Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1122-W/02
Unverschuldetes Unterbleiben der Empfängernennung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1122-W/02vom 10.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Gerhard Kurzreiter, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk in Wien und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1997 entschieden:
Der
Berufung wird in eingeschränktem Umfang Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Verlust
aus Gewerbebetrieb beträgt - 177.052.
Die
Einkommensteuer 1997 wird (unverändert) mit Null festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der aus Vietnam stammende
Berufungswerber (Bw.) betreibt seit Mitte 1997 einen Handel mit neuen und
gebrauchten Waren. In seiner Einnahmen - Ausgabenrechnung 1997 hat er als
Betriebsausgabe einen Betrag von ATS 481.126 unter der Bezeichnung
"Wareneinkauf ohne Beleg" abgesetzt.
Mittels Ergänzungsauftrag
wurde er vom Finanzamt gebeten, eine Aufstellung der Verkäufer unter Angabe
von Namen, Adressen und Betrag nachzureichen.
In seiner Vorhaltsbeantwortung
führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, es handle sich hierbei um
eine Vielzahl von kleinen und kleinsten Beträgen, welche bei Einkäufen
von gebrauchten Waren auf Flohmärkten oder beim Ankauf von gebrauchten
Gegenständen von Kunden im Geschäft verausgabt würden. Es sei
daher nicht möglich, von allen Verkäufern auf Flohmärkten oder
von Kunden, die Waren zurückbringen, die Namen und Adressen festzuhalten,
umso mehr, als diese Leute oft sehr schlecht deutsch sprächen.
Ausgenommen hiervon seien die
Einkäufe von gebrauchten Fahrrädern, bei denen zum Schutz der
Geschäftsinhabers vor dem Ankauf von gestohlener Ware Namen, Adressen und
Führerscheinnummern der Verkäufer festgehalten
würden.
Die Ausgaben würden in
gleicher Weise wie die Einnahmen aufgezeichnet, u. zw. mit Datum, Betrag und
Warenart, was in Hinblick darauf, dass auch bei den Einnahmen nicht jeder Kunde
mit Namen und Adresse erfasst werde, eine durchaus praktikable Vorgangsweise zu
sein scheine.
Das Finanzamt anerkannte unter
Hinweise auf § 162 Abs. 2 BAO im Einkommensteuerbescheid 1997 die
strittigen Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe.
In seiner Berufung gegen diesen
Bescheid brachte der steuerliche Vertreter des Bw. vor, § 162 BAO
solle zu keinen zusätzlichen Steuereinnahmen führen. Der
Betriebsausgabenabzug sei daher nicht zu versagen, wenn der Empfänger in
Inland keiner Besteuerung unterliege oder sein zu versteuerndes Einkommen
unterhalb des für die Besteuerung relevanten Betrages liege
(BFH 10.3.1999, XI R/10/98).
Auch der VwGH führe aus,
dass die Rechtsfolge des § 162 Abs. 2 BAO ausgeschlossen sei,
wenn dem Abgabepflichtigen die genaue Bezeichnung der Empfänger der
aufgewendeten unverschuldet tatsächlich unmöglich sei. Dies sei vor
allem bei "Bagatelleinkäufen" der Fall, wenn es also um
geringwertige Einkäufe von - nach Art der Geschäfte -
regelmäßig "privaten" Verkäufern gehe. Bei solchen
Bagatelleinkäufen könne sich die Feststellung der Verkäufer als
unzumutbar erweisen, vor allem, wenn es sich um laufende in großer Zahl
vorkommende Einkäufe handle (VwGH 29.11.1998, 87/14/0203,
0204).
Genau dieser Sachverhalt sei
beim Bw. gegeben. Überdies seien zumindest die aufgezeichneten
Fahrradeinkäufe zu berücksichtigen.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Im zweitinstanzlichen Verfahren
wurde der Bw. gebeten, die von ihm erstellten Unterlagen zu
übermitteln.
Mittels Schriftsatz vom
6. Oktober 2003 wurden die Unterlagen vorgelegt; die Wareneinkäufe
gliedern sich in zwei Gruppen:
Bereits
vor Geschäftseröffnung auf diversen Flohmärkten erworbene Waren,
die danach in den Betrieb eingelegt worden seien, im Gesamtbetrag von
ATS 225.536,--
Einkäufe
vom 1.7.-31.12.1997, für die "Einkaufslisten" übermittelt
wurden. Diese bestehen aus der Angabe des Datums des Erwerbs, der Bezugsquelle
(Flohmarkt oder Privat) und dem Gesamtkaufpreis pro Tag in einer
Summe.
Ergänzend
brachte der Bw. vor, er könne Belege für jeden einzelnen Einkauf nicht
vorlegen, da am Flohmarkt von den Verkäufern keine Rechnungen ausgestellt
würden. Am Ende seiner Einkaufstouren habe er einen
"Kassasturz" gemacht und anhand des fehlenden Betrages seine
Eintragungen in der Einkaufsliste vorgenommen. Da er die Einkaufsfahrten mit
seiner Gattin unternommen habe, könne diese die Verausgabung der
Beträge von der Größenordnung her bezeugen. Überdies
wären die 1997 getätigten Umsätze ohne diese Einkäufe von
gebrauchten Gegenständen nicht erzielbar gewesen.
Mit Fax vom 9. Oktober
2003 hat der Bw. unter Verzicht auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung schließlich die Berufung dahingehend eingeschränkt, dass
er mit der Anerkennung eines Betrages von ATS 250.000,-- als
Betriebsausgaben einverstanden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§§ 162 und 184 BAO lauten:
"§ 162. (1) Wenn der
Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen
abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der
Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten
Beträge genau bezeichnet.
(2) Soweit der
Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1
verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht
anzuerkennen."
"§ 184. (1)
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Der in den
Entscheidungsgründen dargestellte Sachverhalt ist für den
unabhängigen Finanzsenat aufgrund der unbedenklichen Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.
Demnach wurde ein Teil der
Waren bereits vor Betriebseröffnung eingekauft. Diesfalls ist die
Erfüllung des Auftrages nach § 162 Abs. 1 BAO allerdings als
unzumutbar anzusehen, da bei Erwerb von Wirtschaftsgütern im privaten
Bereich eine Aufzeichnung der Verkäufer nicht erfolgen muss.
Damit reduziert sich aber die
Höhe der aus diesem Titel absetzbaren Betriebsausgaben auf ein
Bewertungsproblem.
Da eine nachvollziehbare
Wertermittlung nicht geliefert wurde, wurde der Wert der eingelegten Waren nach
§ 184 BAO mit ATS 150.000,-- geschätzt.
Bezüglich der nach
Betriebseröffnung angeschafften Gegenstände wurde glaubhaft gemacht,
dass es sich dabei teilweise um Bagatelleinkäufe handelte, für die im
Sinne der VwGH-Erkenntnisse vom 16.12.1975, 888/75 und vom 29.11.1988,
87/14/0203, 0204, eine Empfängernennung unverschuldet nicht möglich
war. Die diese Einkäufe betreffende Gesamtsumme wurde ebenfalls im
Schätzungsweg mit ATS 100.000,-- ermittelt. Auf diesen Bereich ist die
zwingende Rechtsfolge des § 162 Abs. 2 BAO also nicht
anwendbar.
Der Berufung konnte somit in
eingeschränktem Umfang entsprochen werden.
Wien,
10. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1122-W/02
- Stammnummer
- 6260
- Gültig
- 10.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF