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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2552-W/10

Vermietung einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung, Widerlegung der Liebhabereivermutung durch eine realistische Prognoserechnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2552-W/10vom 27.11.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bw erwarb im Dezember 2005 eine Eigentumswohnung in Adr.1 samt Zubehör und einen PKW-Abstellplatz. Die Finanzierung erfolgte mittels eines einmal ausnützbaren Fremdwährungskredites (CHF-Kredit) im Gegenwert von € 200.000,--. Laut Kreditvertrag ist dieser am 20.07.2026 zur Gänze zurückzuzahlen. Die Verzinsung beträgt jeweils 0,875% p.a. (Marge) über dem der gewählten Laufzeit entsprechenden LIBOR. Zur Tilgung des Kreditkapitals zahlt der Bw 15 Jahre regelmäßig in einen Tilgungsträger ein. Nach einer Bauverzögerung wurde die Wohnung per August 2008 übergeben. Die erstmalige Vermietung der Wohnung erfolgte ab 15. September 2008. Das Mietverhältnis wurde beginnend mit 15. September 2008 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vermietung des Abstellplatzes erfolgte ab 1. September 2009. Vom Bw wurde zu Beginn der Errichtung der Eigentumswohnung eine Prognoserechnung erstellt wonach im Jahr 2022 ein Gesamtüberschuss (im 17. Jahr) zu erwarten ist. Das Finanzamt ist von der Prognoserechnung des Bw in folgenden Punkten abgewichen: 1.) Indexanpassung der Mieten: Dabei wurde vom Bw der Durchschnitt der letzten 35 Jahre mit 2,5% angesetzt. Demgegenüber setzte das Finanzamt den Durchschnitt der letzten 20 Jahre (entsprechend der Dauer der Prognose in die Zukunft) mit 2,2% an. 2.) Prognostizierter Zinsaufwand: Dabei ist laut Bw vom LIBOR -Satz zum Zeitpunkt der Kreditvergabe auszugehen. Das Finanzamt hat den durchschnittlichen LIBOR-Satz der letzten 20 Jahre (2,89% + Marge) der Berechnung des Zinsaufwandes zugrunde gelegt. 3.) Vorzeitige Tilgung. Das Finanzamt anerkannte die für das 15. Jahr geplante Tilgung nicht und setzte für die gesamte Kreditlaufzeit Zinsen an. Das Finanzamt vertrat daher die Meinung, dass es nicht möglich ist, dass aus der oa Vermietungstätigkeit in einem absehbaren Zeitraum von 23 Jahren ein Gesamtüberschuss erzielt werden kann. Im Zuge der Berufung wurde eine abgeänderte Prognoserechnung vorgelegt, worin bereits die Verzögerung des Mietbeginnes und die für 2005 - 2009 tatsächlich erzielten Fehlbeträge bzw Überschüsse berücksichtigt worden sind. Ebenso wurden die bis dahin tatsächlich erzielten Fehlbeträge angesetzt. Unterschiedliche Auffassung zwischen den vorgelegten Prognoserechnungen und der Abgabenbehörde bestehen bei der Höhe der Finanzierungskosten, bei der angenommen Indexierung der Mieten und der vorzeitigen Tilgung. Im Zuge des Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenates wurden seitens des steuerlichen Vertreters zwei weitere Prognoserechnungen vorgelegt. In der Prognoserechnung 1 hat sich der steuerliche Vertreter des Bw an einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (GZ RV/1629-W/09) orientiert, in welcher die Ansicht vertreten wurde, dass der aktuelle Zinssatz fortgerechnet werden kann. Demzufolge wurde in der Prognoserechnung 1 der Zinssatz des Jahres 2011 auch für die Folgejahre fortgesetzt. Alternativ wurde in der Prognoserechnung 2 von einem Durchschnittszinssatz der letzten 10 Jahre (März 2002 bis Dezember 2011) ausgegangen (1,871%). Der durchschnittliche Dreimonats-Libor wurde unter Berücksichtigung eines Aufschlages von 0,88 % mit 1.871% angesetzt. Weiters wurden die tatsächlich erzielten Einnahmen der Jahre 2005 bis 2012 angesetzt. Bei den Mieteinnahmen wurde die jährlichen Indexierung - wie von der Bp - von 2,5 % auf 2,2% herabgesetzt. Des weiteren wurde der Bp insoweit gefolgt, als zusätzlich zu einem Abschlag in Höhe von 5% für Leerstehung und eventuelle Instandhaltungen noch zusätzlich ein Instandhaltungsabschlag von 2 % berücksichtigt wurde. Zudem wurden auch sonstige Werbungskosten berücksichtigt, die ebenfalls mit 2% indexiert wurden. Hinsichtlich der Tilgung des Darlehens wurde weiter die Ansicht vertreten, dass ab dem Jahr 2023 keine Zinsen mehr anzusetzen sind. In beiden Fällen würde sich innerhalb des vom Gesetzgeber geforderten Zeitraumes von 20 bzw 23 Jahren ein Gesamtüberschuss ergeben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung (bzw. per e-mail am 23. 11.2012 übermittelt) wurde die Prognoserechnung 2 (Ansatz eines Durchschnittszinssatz der letzten 10 Jahre) unter Miteinbeziehung der Echtdaten für das Jahr 2012 vorgelegt, wonach ein Totalgewinn im 16. Jahr ab Vermietung der Wohnung erwirtschaftet wird. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Vermietung der Eigentumswohnung des Bw inAdr.1 umsatz- und einkommensteuerlich eine zu beachtende Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes oder Liebhaberei darstellt. Unstrittig ist, dass es sich bei der Vermietung der Wohnung um eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993 idF BGBl. II 1997/358 (kurz LVO), sogenannte "kleine Vermietung", handelt. 1. Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2008: Rechtliche Ausführungen: Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994; BGBl Nr. 663/1994, ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig ist. Gemäß § 2 Abs.5 Z 2 UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei) nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 16.02.2006, 2004/14/00082 festgestellt, dass die österreichische Regelung des § 2 Abs. 5 Z 2UStG 1994 aus gemeinschaftlicher Sicht ihre Deckung in Art 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten MwSt-Richtlinie findet, wobei die innerstaatliche Regelung betreffend die in Rede stehende Vermietung von Wohnraum (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) in richtlinienkonformer Interpretation als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen ist (vgl. hiezu auch Ruppe , UStG ³, §2 Tz 258/1, sowie das hg Erkenntnis vom 7. Juni 2005, 2000/14/0035). Gemäß § 6 LVO 1993 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 358/1997, kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO 1993, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Unter welchen Voraussetzungen bei der Vermietung von privat genutztem Wohnraum iSd § 1 Abs 2 LVO 1993 ("kleine Vermietung") umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen ist (vgl § 2 Abs. 4 und 3 6 LVO), beurteilt sich nach den Grundsätzen, wie sie zur Einkommensteuer dargestellt sind. Es kommt also darauf an, ob die Vermietung solchen Wohnraumes in der vom Vermieter konkret gewählten Bewirtschaftungsart geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Überschuss zu erwirtschaften. Es kommt also darauf an, ob die Vermietung solchen Wohnraumes in der vom Vermieter konkret gewählten Bewirtschaftungsart geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Überschuss zu erwirtschaften. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1997, ist Liebhaberei anzunehmen, wenn aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten Verluste entstehen. Diese Annahme kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO 1993 ausgeschlossen sein. Gemäß § 2 Abs. 4 LVO 1993 liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Ist nach der Prognose im absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) nicht erreichbar, spricht dies von vornherein für Liebhaberei. Lässt die Prognose einen Gesamtüberschuss erwarten, ist die Betätigung prinzipiell eine Einkunftsquelle, es sei denn, sie geht von unrealistischen Beträgen aus. Ob vorläufig von Liebhaberei oder einer Einkunftsquelle auszugehen ist, richtet sich danach, welche Alternative wahrscheinlicher ist. Eine Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (vgl. VwGH 28.3.2000, 98/14/0217). Die zu beurteilende Vermietungstätigkeit stellt ohne Zweifel eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993 dar und fällt im Hinblick auf die erzielten Verluste unter die Vermutung steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei. Für die Widerlegung dieser Annahme bedarf es nach dem Verordnungswortlaut somit der Darlegung, dass die Art der Vermietungstätigkeit in einem Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der Vermietung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Wie der Verwaltungsgerichthof bereits wiederholt ausgesprochen hat, liegt die Last der Behauptung und des Beweises der voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden Betätigung innerhalb des von der LVO 1993 erforderten Zeitraumes nicht auf der Behörde, sondern auf dem Abgabepflichtigen, den die Obliegenheit zur Widerlegung der Liebhabereivermutung trifft (vgl VwGH 19.4.2007, 2006/15/0055 und VwGH 31.5.2006, 2001/13/0171). Es ist somit Sache des Abgabepflichtigen, die Ertragsfähigkeit einer nach § 1 Abs. 2 LVO 1993 mit der Annahme von Liebhaberei belasteten Betätigung anhand einer realistischen Prognoserechnung aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine solche Ertragsprognose angesichts der Unsicherheiten, mit denen jede Prognostizierung künftiger Ereignisse zwangsläufig behaftet ist, mit allen ihren Sachverhaltsannahmen ausreichend gesichert sein (vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036 und VwGH 31.5.2006, 2001/13/0171). Die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des positiven Gesamtergebnisses innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 letzter Satz LVO 1993 ist daher nachvollziehbar auf Basis konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten darzustellen (vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036). Weichen die (im Beobachtungszeitraum) erzielten tatsächlichen Ergebnisse von den prognostizierten ab, ist dies bei der Beurteilung der Lebensnähe einer Prognoserechnung somit zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.6.2006/13/0036, mwN). Das bedeutet aber nichts anderes, als dass in eine Prognoserechnung die bis zum Zeitpunkt ihrer Erstellung erzielten tatsächlichen Ergebnisse einzubeziehen sind. Im vorliegenden Fall ist der Beobachtungszeitraum von Dezember 2005 (erstmaliges Anfallen von Aufwendungen) bis September 2028. Prüfung der Prognoserechnung auf Plausibilität: Ad. Zinsentwicklung: In der ursprünglichen Prognoserechnung des Bw wurde ein jährlicher Zinsaufwand in Höhe von € 4.507,27 berechnet. Das entspricht einem Zinssatz von 2,25% gerechnet auf eine Kreditsumme von € 200.000,-- und ein Ende der Finanzierung im Jahr 2022. In der im Zuge der Berufung geänderten Prognoserechnung wird als Zinssatz der Durchschnittswert des LIBOR der Jahre 1993 - 2007 berücksichtigt. Das ergibt einen Zinssatz von 2,047 zuzüglich einem Aufschlag von 0,875% Marge somit einer Effektivverzinsung von 2,922%. Dieser Durchschnittszinssatz wurde gewählt, weil der Tilgungsträger nach 15 Jahren zur Rückzahlung des Kredites verwendet wird. Da es sich bei dem angeführten Fremdwährungskredit um ein endfälliges Darlehen handelt, wurde die Prognoserechnung in den ersten 15 Jahren stets mit dem gleichen Zinsbetrag in Höhe von € 5.844 belastet. In der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Prognoserechnung (per e-mail am 23. November 2012 übermittelt) wurde unter Miteinbeziehung der Echtdaten für das Jahr 2012 von einem Durchschnittszinssatz der letzten Jahre in Höhe von 1,871% (= Durchschnitt drei Monats Libor von März 2002 bis Dezember 2011 inkl. Aufschlag von 0,88%). Danach wird ein Totalgewinn im 16. Jahr ab Vermietung der Wohnung erwirtschaftet. Den vom steuerlichen Vertreter bereits für die Jahre 2006 bis 2011 übermittelten tatsächlichen Überschussrechnungen lassen sich nachstehende Zinsaufwendungen entnehmen: | Jahr | Zinsaufwand in Euro | 2005 | ---- | 2006 | 3.479,57 | 2007 | 6.136,87 | 2008 | 6.037,35 | 2009 | 2.253,04 | 2010 | 2.243,14 | 2011 | 2.492,83 | 2012 | 2.422,00 Demgegenüber geht die Bp in ihrer Prognoserechnung von einem Durchschnittswert des CHF-LIBOR Wertes der letzten 20 Jahre aus und berücksichtigt diesen mit 2,89% + 0,88% Marge auf die Kreditsumme von € 200.000,-- für die gesamte Kreditlaufzeit. Somit wurden € 7.740,-- an Finanzierungskosten angesetzt. In der Berufung wurde seitens des steuerlichen Vertreters des Bw im Wesentlichen dagegen vorgebracht, dass eine Vergangenheitsbetrachtung für eine Prognoserechnung nur eingeschränkt zulässig sei. Zudem sei das Zinsniveau seit Beginn der Wirtschaftskrise vor zwei Jahren dramatisch gesunken, daher sei es realistisch einen aktuellen Zinssatz zu wählen. Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass der derzeitige Zinssatz eine durch die gegenwärtige Finanzkrise geprägte Momentaufnahme darstellt. Folglich kann der Zinssatz aber auch wieder entsprechend steigen. Bestätigung findet diese auch durch eine Betrachtung der langfristigen Zinsentwicklung des 3- Monats-LIBOR: Lag der Indikator in der Hochzinsphase zu Beginn der neunziger Jahre noch bei rund 9%, erreichte er nach zwischenzeitigen Tiefständen in den Jahren 1996 bis 1999 gegen Ende des Jahres 2000 wieder rund 3,5% und im Oktober 2008 rd. 3%: allein im November 2008 fiel er von rd. 2,8 % auf rd. 1,25%, im Jahr 2009 betrug er nur 0,22 % per 13.3.2010 betrug er aufgrund der Finanzkrise 0,25%, am 20.03.2012 betrug er 0,1042% und am 13. April 2012 betrug er 0,1117%. Auf Grund der Tatsache, dass aufgrund der seit 2008 andauernden Finanzkrise der Zinssatz laufend gesunken ist, ist jedoch nach Ansicht des Senates von der von der Bp gewählten Vorgangsweise von einem Durchschnittswert des CHF-LIBOR Wertes der letzten 20 Jahre auszugehen und diesen für die gesamte Kreditlaufzeit anzusetzen, abzugehen. Dem Berufungsvorbringen, dass in Hinblick auf eine länger andauernde Finanzkrise auch für die kommenden Jahre damit gerechnet werde müsse, dass das Zinsniveau auf einem sehr niedrigen Niveau verbleibe, ist nach Ansicht des Senates zuzustimmen. Auf die Ausführungen des steuerlichen Vertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass der Zinssatz seit 2008 kontinuierlich gesunken ist, wird verwiesen. Nach Meinung des Senates steht der von der Bp in ihrer Prognoserechnung dreifach so hohe angesetzte Wert des Zinsaufwandes im Widerspruch zu der aktuellen Zinsentwicklung. Nach Ansicht des Senates kommt es einer realitätsnahen Prognoserechnung am nächsten, wenn man von einem Durchschnittswert der letzten 10 Jahre unter Miteinbeziehung der tatsächlich in den Jahren 2006-2012 angefallenen Zinsen ausgeht und somit innerhalb des vom Gesetzgeber geforderten Zeitraumes ein Gesamtüberschuss erzielt wird. Damit wird im 16. Jahr ab Beginn der Vermietung ein Totalgewinn erwirtschaftet. Ad. Vorzeitige Tilgung: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 14.12.2005, 2001/13/0144, mwN) ist eine Sondertilgung von Fremdmitteln zur Anschaffung eines Mietobjektes, somit eine nicht planmäßige Tilgung der Fremdmittel, bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, gedanklich auszuklammern. Eine derartige Sondertilgung liegt im gegenständlichen Fall unstrittig nicht vor, denn das Finanzamt bestreitet eine vorzeitige Tilgung überhaupt und der Bw bringt eine geplante vorzeitige Tilgung vor. Nach Ansicht des Senates wird damit aber eine von vornherein geplante Kredittilgung nicht aufgezeigt. Eine von Anbeginn an gefasste ernsthafte Absicht zur Tilgung von Fremdkapital ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Höhe und der Zuflusszeitpunkt des für die Tilgung vorgesehenen Geldes von vornherein konkretisierbar und an Hand geeigneter Unterlagen nachweisbar sind. Es muss damit eindeutig erwiesen sein, dass die ernsthafte Absicht für eine solche Tilgung besteht (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, S 210f, UFS 9.10.2006, RV/0379-G/05). Die letzte Prognoserechnung des Bw, der der Berufungssenat folgt, wurde in diesem Sinne erstellt. Im Übrigen würde unabhängig davon, ob die Prognoserechnung unter Berücksichtigung einer geplanten vorzeitigen Tilgung oder ohne deren Berücksichtigung aufgestellt würde, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss erzielt, denn auch ohne Berücksichtigung der vorzeitigen Tilgung wird der Gesamtüberschuss laut Prognoserechnung nach 16 Jahren ab Beginn der Vermietung erzielt, und mit Berücksichtigung einer allfälligen vorzeitigen Tilgung würde dieser Zeitraum kürzer werden. Ad. Indexierung: In der vom Bw ursprünglich vorgelegten Prognoserechnung wurden die jährlichen Mieteinnahmen mit 2,5% indexiert. Grundlage dafür war die Beobachtung des VPI 1966, der in den letzten 35 Jahren um 3,95% gestiegen ist. Aus Gründen der Vorsicht wurden 2,5% angenommen. Seitens der Bp wurde ein Durchschnittssatz der letzten 20 Jahre (entspricht dem Beobachtungszeitraum und der Kreditdauer) mit 2,2 % berechnet. In der mit Eingabe vom 26. Juni 2012 übermittelten Prognoserechnungen wurde der Ansicht des Finanzamtes gefolgt und ebenfalls die Mieteinnahmen mit 2,2 % indexiert. Wie der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, besteht zwischen dem Bw und dem Finanzamt darüber Einigkeit. Nach Ansicht des Senates ist diese Vorgangsweise der Bp und auch des Bw als den wirtschaftlichen Denkgesetzen folgend als durchaus realitätsnahe Vorgangsweise zu beurteilen. Des weiteren wurde zusätzlich zu einem Abschlag für Leerstehungen in Höhe von 5% ein Instandhaltungsabschlag von 2% - wie von der Bp gefordert berücksichtigt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten in einer realitätsnahen Ertragsprognoserechnung ihren unverzichtbaren Platz (vgl VwGH vom 27.05.2003, 99/14/0331). Bei Erstellung einer realitätsnahen Prognoserechnung ist daher für den Prognosezeitraum von 20 Jahren mit Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen zu rechnen. Zudem wurden sonstige Werbungskosten berücksichtigt, die ebenfalls mit 2 % indexiert wurden. Nach Ansicht des Senates beruht die vom Bw vorgelegte Prognoserechnung, welche die oa Parameter (Durchschnittszinssatz der letzten 10 Jahre, in Höhe von 1,871% inkl. Marge, Indexierung der Mieten in Höhe von 2,2 % sowie Ansatz der Zinsenbelastung bis zum Auslaufen des Kreditvertrages und ohne vorzeitige Tilgung, Abschlag für Leerstehungen) enthält, auf realitätsnahen Annahmen. Der Bw. konnte damit nach Ansicht des Senates das Erreichen eines positiven Gesamtüberschusses innerhalb des genannten Zeitraumes in einer nachvollziehbaren Vorschaurechnung plausibel machen. Es handelt es sich daher bei der gegenständlichen Tätigkeit um eine umsatz- und einkommensteuerlich beachtliche Einkunftsquelle. Es sind daher die Verluste der Jahre 2005 bis 2008 anzuerkennen und es steht der Vorsteuerabzug zu. 2. Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate 01-03/2009, 04-06/2009 und 07-09/2009: Gemäß § 21 Abs 3 UStG 1994 wären Festsetzungsbescheide für die gegenständlichen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 nur dann zu erlassen, wenn die Voranmeldungen falsch wären. Da sich die Voranmeldungen aber aufgrund der obigen Ausführungen als richtig erwiesen haben, sind die diesbezüglichen Festsetzungsbescheide ersatzlos aufzuheben. Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 4 Berechnungsblätter Wien, am 27. November 2012

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2552-W/10
Stammnummer
62728
Gültig
27.11.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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