: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Das Finanzamt hat es bisher unterlassen zu ermitteln, a. ob in Bezug auf die Komponenten der strittigen Windenergieanlagen bereits im Jahr 2003 Teilentgeltsansprüche gegenüber der Bw. bestanden und ob Teilrechnungen für die übergebenen Komponenten ausgestellt wurden, b. ob in Hinblick auf das Begehren auf Erhöhung der Investitionszuwachsprämie die für den 2. Teil der Prämie maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berichtigen sind. Die Abgabenbehörde erster Instanz wird daher unter Wahrung des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu Pkt a. insbesondere durch Einsichtnahme in Unterlagen der Bw. festzustellen und zu beurteilen haben. Falls aktivierungspflichtige Teilleistungen hinsichtlich einzelner oder aller zwölf Windenergieanlagen zu bejahen sind, ist die Höhe der anzuerkennenden Teilanschaffungskosten zu ermitteln. Zu Pkt b. ist der Bw. Gelegenheit zu geben, Nachweise für das Erfordernis der Berichtigung (Erhöhung) der Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie, 2. Teil, um € 703.256,20 zu erbringen. Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen ist deren Durchführung durch die Abgabenbehörde erster Instanz - und nicht durch die Berufungsbehörde - zweckmäßig. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, anstatt ihre Kontrollbefugnis wahrzunehmen, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. Ritz, BAO4, § 289 Tz 5). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben. Wien, am 29. November 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0461-W/06
Stammnummer
62776
Gültig
29.11.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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