Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1371-W/03
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium sind keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1371-W/03vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Donau WP & STB GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
Mödling vom 31. Juli 2003 teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid insoweit abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2003 unverändert und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Major beim
österreichischen Bundesheer und beantragte in der Erklärung vom
1. April 2003 zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2000 u.a. die Berücksichtigung folgender Aufwendungen als
Werbungskosten:
Beitrag
ÖH Uni Wien und IGBO 285,00 S
Kauf
eines PC für das begonnene Studium 28.097,90 S
Fachliteratur
für das Studium 2.028,80
S.
Es wurden
insgesamt 30.411,70 S an Werbungskosten beantragt.
Vom Finanzamt wurden lediglich
Beiträge in Höhe von 285,00 S anerkannt. Die Anschaffungskosten
für den PC sowie die Fachliteratur für das begonnene Studium fanden im
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 11. April 2003 keine Berücksichtigung.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Schreiben vom 12. Mai 2003 Berufung erhoben. Darin beantragte der Bw. die
Berücksichtigung der Anschaffungskosten für den PC auf vier Jahre
verteilt mit je 7.025,00 S pro Jahr und der gesamten Fachliteratur. Der Bw.
begründete das damit, dass Fortbildungskosten dazu dienen, im jeweils
ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dient. Da der Bw. ohne akademischen Titel seine
karrieremäßige Schranke mit dem Titel Oberst habe und er ohne
Generalstabskurs oder Studium nie in den Generalsrang (Brigadier) aufsteigen
könne, sei die berufliche Veranlassung außerhalb jeder Diskussion.
Darüber hinaus seien die Ausgaben für den PC und die Fachliteratur
auch ohne Studium abzugsfähige Werbungskosten.
In einer Vorhaltsbeantwortung
vom 26. Juni 2003 gibt der Bw. bekannt, dass er das Studium der
Politikwissenschaft, der Publizistik und Kommunikationswissenschaft betreibe. Er
habe als Fachliteratur folgende Bücher angeschafft: Die Arbeitslosen von
Marienthal (Marie Jahoda), Orientierung Politikwissenschaft (Helmut König),
Die Bestimmung des Menschen (J.G. Fichte), Methodik der Politikwissenschaft
(U.v. Alemann), Innere Verwaltung (Kodex) und das Recht der Internationalen
Organisationen (Köck/Fischer). Er gibt weiters bekannt, dass er den PC zu
95 % für das Studium (Erstellung von Vorlesungsmitschriften,
Proseminararbeiten, Diplomarbeit, Kommunikation mit Lehrkräften und
Mitstudenten, Prüfungsarbeiten, Recherchetätigkeit im Internet etc.)
verwende. Ein Internetzugang sei für ihn - als berufstätigen Studenten
- unentbehrlich. Die am PC verwendeten Programme umfassen Winword, Power-Point,
Internet-Security-Programme, Mailprogramme, Internetzugangsprogramme, Fischer
Weltalmanach, ZIP-Programme, Brookhaus-Lexikon etc. Es wurden Bestätigungen
der Österreichischen Hochschülerschaft von 185,00 S und der
Interessengemeinschaft der Berufsoffiziere von 100,00 vorgelegt. Zuletzt macht
der Bw. noch weitere Sonderausgaben (Unfall- bzw. Lebensversicherung) in
Höhe von 2,789,90 geltend.
Aufgrund der Berufung wurde der
Einkommensteuerbescheid 2000 vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 31.
Juli 2003 geändert. Darin wurde im wesentlichen ausgeführt, dass
unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit die im
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ausdrücklich angeführten Aufwendungen
für ein ordentliches Universitätsstudium nicht abzugsfähig seien.
Die Kosten sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn die durch das
Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage
für die Berufsausübung darstellen. D.h. die Anschaffungskosten
für den PC und die Fachliteratur für das Studium wurden zur Gänze
nicht anerkannt. Es wurde insoweit verbösert, als die Beiträge zu
Österreichischen Hochschülerschaft (185,00 S) nicht
berücksichtigt wurden, jedoch die Beiträge zur Interessensgemeinschaft
der Berufsoffiziere (100,00 S). Es wurden auch die zusätzlich beantragten
Sonderausgaben berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 22. August
2003 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Begründend wird
ausgeführt, dass dem Bw. ohne akademisches Studium eine Karriere in den
Generalstabsrang verwehrt sei. Die Nichtanerkennung eines
Universitätsstudiums als Ausbildungs- bzw. Umschulungs- oder
Fortbildungskosten sei - objektiv gesehen - gleichheitswidrig und im
Hinblick auf die im konkreten Fall offenkundige Karrierenotwendigkeit nicht
nachvollziehbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die
Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem ordentlichen
Studium der Politikwissenschaft, Publizistik und Kommunikationswissenschaft. Es
gibt keine Zweifel, dass die Aufwendungen, die der Bw. als Werbungskosten
beantragt, im Zusammenhang mit dem Studium stehen. Das gilt sowohl für den
Beitrag zur Österreichischen Hochschülerschaft, die Anschaffungskosten
für den PC und die Fachliteratur.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
in der für das Jahr 2000 gültigen Fassung bestimmt, dass Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit Werbungskosten sind. Ausdrücklich erwähnt ist in diesem
Absatz, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten darstellen.
Das Studium der
Politikwissenschaft zählt gemäß Punkt 1.24 und das Studium der
Publizistik und Kommunikationswissenschaft gemäß Punkt 1.25 der
Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz zu den Diplomstudien; diese gelten
damit als ordentliche Universitätsstudien.
Nach der im Berufungszeitraum
geltenden Rechtslage sind somit unabhängig vom Zusammenhang mit der
ausgeübten (verwandten) Tätigkeit Aufwendungen für ein
ordentliches Universitätsstudium nicht abzugsfähig.
Die im Zusammenhang mit einem
Hochschulstudium anfallenden Kosten können somit auch dann nicht abgezogen
werden, wenn die durch das Studium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche
Grundlage für die Berufsausübung darstellen. Damit gehen Hinweise auf
im konkreten Fall offenkundige Karrierenotwendigkeiten der Studienkosten ins
Leere.
Aufwendungen, die mit einem
ordentlichen Universitätsstudium im Zusammenhang stehen, fallen - wie
von der Abgabenbehörde erster Instanz richtig beurteilt - unter das
ausdrücklich normierte Abzugsverbot des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
(siehe auch Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, § 16, Tz. 203/1 ff).
Dem Finanzamt kann nicht mit
Erfolg entgegengetreten werden, wenn es zum Schluss kam, dass die mit dem
Studium im Zusammenhang stehenden Aufwendungen vom Abzug als Werbungskosten
ausgeschlosssen sind. Richtigerweise wurden jedoch die für die
Interessensgemeinschaft der Offiziere beantragten Beiträge in Höhe von
100,00 als Werbungskosten anerkannt.
Insoweit der Bw. auf die
Gleichheitswidrigkeit der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000 verweist, ist ihm
entgegenzuhalten, dass es nicht im Zuständigkeitsbereich des
unabhängigen Finanzsenates liegt, die Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzesbestimmungen zu prüfen.
Die Entscheidung der
Abgabenbehörde erster Instanz war daher vollinhaltlich zu bestätigen
und die Berufung abzuweisen.
Wien, 30.
September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1371-W/03
- Stammnummer
- 6169
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF