Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3304-W/02
Mögliche Herabsetzung der Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3304-W/02vom 01.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine mögliche Herabsetzung des Kaufpreises hat keine Auswirkung auf die Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Erst auf Grund einer tatsächlichen Herabsetzung (Minderung) der Gegenleistung kann die Steuer nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 GrEStG nicht festgesetzt bzw die Festsetzung entsprechend abgeändert werden (vgl. VwGH vom 9.8.2001, 2000/16/0085 und vom 5.12.1974, 0857/74).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Grunderwerbsteuer vom 15. November 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
10. April 2001 erwarb der Bw. von Herrn J. das
Grundstück 195/113 um einen Kaufpreis von S 2,800.000.00
(Barpreis S 2,404.000,00 und Übernahme geringverzinslicher Darlehen in
Höhe von S 396.000,00). Hinsichtlich der Zahlung wurde im
Kaufvertrag vereinbart, den Kaufpreis abzüglich des Betrages von
S 396.000,00 auf das Treuhandkonto des Vertragserrichters mit dem Auftrag
zu hinterlegen, bestehende Hypotheken zu tilgen, nach Erhalt eines
Rangordnungsbeschlusses etc. einen Kaufpreisanteil von S 1,000.000,00 unter
dem Titel Kaufpreisvorschuss zu zahlen und den nach Abzug der Tilgungsraten
verbleibenden Kaufpreisrest nach Einverleibung des Eigentumsrechtes für den
Käufer auszubezahlen.
Entsprechend der über
diesen Rechtsvorgang beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien gelegten Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG und
dem Ersuchen des von den Vertragsparteien bevollmächtigten
Vertragserrichters um Erstellung eines Steuerbescheides hinsichtlich der zu
bezahlenden Grunderwerbssteuer, setzte das Finanzamt dafür mit
Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. November 2001 Grunderwerbsteuer in
Höhe von S 86.219,00 (entspricht € 6.265,78) fest.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, der ermittelte Kaufpreis von
S 2,463.400,00 wäre zwar zum Zeitpunkt der Kaufvertragserrichtung
korrekt gewesen, mittlerweile sei jedoch ein Verfahren beim Landesgericht
für Zivilrechtssachen Wien zwecks Kaufpreisminderung anhängig, da nach
der Objektübergabe gravierende Baumängel aufgetreten seien.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt unter Hinweis auf die bereits entstandene Steuerschuld und die
Möglichkeit der Herabsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 17
GrEStG im Falle einer Kaufpreisminderung abgewiesen.
Dagegen brachte der Bw. einen
Vorlageantrag ohne weitere Begründung ein.
Auf Grund telefonischen
Ersuchens des Bw. mit der Entscheidung zuzuwarten, räumte die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als
seinerzeitig zuständige Rechtsmittelbehörde dem Bw. mit Schreiben vom
26. September 2002 ein, mit der Berufungserledigung zuzuwarten, wenn mit
einer Gerichtsentscheidung in absehbarer Zeit gerechnet werden
könne.
Bezugnehmend auf dieses
Schreiben teilte der Bw. mit Eingabe vom 15. Oktober 2002 mit, dass die
erste Gerichtsverhandlung für den 3. Dezember 2002 anberaumt sei und
ersuchte mit der Berufungsentscheidung zumindest bis nach der ersten Verhandlung
zuzuwarten. Weiters teilte der Bw. mit, dass der beim Treuhänder
verbliebene Kaufpreisanteil (Streitwertgrundlage) noch nicht beim Gericht
hinterlegt worden sei.
Eine weitere Mitteilung
über den Stand des Verfahrens erfolgte seitens des Bw. nicht. Die
Grunderwerbsteuer wurde zwischenzeitig bezahlt und die
Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde vom Finanzamt ausgestellt. Laut
Auskunft des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist das
Gerichtsverfahren derzeit noch offen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer.
Ist eine Gegenleistung
vorhanden, dann ist nach § 4 GrEStG die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist die Summe
dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält. Die Gegenleistung ist nach
den Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (§ 2 bis
§ 17 BewG) zu bewerten.
Wird die Gegenleistung für
das Grundstück herabgesetzt, so wird gemäß
§ 17
Abs. 3 GrEStG die Steuer auf Antrag der Herabsetzung entsprechend
festgesetzt, wenn die Herabsetzung innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung
der Steuerschuld stattfindet (Z 1), oder wenn die Herabsetzung (Minderung)
auf Grund der §§ 932 und 933 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches vollzogen wird (Z 2).
Die Ermittlung der
Gegenleistung und somit der Bemessungsgrundlage ist unbestritten. Die Tatsache,
dass der Treuhänder die Zahlung noch nicht weitergeleitet hat, ist
unmaßgeblich. Die Entrichtung des Kaufpreises betrifft die
Erfüllung des Rechtsgeschäftes. Für die Entstehung der
Steuerschuld ist aber allein das Verpflichtungsgeschäft maßgeblich
und eine mögliche Herabsetzung des Kaufpreises hat keine Auswirkung auf die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Erst auf Grund einer tatsächlichen
Herabsetzung (Minderung) der Gegenleistung kann die Steuer nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 GrEStG nicht festgesetzt bzw die
Festsetzung entsprechend abgeändert werden.
Der Anspruch auf
Rückerstattung der Steuer entsteht nicht schon mit der rechtlichen
Möglichkeit, die Auflösung der Verträge zu verlangen, sondern
erst mit der tatsächlichen Rückgängigmachung der Verträge
(VwGH vom 9.8 2001, 2000/16/0085 und vom 5.12.1974, 0857/74).
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
1. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3304-W/02
- Stammnummer
- 6181
- Gültig
- 01.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF