Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0018-I/03
Ermittlung eines Übergangsgewinnes bei Wechsel von der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 auf die Pauschalierung nach der VO BGBl. II Nr. 227/1999 (Gaststätten- und Beherbergungswesen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0018-I/03vom 03.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gewinnermittlung nach der Pauschalierungsverordnung für das Gaststätten- und Beherbergungswesen (VO BGBl. II Nr. 227/1999) stellt nach § 3 Abs. 1 der Verordnung eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar, sodass bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 auf die Pauschalierung nach der genannten Verordnung ein Übergangsgewinn zu ermitteln und steuerlich zu erfassen ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
B & O Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt seit 1997 eine
Fremdenpension und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bis
einschließlich 1999 ermittelte die Bw. den Gewinn nach § 4 Abs. 1
EStG 1988, für das Veranlagungsjahr 2000 erklärte sie in Anwendung der
Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die
Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der
nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und
Beherbergungswesens (BGBl. II Nr. 227/1999) den in § 3 Abs. 1 der
Verordnung als Mindestgewinn anzusetzenden Betrag von 150.000 S.
Im Zuge der Veranlagung
für das Jahr 2000 forderte das Finanzamt eine Berechnung des
Übergangsgewinnes anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart von
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 auf § 4 Abs. 3 EStG 1988 aufgrund der
Inanspruchnahme der Pauschalierung an, welche mit Schriftstück vom 3.7.2002
nachgereicht wurde. Das Finanzamt unterwarf in der Folge mit Bescheid vom
4.7.2002 nicht nur den erklärten pauschalierten Gewinn der
Einkommensbesteuerung, sondern auch den nachgemeldeten Übergangsgewinn in
Höhe von 164.112,91.
Mit Schriftsatz vom 17. Juli
2002 erhob die steuerliche Vertreterin gegen den Einkommensteuerbescheid 2002
das Rechtsmittel der Berufung, weil im vorliegenden Fall ein
Übergangsgewinn (Wechsel von der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 1 EStG
1988 auf § 4 Abs. 3 EStG 1988) nicht zu berücksichtigen sei.
Zur Begründung wird
ausgeführt, dass es sich bei der Pauschalierung für das
Gaststättengewerbe um eine Vollpauschalierung handle, sodass das
Besteuerungsergebnis einer Periode nicht wie bei einer Teilpauschalierung durch
eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, sondern eine
Durchschnittssatzbesteuerung angewendet werde, bei der alle Einnahmen und
Ausgaben mit dem Pauschalierungssatz inkludiert seien. Da somit kein
Übergang auf eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung stattgefunden habe, bliebe
für die Anwendung des § 4 Abs. 10 EStG 1988, der die Sicherstellung
des Totalgewinnes zum Inhalt habe, kein Raum.
Wäre die vom Finanzamt
vertretene Rechtsansicht zutreffend, so würden sich für den
Steuerpflichtigen enorme Gestaltungsräume dadurch eröffnen, dass
Bankkredite zur Anschaffung hoher Lagerbestände und Tilgung von
Lieferanten- und sonstigen Verbindlichkeiten genutzt würden (Wechsel von
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 auf die Vollpauschalierung) bzw. in umgekehrter
Richtung Verbindlichkeiten gegen Ende des Gewinnermittlungszeitraumes der
Vollpauschalierung nicht bezahlt würden. In Anbetracht der
Möglichkeit, in jedem Besteuerungsabschnitt die Wahl zwischen der
Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich und der Besteuerung gemäß
der Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999 neu treffen zu können, hätte es
der Steuerpflichtige sohin in der Hand, durch entsprechende Gestaltung knapp vor
dem Jahresende sowohl beim Wechsel in die Pauschalierung hinein als auch beim
Wechsel aus der Pauschalierung heraus, ständig Übergangsverluste zu
erzeugen. Dass der Gesetzgeber mit dieser Verordnungsgebung eine solche
Möglichkeit schaffen wollte, sei aber ernsthaft zu bezweifeln.
In diese Richtung sei auch die
RZ 715 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 zu sehen. Danach sei bei einem
Wechsel von einer Gewinnermittlungsart nach Durchschnittssatzverordnung auf eine
andere Gewinnermittlungsart im Einzelfall zu unterscheiden, ob es sich um eine
Gesamtschätzung ohne Bedachtnahme auf das Betriebsvermögen handelt
oder ob der Gewinn nach Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches
oder einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werde. Entsprechend sei ein
Übergangsgewinn nach dem Grundsatz der Nicht- bzw. Doppelerfassung von
Betriebsvorfällen zu ermitteln. In dieselbe Richtung sei auch Doralt,
EStG-Kommentar § 4 TZ 426 zu verstehen: Danach ergäben sich "beim
Übergang von § 4 Abs. 1 auf die Vollpauschalierung nach § 17 Abs.
4 (Durchschnittssatzbesteuerung) im Übergangszeitpunkt keine Auswirkungen".
Da die Gewinnermittlung gem. Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999 als
Vollpauschalierung im Sinne des § 17 Abs. 4 zu verstehen sei, sei im Sinne
einer Gesamtgewinnbetrachtung, die dem österreichischen
Einkommensteuerrecht immanent sei, davon auszugehen, dass kein
Übergangsgewinn zu ermitteln sei. Dies erhelle insbesondere daraus, dass
der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen regelmäßig nicht
Möglichkeiten einräume, die Übergangsgewinne und -verluste
beliebig gestalten zu können. Auch ein namentlich genannter Vertreter des
BMF habe am 16. Juni 2002 zu diesem Sachverhalt (Wechsel der Gewinnermittlung
von der Bilanzierung auf die Vollpauschalierung) die gleiche Auffassung
vertreten.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2002 als unbegründet ab und
führte unter Zitierung und Darstellung der Rz. 711, 4274 und 4276 der
Einkommensteuerrichtlinien 2000 aus, dass die Gewinnpauschalierung für das
Gaststättengewerbe eine Gewinnermittlung im Rahmen einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG 1988 darstelle und
daher beim Übergang von einer Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG
1988 zu der Pauschalierung ein Übergangsgewinn nicht mit der Pauschalierung
abgegolten, sondern zusätzlich zum Gewinn anzusetzen sei.
Die steuerliche Beraterin
stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 20. November 2002 den Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wird unter
gleichzeitigem Verweis auf die Berufungsausführungen gegen die vom
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung dargelegten Abweisungsgründe
eingewendet, dass lediglich - ohne auf die Argumentation der Berufung einzugehen
- mit nicht anwendbaren Aussagen der Einkommensteuerrichtlinien 2000
argumentiert worden sei, welche sich lediglich auf den Wechsel von der
Gewinnermittlung von § 4 Abs. 1 EStG 1988 auf die Ausgabenpauschalierung
(und nicht Gewinnpauschalierung) beziehen würden. Im vorliegenden Fall
läge aber kein Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 1 EStG auf
§ 4 Abs. 3 EStG iVm § 17 EStG, sondern eine Vollpauschalierung gem. VO
BGBl. II Nr. 227/1999 und somit keine Ausgabenpauschalierung vor.
Vergleichsweise werde bei einer Pauschalierung bei der Landwirtschaft von einer
Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ausgegangen. Wenn der Gewinn durch
Vollpauschalierung ermittelt werde, entfalle daher der Wechsel der
Gewinnermittlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall
besteht die streitentscheidende Frage darin, ob die als Gewinnpauschalierung
ausgestaltete vereinfachte Gewinnermittlung nach den Bestimmungen der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei
Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der
Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des
Gaststätten- und Beherbergungswesens in der für den Berufungszeitraum
geltenden Fassung BGBl. II Nr. 227 /1999 (im folgenden: Verordnung) als eine
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist.
§ 3 Abs. 1 der genannten
Verordnung lautet:
"Der
Gewinn aus einem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes kann
wie folgt ermittelt werden:
Der
Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem
Durchschnittssatz von 30.000 S zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer), mindestens jedoch mit einem Betrag von
150.000 S anzusetzen. Von dem sich danach ergebenden Gewinn dürfen keine
Betriebsausgaben abgezogen werden."
Damit wurde bereits von
Gesetzes wegen ausdrücklich und eindeutig klargestellt, dass in Anwendung
der Verordnung berechnete Gewinne als nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt
anzusehen sind. Es verbleibt sohin kein Raum mehr für darüber
hinausgehende objektiv-teleologische Interpretationen, denn Sinn und
Regelungszweck sind zweifelsfrei bereits der Norm selbst entnehmbar. Abgesehen
davon daher, dass fiktive Sachverhalte der steuerlichen Beurteilung eines Falles
ohnehin nicht zu Grunde zu legen wären, erübrigt sich ein Eingehen auf
die Berufungsausführungen zu möglichen Gestaltungsspielräumen
schon zufolge der Eindeutigkeit der diesbezüglichen Bestimmung des § 3
Abs. 1 der Verordnung.
Die Bw. ermittelte den Gewinn
bis zum Veranlagungszeitraum, für den erstmalig die Verordnung zur
Anwendung gelangte, nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Mit der Entscheidung zur
Anwendung der genannten Verordnung fand folglich ein Wechsel in der
Gewinnermittlungsart von jener nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 auf eine solche
nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 statt. Das Finanzamt wendete sohin mit der
Erfassung des Übergangsgewinnes bei der Einkommensteuerveranlagung 2000 zu
Recht die Bestimmung des § 4 Abs. 10 Z. 1 EStG 1988 an, welche anordnet,
dass durch Zu- und Abschläge eine doppelte oder unterbleibende
Berücksichtigung von Veränderungen des Betriebsvermögens
(Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) auszuschließen sei.
Dieser Rechtsansicht steht
entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift auch die herrschende
Lehre nicht entgegen. Der im Berufungsvorbringen zitierte Satz aus Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, entstammt zufolge der im erstinstanzlichen
Verfahren eingebrachten Kopie der 4. Auflage des Kommentars. Der Stand dieser
Auflage ist mit 1.7.1999 datiert und erfaßt sohin lediglich die Rechtslage
vor Erlassung der berufungsgegenständlichen Verordnung, welche mit
14.7.1999 kundgemacht wurde. In der aktuellen, die zwischenzeitig in Kraft
getrenene Verordnung berücksichtigenden Fassung des Kommentars hingegen
(Doralt, EStG7,
§ 4 Tz 426) wird die in der Berufung zitierte Aussage nur beschränkt
auf den Anwendungsbereich der hier nicht anzuwendenden Verordnung betreffend die
Pauschalierung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. II Nr.
54/2001, vertreten. Zur Verordnung betreffend die Vollpauschalierung von
Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben hingegen wird in Doralt,
EStG7, § 4 Tz
426/1 - unter Hinweis auf Tz 423/1 zu § 4 - ausdrücklich festgehalten,
dass die Vollpauschalierung nach dieser Verordnung als Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 gilt und sich daher ein Übergangsgewinn bei einem
Wechsel zwischen der Pauschalierung und dem Betriebsvermögensvergleich nach
§ 4 Abs. 1 oder § 5 ergibt. In Tz 423/1 wird diese Ansicht explizit
auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 der Verordnung gestützt und der
Umstand hervorgehoben, dass demgegenüber die Verordnung betreffend die
Vollpauschalierung der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 54/2001 im
Gegensatz zur berufungsgegenständlichen Verordnung keine einschlägige
Aussage zur Gewinnermittlungsart enthält. Der von der Bw. angestellte
Vergleich der beiden Verordnungen ist deshalb angesichts der klaren Rechtslage,
wie sie in § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Vollpauschalierung von
Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben vorliegt, weder zur Lösung der
anhängigen Streitfrage erforderlich noch wäre er infolge der
unterschiedlichen Rechtslage nach den beiden Verordnungen hierzu
geeignet.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird schließlich
vorgebracht, dass sich das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung auf nicht
anwendbare Aussagen (Rz. 711, 4274 und 4276) der Einkommensteuerrichtlinien 2000
beziehe, da diese lediglich den Übergang der Gewinnermittlung von § 4
Abs. 1 EStG 1988 auf die Ausgabenpauschalierung, nicht jedoch auf eine - wie
hier vorliegende - Vollpauschalierung zum Inhalt hätten. Dieses Vorbringen
entspricht nicht den Tatsachen. Die Aussage in Rz. 711 der Richtlinien bezieht
sich ausdrücklich auf den Übergang von der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich auf jene durch die Anwendung der
Pauschalierungsverordnung für das Gaststätten- und Beherbergungswesen,
und die Rzen. 4274 und 4276 beinhalten Aussagen im Rahmen des Kapitels 11.4 mit
der Überschrift: "Allgemeines zu den Pauschalierungen für das
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999),
Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler (Verordnung BGBl. II Nr.
228/1999), Drogisten (Verordnung BGBl. Nr. II 229/1999) und zur
Individualpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr.
500/1999)" und beziehen sich auf "alle vier Pauschalierungen". Damit ist aber
nicht nur der geforderte konkrete Bezug zum Berufungsgegenstand offenbar,
sondern auch der Umstand, dass die in den zitierten Randzahlen zum Ausdruck
gebrachte und mit der bekämpften Rechtsansicht übereinstimmende
Auslegung ebenfalls auf § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999
gründet.
Gemäß Art. 18 Abs. 1
B-VG haben die Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu vollziehen. Eine
Beurteilung, ob die Bw. - wie von der steuerlichen Vertretung am 26. September
2003 fernmündlich zu bedenken gegeben wurde - wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wurde, steht dem
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
zu.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
3. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999
- § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0018-I/03
- Stammnummer
- 6246
- Gültig
- 03.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF