Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0020-G/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach Verhängung von Sicherheitszuschlägen auf Grund von Aufzeichnungsmängeln im Betriebsprüfungsverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-G/03vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Geringfügige Aufzeichnungsmängel, die im Betriebsprüfungsverfahren zur Verhängung von Sicherheitszuschlägen führen, reichen für sich allein nicht aus, ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen den
Bf., vertreten durch Karl-Heinz Morré, wegen Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. August 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 30. Juli 2003 betreffend die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) 2003 gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben.
Der angefochtene
Einleitungsbescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bf. betreibt im
Finanzamtsbereich ein Café.
Mit dem Bescheid vom
30. Juli 2003 leitete das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1
FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung an Einkommensteuer 1998 in der Höhe von
103.200,00 S, an Umsatzsteuer 1998 in der Höhe von 20.000,00 S
und an Umsatzsteuer 1999 in der Höhe von 26.000,00 S bewirkt. In der
Begründung wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 3. Mai 2002
verwiesen. Wegen Mängeln in den Aufzeichnungen seien für bisher nicht
erfasste Einnahmen Zuschätzungen gemäß
§ 184 BAO
vorgenommen worden. Dem seit langem im Gastgewerbe tätigen Bf. seien die
Aufzeichnungspflichten bekannt gewesen, zumal bereits in den Vorprüfungen
vom 6. Februar 1993 und 20. April 1995 auf Grund von
Aufzeichnungsmängeln Zuschätzungen zu Umsatz und Gewinn vorgenommen
worden seien. Der Bf. habe eine Abgabenverkürzung daher zumindest billigend
in Kauf genommen.
Im zitierten
Betriebsprüfungsbericht wird unter Tz. 14 (Mängel der Buchhaltung)
ausgeführt:
In
den Prüfungsjahren 1998-2000 konnten die laufenden durch die elektronische
Kasse erfassten Daten, die zu den Grundaufzeichnungen der Losungsermittlung
gehören, nicht vorgelegt werden.
Tz. 16 lautet:
Auf
Grund der in Tz. 14 dargestellten Mängel ist den Entgelten der einzelnen
Prüfungsjahre ein Sicherheitszuschlag gemäß
§ 184 BAO
in folgender Höhe hinzuzurechnen (Beträge in S):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
150.000,00
|
200.000,00
|
200.000,00
|
mit
10% zu versteuern
|
100.000,00
|
140.000,00
|
140.000,00
|
mit
20% zu versteuern
|
50.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
In der vom Bf. gegen diesen
Bescheid erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, den Betriebsergebnissen seien
Sicherheitszuschläge zugerechnet worden, weil die Einzeldaten der
Losungsaufzeichnung nicht vorgelegt werden konnten. Die im EDV-System erfassten
Daten seien im Prüfungszeitraum noch nicht in für die
Prüfsoftware der Finanz geeigneter Form geführt worden. Es
bestünden Ausdrucke in endlosen Zahlenreihen, die außer dem
Programmierer des Systems niemand lesen könne. Deshalb seien diese Listen
auch nicht ausgedruckt, sondern dem Betriebsprüfer nur die lesbaren
Tagesabschlüsse vorgelegt worden. Kalkulationsdifferenzen habe der
Betriebsprüfer keine festgestellt. Die angeführten Feststellungen der
Vorprüfung 1992 bestünden aus einigen unchronologischen Eintragungen,
einem Kassenfehlbetrag am 8. Jänner 1992 und zwei Doppelerfassungen
von Ausgaben; für die Überprüfung der Jahre 1989 bis 1991 seien
in der Niederschrift lapidar Buchführungsmängel angeführt.
Darüberhinaus habe der Bf., der sich im Prüfungszeitraum vorwiegend im
Ausland aufgehalten habe, einen Geschäftsführer beschäftigt, der
für die Tagesabrechnungen verantwortlich sei. Bei einer
Überprüfung der Aufzeichnungen und Buchführung durch den Bf.
selbst seien keine Kalkulationsdifferenzen festgestellt worden, weshalb für
ihn kein Anlass bestanden habe, die Richtigkeit der vom
Geschäftsführer geführten Kassenberichte
anzuzweifeln.
In einem Aktenvermerk im
Strafakt ist festgehalten, dass laut Aussage des Betriebsprüfers für
den Prüfungszeitraum zwar Unterlagen vorlagen, aus denen hervorging,
wieviel Waren einer bestimmten Sorte an einem bestimmten Tag verkauft wurden. Es
sei aber nicht möglich gewesen, die einzelnen Bestellungen zuzuordnen. Ein
formeller Buchführungsmangel sei vorgelegen, allerdings habe eine
Kalkulation seitens des Betriebsprüfers keine für eine Schätzung
ausreichenden Differenzen ergeben.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen
und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Der Gegenstand eines
Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der
Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der
Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben (VwGH 29.11.2000,
2000/13/0196). Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung.
Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Der Verdacht muss sich sowohl auf den
objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist u.a. dann,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3 des § 184
BAO).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hindert die Schätzung der
Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung. Anders
als im Abgabenverfahren trägt jedoch die Finanzstrafbehörde die
Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der
geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass
von einer Abgabenhinterziehung - ausgenommen jene Fälle, in denen
Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden bzw.
Mängel der Aufzeichnungen vorliegen, die für sich allein schon den
Verkürzungsvorsatz indizieren, - nur dann ausgegangen werden kann, wenn an
der nachprüfbaren Richtigkeit der abgabenrechtlichen Schätzung
objektiv kein Zweifel besteht.
Im vorliegenden Fall ist unter
Tz. 14 des Betriebsprüfungsberichtes festgehalten, dass die durch die
elektronische Kasse erfassten Daten nicht vorgelegt werden konnten. In der
Beschwerde wird dazu vorgebracht, die erfassten Daten könnten nur in nicht
lesbaren, endlosen Zahlenreihen ausgedruckt werden, weshalb dem
Betriebsprüfer nur die lesbaren Tagesabschlüsse vorgelegt wurden.
Daraus ergibt sich, dass die Aufzeichnungen zwar geführt, aber nicht in
lesbarer Form gedruckt werden konnten.
Schwerwiegende
Aufzeichnungsmängel, etwa mangelnde Erlösaufzeichnungen, mangelhaftes
Kassabuch oder fehlende Kassenbelege, die den Verdacht vorsätzlicher
Abgabenverkürzungen indizieren, hat der Betriebsprüfer beim Bf. nicht
festgestellt. Es besteht kein Zweifel, dass die geschilderten Versäumnisse
einen Aufzeichnungsmangel darstellen, der die Abgabenbehörde nach
§ 184 Abs. 3 BAO zur Schätzung berechtigte, allerdings handelt
sich dabei um Mängel, die nach der Lebenserfahrung noch nicht den Verdacht
nahe legen, der Bf. habe durch diese Vorgangsweise Einnahmen verkürzt. Ohne
weitere Hinweise auf nicht erfasste Einnahmen kann aus den gegenständlichen
- als geringfügig zu bezeichnenden - Aufzeichnungsmängeln nicht der
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erforderliche
begründete Verdacht abgeleitet
werden, der Bf. habe die Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit der
daraus resultierenden Abgabenverkürzung ernstlich für möglich
gehalten und sich mit ihr abgefunden.
Nach den aus den vorliegenden
Aktenunterlagen hervorgehenden Aussagen des Betriebsprüfers wurden
Kalkulationsmängel nicht festgestellt. Die im vorliegenden Fall
verhängten Sicherheitszuschläge finden daher weder eine Grundlage in
unaufgeklärten - auch im Finanzstrafverfahren relevanten -
Kalkulationsdifferenzen noch in anderen Sachverhaltsfeststellungen. Die
Zuschätzungen (Sicherheitszuschläge) entsprechen im Hinblick auf die
im Finanzstrafverfahren geltenden Grundsätze nicht der Vorgabe, mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit zu entsprechen.
Während im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnungen
mangelhaft sind, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu
tragen hat, trifft im Abgabenverfahren die Finanzstrafbehörde die
Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Auch wenn im Stadium der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens das Vorliegen von Verdachtsgründen
(sowohl zur objektiven als auch zu subjektiven Tatseite) genügt, so ist im
vorliegenden Fall der Verdacht des objektiven Tatbestandes auf Grund der im
einzelnen nicht nachweisbaren Zurechnungen nicht ausreichend
begründet.
In diesem Zusammenhang ist auf
die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach
Sicherheitszuschläge von den Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweisen
groben Schätzung gekennzeichnet und daher nicht geeignet sind, in ihrem
Ausmaß eine Abgabenverkürzung als erwiesen anzunehmen (VwGH
20.12.1994, 89/14/014).
Aus dem Umstand, dass bereits
bei zwei Vorprüfungen Aufzeichnungsmängel festgestellt und beide Male
Zurechnungen zu Umsatz und Gewinn vorgenommen wurden, ist nichts zu gewinnen,
weil nach der Aktenlage im ersten Fall auf Grund nicht näher beschriebener
formeller Mängel der Bücher in zwei Prüfungsjahren
geringfügige Sicherheitszuschläge verhängt wurden und im Zuge der
Anschlussprüfung auf Grund materieller Mängel der Bücher
(unchronologische Eintragungen im Kassabuch, Doppelerfassung von Ausgaben, ein
festgestellter Kassenfehlbetrag am 8. Jänner 1992) nach
§ 184 BAO ebenfalls ein Sicherheitszuschlag festgesetzt wurde. Es
liegen daher weder gleichgelagerte noch über die Jahre verteilt so
schwerwiegende Buchführungsmängel vor, dass der Verdacht
vorsätzlicher Abgabenhinterziehung ausreichend begründet
ist.
Da bereits aus diesen
Gründen eine Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht gerechtfertigt war,
braucht auf die weiteren, vom Bf. vorgebrachten Argumente (Auslandsaufenthalt,
im Unternehmen eingesetzter Geschäftsführer) nicht eingegangen zu
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SicherheitszuschlagSchätzungAufzeichnungsmängelKalkulationsdifferenzenEinleitung des Finanzstrafverfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-G/03
- Stammnummer
- 6221
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF