RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0090-F/10

Zurechnung von Einkünften zu einem liechtensteinischen Büro eines in Österreich ansässigen Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-F/10vom 23.10.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Unabhängige Finanzsenat sieht eine Zurechnung der Hälfte der jeweiligen Kostenersparnis (zwischen 8% und 10% des Personalaufwandes in Liechtenstein) als zusätzliche Gewinntangente an die liechtensteinischen Büros für angemessen an. Dieser Ansatz berücksichtigt sowohl den Beitrag der liechtensteinischen Einrichtung an einer Gewinnsteigerung durch Kostenreduktion als auch den bei der Gewinnaufteilung zu beachtenden Fremdvergleich. Ein Unternehmer wird dann Arbeiten an fremde Dritte vergeben, wenn er dadurch Kosten spart. Eine Auslagerung von Arbeiten ohne wirtschaftlichen Nutzen für den Unternehmer macht keinen Sinn und hält einem Fremdvergleich daher nicht Stand. Die gänzliche Zurechnung der Kostenersparnis an die liechtensteinische Einrichtung scheidet daher aus, weil dann für den Stammsitz in X. kein Vorteil mehr verbliebe und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unsinnig wäre. Sinn macht die Auslagerung aus Sicht der X.er Kanzlei nur, wenn ihr ein nennenswerter Anteil des durch Auslagerung bewirkten Einsparungspotentials verbleibt. Auch nach Beiser/Zorn, RdW 2008/359, ist im Fall einer Kostenreduktion durch eine Kanzleiverlegung über die Grenze der festen Einrichtung ein Gewinnanteil in Höhe lediglich einiger Prozentpunkte der bei ihr anfallenden Kosten anfallenden Kosten zuzuordnen. Ein höherer Gewinnanteil ist nach Meinung dieser Autoren aber ausgeschlossen, weil die Verlegung von Räumlichkeiten eines nach wie vor österreichischen Steuerberaters keinen Einfluss auf Kundenstock, Tätigkeitsbereich, Umsatz etc. seine Kanzlei habe. Die Zurechnung von mehr als der Hälfte der Kostenersparnis an die liechtensteinische Einrichtung wäre unter diesem Gesichtspunkt nicht zu rechtfertigen, zumal im Berufungsfall auch zu berücksichtigen ist, dass sich die ersparten Personalkosten auch auf Leistungen für ausländische Klienten beziehen und die daraus erzielten Gewinne ohnehin bereits der liechtensteinischen Einrichtung zugerechnet wurden. Ferner auch deshalb, weil die Arbeiten, um die es hier geht, für Klienten der X.er Kanzlei verrichtet wurden und die wesentliche Wertschöpfungsfunktion hinsichtlich dieser Tätigkeiten, wie oben ausgeführt wurde, in Österreich lag und ein Einfluss der liechtensteinischen Einrichtung auf den Kundenstock oder die Umsätze der Kanzlei in den hier relevanten Jahren 2003 bis 2007 nicht nachgewiesen werden konnte. Es werden daher folgende zusätzlichen Gewinne der liechtensteinischen Einrichtung zugerechnet: | 2003 | 1.222,83 € | 2004 | 8.402,04 € | 2005 | 8.341,49 € | 2006 | 6.238,59 € | 2007 | 7.086,88 € Was die Aufteilung der vom Bw. für die liechtensteinischen Einrichtung erklärten Gewinne angeht, so folgt der Unabhängige Finanzsenat der vom Betriebsprüfer gewählten Aufteilung der Gewinne nach dem Verhältnis der österreichischen und "ausländischen" Umsätze. Der in der Berufung gegen diese Aufteilung vorgebrachte Einwand, es sei streng nach dem Fremdvergleichssystem abgerechnet worden, überzeugt nicht, weil im Berufungsfall nicht die betriebsinterne Leistungsverrechnung, sondern die Zurechnung der Einkünfte zu den verschiedenen Einrichtungen/Betriebsstätten strittig ist. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Aufteilung der der liechtensteinischen Einrichtung zugerechneten Gewinne wird wie folgt geändert: | | Gesamt | Österreich | Liechtenstein | Anteil Österreich (in Prozent) | Anteil Liechtenstein (in Prozent) | 2003 | 23.182,91 € | 11.766,55 € | 11.416,36 € | 50,76 | 49,24 | 2004 | 33.985,36 € | 24.706,50 € | 9.278,86 € | 72,70 | 27,30 | 2005 | 70.462,01 € | 55.933,96 € | 14.528,05 € | 79,38 | 20,62 | 2006 | 46.681,46 € | 37.968,75 € | 8.712,71 € | 81,34 | 18,66 | 2007 | 106.897,36 € | 82.535,87 € | 24.361,49 € | 77,21 | 22,79 Die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Jahre 2003 bis 2007 werden um die obengenannten Beträge verringert und betragen: | 2003 | 46.225,37 € | (bisher: 47.448,20 €) | 2004 | 65.292,87 € | (bisher: 73.694,91 €) | 2005 | 115.130,89 € | (bisher: 123.472,38 €) | 2006 | 77.193,41 € | (bisher: 83.432,00 €) | 2007 | 126.740,07 € | (bisher: 133.826,95 €) Eine weitere Verringerung dieser Einkünfte kommt nicht in Frage. Mit dem Argument, der Bw. habe von einer deutschen Kanzlei Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten für eigene Klienten durchführen lassen, die von dieser Kanzlei an ihn in Rechnung gestellt und die von ihm an die Kunden mit einem Gewinnaufschlag weiterrechnet worden seien, wird weder aufgezeigt, dass es sich bei der deutschen Kanzlei um eine feste Einrichtung im Sinne des DBA-Deutschland gehandelt noch ob und welche Einkünfte dieser Einrichtung zugrechnet werden konnten (vgl. hiezu schon die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2010). Auch der Umstand, dass dem X.er Büro eine Vergütung in Höhe von 7% zugeflossen sei, wenn das liechtensteinische Büro einen Fall gänzlich abgerechnet habe, ist nicht geeignet, eine weitere Gewinnreduktion zu rechtfertigen, zumal es unglaubwürdig ist, dass diese 7% verrechnet wurden, ohne dass dafür eine Leistung des X.er Stammhauses abgegolten worden wäre. Der Bw. selbst hat ja immer wieder betont, dass die Leistungen intern streng nach den Fremdvergleichsgrundsätzen verrechnet wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 3 Berechnungsblätter Feldkirch, am 23. Oktober 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0090-F/10
Stammnummer
62130
Gültig
23.10.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF