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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0022-W/12

1. Unvollständige Datenübertragung bei mit Telefax eingebrachtem Devolutionsantrag 2. Devolutionsantrag wegen nicht erlassenem Depotbankbescheid, der nach erklärtem Parteiwillen eine Berufung ist 3. Antrag an die Finanzlandesdirektion, den Unabhängigen Finanzsenat anzuweisen, einen Depotbankbescheid zu erlassen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0022-W/12vom 27.11.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

III.III. Nach dem im Aktenvermerk vom 22. Mai 2012 protokollierten Inhaltsverzeichnis der 7 Mappen waren nur die Berufung vom 22. Mai 2009, der Berufungsvorentscheidungsantrag vom 2. April 2012, der Vorlageantrag vom 12. April 2012 und der Nachversteuerungsantrag vor Berufungsantrag vom 19. April 2012 an das Finanzamt Waldviertel adressierte Eingaben. Da die v.a. Eingaben nachweislich im Finanzamt Waldviertel eingebracht worden sind, stellte sich die Sachfrage, ob diese Eingaben Depotbankanträge gewesen sind. In Beantwortung dieser Sachfrage wird festgestellt: III.III.I. Die Eintragungen im Abgabenkonto des Antragstellers beweisen, dass das Finanzamt Waldviertel seine Entscheidungspflicht erfüllte, da es über die am 22. Mai 2009 einge-brachte Berufung gemäß § 243 BAO Einkommensteuer 2008 am 8. Juli 2009 mit Berufungsvorentscheidung entschied und die Einkommensteuervorauszahlungen 2009 und Folgejahre antragskonform iHv EUR 0,00 festsetzte. Eine auf diese Berufung sich beziehende Verletzung der Entscheidungspflicht war daher im ggstl. Devolutionsantragsverfahren nicht festzustellen. III.III.II. Der an das Finanzamt Waldviertel adressierte Nachversteuerungsantrag vor Berufungsantrag vom 19. März 2012 wurde am 19. März 2012 im Finanzamt Waldviertel eingebracht. Da der ggstl. Devolutionsantrag am 15. Mai 2012 eingebracht wurde, war die in § 311 Abs 2 BAO idgF dem Finanzamt Waldviertel für die Erledigung des Antrags eingeräumte sechsmonatige Frist am 15. Mai 2012 nicht abgelaufen. Eine auf diesen Antrag sich beziehende Verletzung der Entscheidungspflicht war daher im ggstl. Devolutionsantragsverfahren nicht festzustellen. III.III.III. Der an das Finanzamt Waldviertel adressierte Berufungsvorentscheidungsantrag vom 2. April 2012 wurde am 3. April 2012 im Finanzamt Waldviertel eingebracht. Da der ggstl. Devolutionsantrag am 15. Mai 2012 eingebracht wurde, war die in § 311 Abs 2 BAO idgF dem Finanzamt Waldviertel für die Erledigung des Antrags eingeräumte sechsmonatige Frist am 15. Mai 2012 nicht abgelaufen. Eine auf diesen Antrag sich beziehende Verletzung der Entscheidungspflicht war daher im ggstl. Devolutionsantragsverfahren nicht festzustellen. III.III.IV. Der an das Finanzamt Waldviertel adressierte Vorlageantrag vom 12. April 2012 wurde am 12. April 2012 im Finanzamt Waldviertel eingebracht. Da der ggstl. Devolutionsantrag am 15. Mai 2012 eingebracht wurde, war die in § 311 Abs 2 BAO idgF dem Finanzamt Waldviertel für die Erledigung des Antrags eingeräumte sechsmonatige Frist am 15. Mai 2012 nicht abgelaufen. Eine auf diesen Antrag sich beziehende Verletzung der Entscheidungspflicht war daher im ggstl. Devolutionsantragsverfahren nicht festzustellen. III.III.V. Alle nicht an das Finanzamt Waldviertel adressierten Unterlagen aus den 7 Mappen sind keine im Finanzamt Waldviertel eingebrachten Anträge. Über nicht eingebrachte Anträge ist nicht zu entscheiden. Eine auf diese Unterlagen sich beziehende Verletzung der Entscheidungspflicht war daher im ggstl. Devolutionsantragsverfahren nicht festzustellen. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ergaben sich aus den in den 7 Mappen enthaltenen Unterlagen nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für vom Finanzamt Waldviertel verletzte Entscheidungspflichten. Deshalb war als erwiesen anzusehen, dass das Finanzamt Waldviertel seine Entscheidungspflicht nicht verletzt hat und der Devolutionsantrag war auch auf diese Sach- und Beweislage bezogen zurückzuweisen. III.IV. Die mit E-Mail vom 28. August 2012 und wiederholt telefonisch angebotene persönliche Zustellung eines Aktenkoffers mit Unterlagen, aus dem die Verfahrensleiterin die für das Devolutionsantragsverfahren benötigten Unterlagen entnehmen könne, ist kein ordnungsgemäßer Beweisantrag: Nach der in Ritz, BAO4, § 183, Tz 7, zitierten ständigen VwGH-Rechtsprechung haben Beweisanträge das Beweismittel zu beschreiben und das Beweisthema anzugeben. Wird daher in einem Devolutionsantragsverfahren ein Aktenkoffer voller Unterlagen zur Einsichtnahme angeboten, kann die Relevanz des Beweismittels für das Devolutionsantragsverfahren nicht beurteilt werden und es liegt ein nicht konkretisierter Beweisantrag vor. Nicht konkretisierte Beweisanträge sind abzuweisen. Die wiederholt mündlich abgelehnte Einsichtnahme in den Aktenkoffer wird hiermit bestätigt. III.V. In Beantwortung des Mängelbehebungsbescheides brachte der Antragsteller vor, dass sein Devolutionsantrag "im Prinzip eine Berufung auf Endbesteuerungsangelegenheit für die, dem Devisenschutzgesetz 123/2003 § 1 Abs. 1. 6. und 7. nach, geltende Wertpapiere" (© Antragsteller) ist und verwies begründend darauf, dass ein Wertpapiergeschäft bei der BankB trotz FA-Verfahren (Verf36a) nicht vertragsgemäß abgeschlossen werden konnte. Das Formular "Verf36a" wird von den Abgabenbehörden I. Instanz verwendet, wenn sie Bescheide erlassen. Sollte das Finanzamt Waldviertel für seine Mitteilung vom 17. Oktober 2011 das Formular "Verf36a" verwendet haben, wäre der ggstl. Devolutionsantrag nach dem darin geäußerten Parteiwillen eine Berufung gegen einen Bescheid. Aus der Mitteilung des Finanzamtes Waldviertel vom 17. Oktober 2011 ist jedoch festzustellen, dass nicht das Formular "Verf36a" sondern das Formular "Verf36b" verwendet wurde, das den rechtlichen Hinweis auf seine fehlende Rechtsmittelfähigkeit enthält. Von dieser Sachlage ausgehend ist als Entscheidungsgrundlage festzustellen, dass der ggstl. Devolutionsantrag nach dem darin geäußerten Parteiwillen in Wirklichkeit eine Berufung gegen die nicht rechtsmittelfähige Mitteilung des Finanzamtes Waldviertel vom 17. Oktober 2011 ist. Gemäß § 260 BAO (idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes - AbgRmRefG) hat der Unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde II. Instanz über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide zu entscheiden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren dem Finanzamt nach § 276 BAO idgF eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz obliegt. Diese bereits ex lege bestehende Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates kann nicht im Wege eines Devolutionsantrags begründet werden, da ein Devolutionsantrag eine Partei vor dem nicht tätig Werden eines Finanzamtes (und nicht vor dem nicht tätig Werden des Unabhängigen Finanzsenates) bewahren soll. Ist daher ein Devolutionsantrag - wie in diesem Fall - nach dem erklärten Parteiwillen im Prinzip eine Berufung, geht der Devolutionsantrag ins Leere und ist zurückzuweisen (siehe bspw. VwGH 29.7.2010, 2010/15/0114 und die do. zit. Judikate). III.VI. Am 17. August 2012 stellte der Antragsteller einen Berufungsbescheiderteilungsantrag und ersuchte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Unabhängigen Finanzsenat die Weisung zu erteilen, einen Bescheid zu erlassen. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 UFSG ist der Unabhängige Finanzsenat eine unabhängige Verwaltungsbehörde und ist als solche weisungsfrei gestellt. Es gibt daher keine österreichische Verwaltungsbehörde, die berechtigt ist, dem Unabhängigen Finanzsenat Weisungen zu erteilen. Davon abgesehen wäre es der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auch faktisch nicht möglich gewesen, dem Unabhängigen Finanzsenat eine Weisung zu erteilen, da alle Finanzlandesdirektionen ab 1. Mai 2004 nicht existierende Behörden sind (siehe AVOG-Nov BGBl I 2003/124). IV. Entscheidung über den Devolutionsantrag: Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass das Finanzamt Waldviertel nach dem Ergebnis des ggstl. Devolutionsantragsverfahren die Entscheidungspflicht nicht verletzt hat. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung ist ein Devolutionsantrag zurückzuweisen, wenn keine Entscheidungspflicht besteht oder wenn sie erloschen ist (siehe Ritz, BAO4, § 311, Tz 41 unter Hinweis auf VwGH 22.6.2001, 2000/13/0178). Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet im Sinne dieser VwGH-Rechtsprechung und weist den ggstl. Devolutionsantrag zurück. Wien, am 27. November 2012

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0022-W/12
Stammnummer
62748
Gültig
27.11.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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