Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0597-W/02
Reisekosten eines Dienstnehmers - Fahrtkosten (Kilometergelder) und Tages- und Nächtigungsgelder für Fahrten zum Mittelpunkt der Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0597-W/02vom 01.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1996 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat
die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 1996 nicht abgegeben, sodass am 27. Mai 1988 eine Veranlagung auf Grund
der vorhandenen Lohnzetteldaten (2 Lohnzettel) erfolgte.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw fristgerecht Berufung und beantragte die Berücksichtigung von
39.860,00 S als Werbungskosten, ohne eine Aufgliederung über die Art
der Werbungskosten vorzulegen.
Mit Schreiben vom 30. Juni 1998
wurde der Bw ersucht eine detaillierte Auflistung der Werbungskosten vorzulegen,
sowie die Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen (sofern es sich
nicht um Pauschalbeträge handelt).
Trotz gewährter
Fristverlängerung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens wurden
keine Unterlagen nachgereicht. Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. August 1998
wies das Finanzamt die Berufung, unter Hinweis auf die fehlenden Unterlagen, als
unbegründet ab.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung brachte der Bw einen Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein und begründete diesen wie
folgt:
"Bei
der Erstberechnung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1996 wurden
keine Werbungskosten und Sonderausgaben geltend gemacht. Zumal die Beschaffung
der erforderlichen Unterlagen entsprechend Zeit in Anspruch genommen hat, bin
ich nunmehr in der Lage dies wie folgt zu tun.
Ich
beantrage bei der Neuberechnung der Einkommensteuer nachstehende Werbungskosten
und Sonderausgaben zu berücksichtigen.
|
Dienstfahrten
nach A als Mitglied des Beleuchtungsteams der X vom 1. Juli bis 12. Juli 1996
Vorbereitungsarbeiten, Aufstellung, Einstellungen und Proben keine Heimfahrten.
Vom 13. Juli bis 18. August 1996 Vorstellungen im Rahmen der B in A jeden Tag C
- A - C gefahren á 260 Kilometer vom 1. Juli bis 18. August
1996 6.500 Kilometer x 4,90
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31850
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12
x Nächtigungsgebühren á 200,00
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2400
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35
x Tagesgebühren á 10 Stunden x 30,00
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10500
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Werbungskosten
laut Antrag 1996
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44750
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Sonderausgaben
lt. Beilage, Versicherungen
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15.059
Mit
der Bitte um antragsgemäße Erledigung....."
Beigelegt waren dem Schreiben,
neben den Zahlungsbestätigungen für eine Unfall- und eine
Lebensversicherung, der "Dienstzettel" aus dem die Tage an denen die Leistungen
in A zu erbringen waren, ersichtlich sind.
Mit Bericht vom 2. Oktober 1998
legte das Finanzamt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember
2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323
Abs. 10 iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr
der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kilometergeld
- Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte
Der Bw war laut dem von Ihm
vorgelegten Dienstzettel als Dienstnehmer bei den B, A (=Dienstgeber)
beschäftigt. Sein Dienstort war A.
Für Fahrten zwischen der
Wohnung und der Arbeitsstätte in A (Arbeitsweg) können nicht die
tatsächlichen Kosten abgesetzt werden. Diese Aufwendungen sind
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven
Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Darüber hinaus stehen
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z
6 EStG 1988 dann zu, wenn der Arbeitsweg entweder eine Entfernung von mindestens
20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges
nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2
Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale"). In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (an mehr als 10 Tagen im Monat muss die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt werden) gegeben sein.
Die von Ihnen beantragten
Kilometergelder in Höhe von 31.850,00 S können daher nicht
gewährt werden. Da die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG
1988 erfüllt werden, kann das große Pendlerpauschale für 2
Monate in Höhe von 4.800,00 S bei der Bescheiderlassung
berücksichtigt werden.
Verpflegungsmehraufwand
Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 auseinandergesetzt und in diesen daran
festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt. Aufgrund der Tatsache, dass A ihr Dienstort und somit der Mittelpunkt
der Tätigkeit ist, liegt keine Reise vor, Tagesdiäten stehen daher
nicht zu.
Nächtigungsgeld
Eine Unzumutbarkeit der
täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. Kehrt
der Steuerpflichtige ungeachtet der weiten Entfernung dennoch überwiegend
zum Familienwohnsitz zurück, sind aber dem Grunde nach die Voraussetzungen
einer doppelten Haushaltsführung gegeben, so steht das Pendlerpauschale
für Wegstrecken über 60 km zu. Weiters können allfällige
Nächtigungskosten für jene Tage, an denen der Dienstnehmer nicht an
seinen Familienwohnsitz zurückkehrt abgesetzt werden.
Da der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort (A) mehr als 120 km entfernt ist, werden die beantragten
Nächtigungsgebühren gewährt.
Sonderausgaben
Die Zahlungen für die
Unfallversicherung (3.060,00S) und für eine Lebensversicherung (11.999,00S)
werden als Sonderausgaben berücksichtigt.
Wien,
1. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0597-W/02
- Stammnummer
- 6182
- Gültig
- 01.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF