Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0035-W/11
Malversationen im Zusammenhang mit Gutschriften (Pizzazustellung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0035-W/11vom 23.10.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hatten alle von der Prüferin beanstandeten Rechnungen - wie im Einzelnen erörtert - Rechnungsmängel und kommt betreffend die H. E-Rechnungen (Gutschriften) ein Vorsteuerabzug aus einem weiteren Grund nicht in Betracht, kann den in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP geschilderten Umständen eine entscheidungswesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Angaben unterbleibt somit mangels Relevanz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. Oktober 2012
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0035-W/11
- Stammnummer
- 62127
- Gültig
- 23.10.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF