Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0715-W/03
Unterhaltsabsetzbetrag, Kompensation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0715-W/03vom 01.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17 Bezirk, betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999,2000 und 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. überreichte am 18.11.2002 die
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 1999, 2000 und 2001. Für das Jahr 1999 begehrte er den
Unterhaltsabsetzbetrag für seine Tochter Isbela und für seinen Sohn
Gilberto für die Monate Jänner bis April. Ab Mai 1999 beantragte er
mit der Begründung, dass sein Sohn nunmehr mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebe, die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages, sowie die
Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages, da er für seine Tochter
unterhaltspflichtig sei.
In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1999,
2000 und 2001 wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag anerkannt. Hingegen wurde der
Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs.4 Z.3 lit b. EStG 1988 ab Mai
1999 nicht gewährt, da sowohl dem Bw. als auch seiner geschiedenen Gattin
ein Kind zugesprochen worden sei und eine außergewöhnliche Belastung
wegen Kompensation nicht vorliege.
Gegen diese Bescheide brachte der Bw. am 2.1.2003 Berufung
ein und brachte vor, dass ihm sein Sohn durch Gerichtsbeschluss zur alleinigen
Obsorge zugesprochen worden sei. Bis dahin habe er die festgesetzte monatliche
Unterhaltsleistung für beide Kinder bezahlt. Von Mai 1999 bis April 2000
habe er den halben Unterhaltsbetrag in Höhe von 3.000.- öS
(für seine Tochter) weiterbezahlt und danach seien die Zahlungen
einvernehmlich eingestellt worden und hätte der Bw., wie auch seine
geschiedene Gattin für das in ihrer Obsorge befindliche Kind allein
gesorgt.
Nachträglich und rückwirkend sei im Jahr 2001
durch das Jugendamt und in weiterer Folge durch das Bezirksgericht Döbling
ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 2 000.-öS festgesetzt worden, welcher
sich aus der Gegenrechnung der Unterhaltsverpflichtung der Kindesmutter für
Gilberto und derjenigen des Bw. für Isbelaergebe.
Er habe für seine Tochter Unterhaltszahlungen in
Höhe von 4.900.-öS zu leisten, während die Kindesmutter für
ihren Sohn nur Unterhaltsleistungen in Höhe von 2.900.-öS zu erbringen
hätte. Der rechnerische Unterschiedsbetrag betrage somit monatlich
2.000.-öS, den er auch tatsächlich geleistet habe.
Die in den Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre
1999 - 2001 angeführten Beträge ergäben sich aus den
tatsächlich geleisteten Zahlungen , wobei er im Jahre 2001 eine Nachzahlung
in Höhe von 19.370.- zu leisten hatte, was für ihn mehr als eine
außergewöhnliche Belastung gewesen sei.
Auf Basis dieser tatsächlichen Zahlungen beantrage er
die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ab Mai 1999 wurde dem Bw. die Obsorge für seinen Sohn
zugesprochen, während die Tochter bei der Kindesmutter verblieb.
Ab diesem Zeitpunkt waren beide Eltern nach ihren
jeweiligen Kräften (Anspannungstheorie) zur Unterhaltsleistung
gegenüber dem, dem anderen Partner zugesprochenen Kind verpflichtet. Das
bedeutet, dass die Unterhaltsleistungen den jeweiligen
Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten entsprechend zu
leisten sind. Dieser Forderung wurde durch das Gerichtsurteil entsprochen, in
welchem dem Bw. 4.900.- öS, der Kindesmutter jedoch nur 2.900.-öS an
Unterhaltsleistungen vorgeschrieben wurden. Im verkürzten Zahlungswege
überwies der Bw. daher nur den Differenzbetrag, d.s. 2.000.- p.M. an die
Kindesmutter.
§ 34 Abs. 4 Z3 lit b EStG 1988 lautet:
Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht
seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm
nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird,
den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350.-S
monatlich zu. ..............Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind
die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der
Absetzbetrag nur einmal zu.
Aus dieser Normierung geht eindeutig hervor, dass der
Unterhaltsabsetzbetrag nicht an eine bestimmte Höhe von Unterhaltszahlungen
gebunden ist, sondern dass dieser grundsätzlich immer dann zusteht, wenn
tatsächlich Zahlungen geleistet wurden. Dazu ist jedoch weiter
auszuführen, dass, wenn (anlässlich einer Ehescheidung) beiden
Elternteilen Kinder zugesprochen und beide formell zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet werden, es zu einer wirtschaftlichen Kompensation und daher
grundsätzlich zu keiner tatsächlichen Belastung kommt, mit der Folge,
dass keinem der Elternteile ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht jedoch auch bei
unterschiedlich hohen gegenseitigen Unterhaltszahlungen nicht zu, weil es sich
bei dem Unterhaltsabsetzbetrag um eine pauschale Abgeltung handelt, der auf die
Höhe der festgesetzten Unterhaltsverpflichtung keine Rücksicht nimmt,
sofern dieser nur im vollen Ausmaß nachgekommen wird.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
1.10.2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0715-W/03
- Stammnummer
- 6178
- Gültig
- 01.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF