Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2999-W/02
Seminar “Bioenergetische Analyse” als Werbungskosten eines Gymnasiallehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2999-W/02vom 02.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier nur erster Satz und statt NLP-Seminar, Seminar für Bioenergetische Analyse
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1997 bis 2000 entschieden:
Die
Berufung für die Jahre 1997, 1998 und 1999 wird als unbegründet
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
für das Jahr 2000 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht als Lehrer für Deutsch und
Leibeserziehung an einem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. In den am 9. Juli 2001 abgegebenen
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte er
für die Streitjahre folgende Werbungskosten:
1997
|
DÖK-Fortbildung Blockseminare,
Jahresgruppe,
|
S
24.000,00
|
12
Einzelsitzungen
|
S
11.520,00
|
Unterkunft,
Verpflegung
|
S
4.811,00
|
Summe
|
S
40.331,00
1998
|
DÖK-Fortbildung
Blockseminare, Jahresgruppe
|
S
30.000,00
|
Einzelsitzungen
|
S
8.640,00
|
Unterkunft,
Verpflegung
|
S
6.897,00
|
Summe
|
S
45.627,00
1999
|
DÖK-Fortbildung,
Seminare
|
S
9.000,00
|
Einzelsitzungen
|
S
4.800,00
|
Unterkunft,
Verpflegung
|
S
2.887,00
|
Computerreparatur
|
S
2.160,00
|
Summe
|
S
18.847,00
2000
|
Deutsche
Grammatik
|
S
329,00
|
Schwimmbrille
|
S
98,00
|
Schwerkraft-Pendelliege
(Sportgerät)
|
S
2.999,00
|
Summe
|
S
3.426,00
Hinsichtlich
der geltend gemachten Werbungskosten für die von der DÖK ("Die
Österreichische und Deutsche und Gesellschaft für körperbezogene
Psychotherapie - Bioenergetische Analyse") veranstalteten Seminare, gab der Bw.
folgende Erläuterung:
Die Bioenergetik gehe von einem
Charakterstrukturmodell aus, das Alexander Lowen, der ein Schüler Wilhelm
Reichs war, entwickelt habe. Es beziehe sich auf den Körper und die Psyche
des Menschen und werde den modernen Körpertherapieformen
zugerechnet.
Die Fortbildung habe von April
1997 bis Mai 1999 gedauert. Sie habe 35 Einzelsitzungen, eine Reihe von
Wochenendseminaren und eine "Jahresgruppe" umfasst. Mit praktischen
Körperübungen, theoretischen Studien und Reflexion des eigenen
lebensgeschichtlichen Hintergrundes sei die Fortbildung direkt auf die
beruflichen Anforderungen hin zugeschnitten. Vor allem in der "Jahresgruppe" und
den Wochenendseminaren sei auch die gruppendynamische Methode angewandt worden.
Er habe auf die Weise gelernt, Gruppenprozesse zu beschreiben, d. h. ihm sei
einiges über Rollenverteilungen in Gruppen klargemacht worden. Das
vertiefte Verständnis von Konfliktmodellen habe seine sozialen Kompetenzen
erweitert. In seiner Arbeit als Gymnasiallehrer für Deutsch und
Leibeserziehung profitiere er durch den Erfahrungszugewinn im Rahmen der
Fortbildung noch heute. Selbsterkenntnis bzw. verfeinerte Menschenkenntnis sei
im Lehrberuf unabdingbare Voraussetzung für gute Arbeit. Besonders als
Leibeserzieher habe er vom körperbezogenen Ansatz profitieren können.
In der Arbeit mit Schülergruppen sei der reflektierte Umgang mit
Konfliktsituationen unbedingt erforderlich. Gruppenprozesse rasch zu erkennen
und richtig zu deuten, gehöre zur täglichen Herausforderung in seinem
Beruf.
Demgegenüber hat das
Finanzamt die in den Jahren 1997 und 1998 als Werbungskosten geltend gemachten
Ausgaben zur Gänze nicht anerkannt und hiezu folgende Begründung
gegeben:
Bioenergetik - Inhalte
derartiger Kurse wie Ganzkörpertherapie, Aktivierung körpereigener
Energie, Lösung von Blockaden, psychologische Einzeltherapien,
Stressbewältigung etc. seien allgemeiner Natur. Das dort vermittelte Wissen
sei sowohl im Privat- wie auch im Berufsleben anwendbar. Derartige Aufwendungen,
die eine klare Abgrenzung zu Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht
zuließen, seien nicht als Werbungskosten absetzbar. Dies gelte ebenfalls
für die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für Fahrten und
Verpflegung.
Hinsichtlich des Jahres 1999
wurden nur die Ausgaben für die Computerreparatur als Werbungskosten
berücksichtigt, die übrigen Ausgaben (Bioenergetik beinhaltende Kurse)
wurden den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zugerechnet und
im Einkommensteuerbescheid dieselbe Begründung gegeben wie in den beiden
Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre.
Hinsichtlich des Jahres 2000
wurde im Einkommensteuerbescheid nur das Werbungskostenpauschale
berücksichtigt und den beantragten Ausgaben die Qualifikation als
Werbungskosten mit der folgenden Begründung versagt: Diverse
Sportgeräte (Pendelliege, Schwimmbrille) stellen grundsätzlich nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar, auch wenn diese bei einem
Turnlehrer die berufliche Tätigkeit fördern.
Gegen sämtliche
Steuerbescheide hat der Bw. das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Hinsichtlich
der Jahre 1997, 1998 und 1999 führte er aus, dass sich die
berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung für angewandte Bioenergetische
Analyse - wie dies der Titel besage - auf die berufliche Situation der
Teilnehmer bezogen habe.
Es habe sich darum gehandelt,
theoretische Charakterstrukturmodelle in Verbindung mit Körper- bzw.
Leibarbeit verstehen zu lernen, die Methode der Gruppendynamik praktisch zu
erfahren und ein vertieftes Verständnis von Konfliktmodellen zu
fördern. Vorrangiges Ziel der Ausbildung sei die Anwendung dieser
Kenntnisse in seiner beruflichen Situation als Leibeserzieher bzw.
Gymnasiallehrer.
Die Inhalte dieser Fortbildung
hätten - wenn überhaupt - nur am Rande mit Aktivierung
körpereigener Energien, Lösung von Blockaden, Stressbewältigung
zu tun. Dies beweise, es sei nicht um das private Wohlbefinden der Teilnehmer
gegangen.
Zum Argument des Finanzamtes,
dass das vermittelte Wissen sowohl im Privat- als auch im Berufsleben anwendbar
sei, bemerke er, dass jedes Wissen natürlicherweise nicht nur am
Arbeitsplatz angewendet werde.
Im Zusammenhang mit der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 führte er zusätzlich
aus, dass er einmal pro Woche einer Schülergruppe Schwimmunterricht
erteile. Die Schwimmbrille sei zu dieser beruflichen Aufgabe ein
unerlässliches Hilfsmittel.
Des weiteren lege er für
das Jahr 2000 noch zwei Belege nachträglich vor, die sich beide auf seine
Tätigkeit als Gymnasiallehrer für Deutsch bezögen. Der
Erlagscheinabschnitt belege die Kosten für ein Lehr- und Übungsbuch
der deutschen Grammatik. Die Rechnung für Aufenthalts- und
Verpflegungskosten im Bildungshaus Grossrussbach beziehe sich auf eine
Fortbildung für Darstellendes Spiel.
In der Folge wies das Finanzamt
die Berufung für die Streitjahre 1997, 1998 und 1999 mittels
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Seminare wie "Bioenergetische
Analyse", deren Inhalt wie der Bw. selbst anführe, auf die Beziehung des
Körpers und der Psyche des Menschen abstellten, vermitteln Anregungen zur
Verbesserung des menschlichen Verhaltens und der Kommunikation in
verschiedensten Lebenslagen und kämen all jenen Personen zugute, die mit
anderen Personengruppen berufliche, außerberufliche oder sonstige
menschliche Kontakte pflegen. Die dort vermittelten Inhalte könnten in
verschiedenen beruflichen Bereichen Verwendung finden. Nach der herrschenden
Rechtsprechung führen Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein
für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene
berufliche Bereiche Bedeutung hätten, aufgrund des Aufteilungsverbotes
(§ 20 EStG) nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der
Aufwendungen. Auch wenn die Teilnahme für die Tätigkeit des Bw.
nützlich oder notwendig gewesen sei, werde dadurch die Abzugsfähigkeit
dieser Kosten als Werbungskosten nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 wurde der Berufung teilweise
Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aber rechnerisch nicht abgeändert
und hiezu begründend ausgeführt: Die Kosten für die Schwimmbrille
und andere Sportgeräte stellen auch bei einem Turnlehrer
nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar. Hinsichtlich
der nachgereichten Belege (Summe S 1.005,00) habe sich keine steuerliche
Auswirkung ergeben, da diese den Pauschbetrag der Werbungskosten von S 1.800,00
nicht überstiegen hätten.
Dagegen stellte der Bw. einen
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte für die Streitjahre 1997, 1998 und 1999 ergänzend
aus:
Er übersende beiliegend
eine Bestätigung der Organisationsverantwortlichen für die
berufsbegleitende Fortbildung in Bioenergetischer Analyse für die Jahre
1997 bis 1999.
Die genaue Erklärung des
Konzepts solle deutlich machen, dass sich die Fortbildung unbedingt auf seinen
Beruf als Leibeserzieher bezogen habe. Weiters weise er auf die Anerkennung
seines Dienstgebers hin, woraus zu entnehmen sei, dass die Fortbildung sich auf
seine berufliche Weiterentwicklung bezogen habe.
Aus der Bestätigung der
Organisationsverantwortlichen Dr. C. K. geht Folgendes hervor:
"Die berufsbegleitende Fortbildung in
Bioenergetischer Analyse bezieht sich - wie der Titel sagt - auf die berufliche
Situation der Teilnehmer. Die Zielgruppe sind Personen in lehrenden und
leitenden Funktionen, wie Lehrer und Personen aus Bereichen der
Personalarbeit.
Zielsetzung der
Fortbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen aus den
Konzepten der Bioenergetischen Analyse und deren Integration in den beruflichen
Alltag der TeilnehmerInnen. Körperarbeit, Gruppendynamik und ein vertieftes
Verständnis von Modellen der Konfliktbearbeitung und
Konfliktbewältigung sind ebenfalls Inhalte der Ausbildung. Der
Körperzentrierte Ansatz unterstützt durch ein vertieftes
Verständnis von leib-seelischen Vorgängen die Konzeptentwicklung
für den Unterricht im Bereich Leibeserziehung."
Auf diesem Schreiben vermerkte
die Schulleitung des Bw., dass sie den Wert der Fortbildung für die
Qualitätssteigerung der Lehrerarbeit anerkenne.
Darüber hinaus wurde vom
Bw. für das Jahr 2000 eine Honorarnote für vier besuchte
Supervisionsstunden in Höhe von S 3.504,00 nachgereicht und die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht, diese Ausgaben zusätzlich als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Auch auf der beiliegenden
Rechnung des Psychotherapeuten A. W. vermerkte die Schulleitung des Bw., dass
sie den Wert der Fortbildung für die Qualitätssteigerung
anerkenne.
In einem weiteren Schriftsatz
vom 28. Jänner 2002 teilte der Bw. dem FA mit, dass sich die
berufsbegleitende Fortbildung im Rahmen der Bioenergetischen Analyse
ausschließlich auf seine Tätigkeit als Leibeserzieher am Gymnasium
bezogen habe. Es sei bis Mai 2000 in einem jährlich verlängerten
Angestelltenverhältnis gewesen. Seine Fortbildung habe er damals auch zur
Sicherung und Erhaltung seines Arbeitsplatzes betrieben. Er möchte in
diesem Zusammenhang auf die Anerkennung des Wertes der Fortbildung durch seine
vorgesetzte Dienststelle hinweisen.
Außerdem möchte er
noch zur Kenntnis bringen, dass am Institut für Sportwissenschaften der
Universität Wien in der Abteilung Sportpsychologie im Rahmen der
Lehrveranstaltung "Körperpsychotherapeutische Methoden" die Bioenergetische
Analyse als Ausbildungsinhalt im Zuge der akademischen Ausbildung der
Leibeserzieher und Sportwissenschafter schon jahrelang thematisiert
werde.
Dass diese Art der Fortbildung
ein zeitgemäßes Angebot mit Nachfrage im pädagogischen Bereich
sei, zeige, dass auch schon einige Zeit am Pädagogischen Institut,
Fortbildungen im Rahmen der Bioenergetischen Analyse angeboten werden.
Im Berufungsverfahren vor der
Finanzlandesdirektion wurde der Bw. mit Vorhalt vom 18. März 2002 ersucht,
Unterlagen (eventuell ein Skriptum betreffend die von der "Deutschen und
Österreichischen Gesellschaft für Körperbezogene Psychotherapie -
Bioenergetische Analyse" veranstalteten Seminare) vorzulegen. Gleichzeitig
wurden ihm zur Wahrung des Parteiengehörs vom Finanzamt aus dem Internet
entnommene Unterlagen (Bl. 2f/1997) übermittelt und ihm anheim gestellt,
hiezu Stellung zu nehmen.
Dieses Schreiben blieb
unbeantwortet. Fernmündlich teilte der Bw. am 25. April 2002 noch mit, dass
er zu seinen Erläuterungen in der Steuererklärung, seinen
Berufungsausführungen und zur Bestätigung seiner Schulleitung nichts
mehr hinzuzufügen habe.
Mit Schreiben der Referentin
des unabhängigen Finanzsenates vom 1. September 2003 wurde dem Bw. die der
Homepage der DÖK (www.ba-doek.org) entnommene Information bezüglich
der "Methode" und der "Berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung für
Bioenergetische Analyse" übermittelt und er aufgefordert mitzuteilen, ob
die von ihm in den Jahren 1997 bis 1999 absolvierte Ausbildung der im Internet
dargestellten Ausbildung (hinsichtlich Zielgruppe, Zielsetzung, Themen, Inhalt,
Methoden usw.) vergleichbar sei und gegebenenfalls ein detailliertes
Seminarprogramm vorzulegen.
In seinem Antwortschreiben
teilte der Bw. mit, dass das dem Internet entnommene Programm die Grundlage der
berufsbegleitenden Fortbildung für Bioenergetische Analyse gewesen sei.
Besonders hervorzuheben sei, dass die Anbieter zwei Lehrgänge anbieten
würden, nämlich die Therapieausbildung für Bioenergetische
Analyse und die berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung, an der er 1997 bis
2000 teilgenommen hätte. Erstere sei eine Berufsausbildung zum Therapeuten,
zweite eine berufsbezogene Fortbildung. Teilnehmer aus verschiedenen
Berufsfeldern - in seinem Fall seien das Ärzte, Personalentwickler,
Sozialarbeiter, Lehrer - würden an und mit dieser Methode lernen.
Folgende Inhalte seien für
seinen Berufsalltag wesentlich, was auch durch seine Schulleitung anerkannt
worden sei.
Sein Menschenbild habe sich durch das Kennen lernen der
Bioenergetischen Analyse verändert: die Essenz sei der ganzheitliche
Ansatz, der die leibliche und mental/charakterliche Seite des Menschen verbinde.
Im beruflichen Alltag zeige sich der Wert der Fortbildung in folgenden
Bereichen:
klares
Erkennen von Gruppenprozessen (z. B. Umgang mit Außenseitern)
Sensibilisierung
für die Entwicklung von Suchtpersönlichkeiten (z. B. Schulprojekte,
Drogenprävention)
Deutung
von Konfliktmustern und Anbieten von Lösungsansätzen (insbesondere in
seiner Arbeit mit heranwachsenden jungen Männern, die sehr oft ein
erhöhtes Aggressionspotential aufweisen würden)
Motivation
zur Auseinandersetzung mit der eigenen Körperlichkeit (besonders bei den
immer häufiger werdenden Jugendlichen mit Bewegungsmangel/Übergewicht.
Schlagwort: EDV-Kids)
Ausweitung
seines Erfahrungsschatzes an Körperübungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
1) ob die in den Jahren 1997
bis 1999 vom Bw. geleisteten Zahlungen (1997 S 40.331,00; 1998
S 45.627,00 und 1999 S 18.847,00) für die von der "Deutschen und
Österreichischen Gesellschaft für Körperbezogene Psychotherapie -
Bioenergetische Analyse" veranstalteten Seminare, als Werbungskosten für
berufliche Fortbildung zu werten sind;
2) ob die im Jahr
2000 getätigten Ausgaben für Supervisionsstunden in Höhe von
S 3.504,00, für ein Lehr- und Übungsbuch der Deutschen Grammatik
von S 329,00, für ein fortbildendes Seminar für Darstellendes
Spiel im Bildungshaus Grossrussbach von S 676,00 und für eine Schwimmbrille
von S 98,00, Werbungskosten begründen.
Zu
1) Ausgaben für das vom Bw. in den Jahren 1997 bis 1999 besuchte Seminar
für Körperbezogene Psychotherapie - Bioenergetische
Analyse:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u. a. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes liegt Berufsfortbildung dann vor, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können.
Fortbildungskosten dienen dazu in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem
laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Seitens des unabhängigen
Finanzsenates wird der fördernde Zusammenhang der strittigen Aufwendungen
in den genannten Streitjahren mit der beruflichen Tätigkeit des Bw. als
Gymnasiallehrer für Deutsch und Leibeserziehung nicht bezweifelt. Der
unabhängige Finanzsenat teilt allerdings die Ansicht des Finanzamtes, dass
die vom Bw. besuchten Seminare für Körperbezogene Psychotherapie und
Bioenergetische Analyse keine berufsspezifische Fortbildung darstellen.
Hierfür sprechen schon die
Themen und Inhalte, wie sie der Internetinformation der DÖK
(www.ba-doek.org/fortb03.htm) zu entnehmen sind: "Das analytische Prinzip:
Übertragung, Widerstand und Wiederholung; Das energetische Prinzip:
Grounding, Atmung, Wahrnehmung, Ausdruck, Kontakt und Rhythmus; Der strukturelle
Ansatz: Charakterstudien, Haltungen, Einstellungen, Bewegungen, Diagnostik;
Lebens- und Überlebensmodelle: Konfliktmodelle, Handlungsmodelle,
Entscheidungsmodelle."
Dafür
dass keine berufsspezifische Fortbildung, vorliegt sondern das in diesem Seminar
vermittelte Wissen allgemeiner Natur ist, spricht auch der Umstand, dass dieses
nicht nur von Angehörigen der Berufsgruppe des Bw. sondern von
Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht wird. Nach Auskunft des
Bw. haben Personen aus verschiedenen Berufsfeldern, nämlich Ärzte,
Personalentwickler, Sozialarbeiter und Lehrer, an dieser Ausbildung
teilgenommen.
Wenn der Bw. ausführt,
dass ihm durch diese Ausbildung "einiges über Rollenverteilungen in Gruppen
klargemacht" worden sei und "das vertiefte Verständnis von Konfliktmodellen
seine sozialen Kompetenzen erweitert" habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass
dieses Wissen nicht nur in dem vom Bw. ausgeübten Beruf, sondern in einer
Vielzahl von Berufen von Bedeutung ist. Ein in derartigen Seminaren vermitteltes
Wissen kann zur Verbesserung des menschlichen Verhaltens und der menschlichen
Kommunikation in verschiedensten Lebenslagen, auch außerhalb von
beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz
allgemein, beitragen.
Dass es sich bei den strittigen
Aufwendungen um solche handelt, die sich nicht eindeutig von der
Lebensführung trennen lassen, geht auch aus einer weiteren
Internetinformation der DÖK hervor (www.ba-doek.org/wir.htm) hervor:
"Ziel der Bioenergetischen Analyse ist es,
Impulse zu Entwicklungs- und Veränderungsprozessen von Personen, Teams und
Organisationen ressourcenorientiert zu setzen und zielorientiert zu begleiten,
sowie methodische Kenntnisse zu vermitteln. Diese, im persönlichen Alltag
und im Beruf umgesetzt, sollen zu Erleichterungen und mehr Freude im Leben
führen."
Aufwendungen, die in gleicher
Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung
zusammenhängen können, bei denen es der Behörde aber nicht
möglich ist zu prüfen, ob diese Aufwendungen beruflich oder privat
veranlasst sind, dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt
werden, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist.
Wenn Aufwendungen ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die
Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich
die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit als unbedingt
notwendig erweisen (vgl. VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096). Wenn der Arbeitgeber
einen (nicht unbeträchtlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme am
Seminar trägt oder Seminare für Lehrer vom pädagogischen Institut
(mit homogenem Teilnehmerkreis) veranstaltet werden, ist dies ein Hinweis auf
die berufliche Notwendigkeit. Dienstfreistellungen alleine sind kein derartiger
Hinweis.
Aus den dem Finanzamt
vorgelegten Bestätigungen der Schulleitung des Bw., wonach diese "den Wert
der Fortbildung für die Qualitätssteigerung anerkenne" ergibt sich
jedoch kein Hinweis auf die Notwendigkeit der vom Bw. absolvierten
Seminare.
Nach der herrschenden
Rechtsprechung führen Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein
für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene
berufliche Bereiche Bedeutung haben, bei diesen nicht zu einer
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen, wie dies bereits das Finanzamt
in sämtlichen Berufungsvorentscheidungen für die genannten Streitjahre
zu Recht festgehalten hat.
Die Berufung war daher in
diesem Streitpunkt als unbegründet abzuweisen.
Zu
2) Ausgaben im Jahre 2000 für vier Supervisionsstunden von S 3.504,00,
Ausgaben für ein Lehr- und Übungsbuch der deutschen Grammatik von
S 329,00; Ausgaben für ein fortbildendes Seminar für
Darstellendes Spiel im Bildungshaus Grossrussbach von S 676,00 und Kosten
für die Schwimmbrille von S 98,00 im Jahr 2000
Im Zusammenhang mit der
Supervision hat der Bw. eine Bestätigung vorgelegt, aus der hervorgeht,
dass er an einer "beruflich orientierten Supervision und Beratung im Bereich
lehrender und leitender Tätigkeit" teilgenommen hat. Da es sich bei
Supervision um eine anerkannte Methode handelt, um die Arbeitsleistung und die
Qualität des beruflichen Handelns zu sichern und zu steigern, ist von einer
beruflichen Veranlassung auszugehen. Die Aufwendungen sind daher als
Werbungskosten anzuerkennen.
Hinsichtlich der Ausgaben
für ein Lehr- und Übungsbuch der deutschen Grammatik und der Ausgaben
für ein fortbildendes Seminar für Darstellendes Spiel im Bildungshaus
Grossrussbach, folgt der unabhängige Finanzsenat den Ausführungen des
Finanzamtes in der für das Jahr 2000 ergangenen Berufungsvorentscheidung
vom 28. August 2001, wonach auch diese Kosten als Werbungskosten anzuerkennen
sind.
Bei Sportgeräten, wie
einer Schwimmbrille, handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die nach der
Lebenserfahrung im Allgemeinen in der Privatsphäre anfallen und nicht
unwesentlichen privaten Motiven (körperliche Ertüchtigung und
Freizeitgestaltung) dienen. Sie unterliegen daher dem Aufteilungsverbot des
§ 20 EStG 1988 und sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie bei der
Berufsausübung benötigt werden (vgl. VwGH v. 3. 11. 1981, 81/14/0022;
24. 6.1999, 94/15/0196).
Der Berufung war daher in
diesem Streitpunkt teilweise stattzugeben.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
2. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2999-W/02
- Stammnummer
- 6163
- Gültig
- 02.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF