Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4012-W/02
Anrechnung pflegebedingter Geldleistungen auf die Mehraufwendungen wegen Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4012-W/02vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Übersteigt das erhaltene Pflegegeld den Pauschbetrag nach § 5 V BGBl 303/1996 idF BGBl II 91/1998, kann dieser nicht gewährt werden, auch wenn das Pflegegeld übersteigende Pflegekosten behauptet (nicht nachgewiesen) werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
beantragte in der Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr
2000 - analog zu den Vorjahren - das Pauschale von S 3.600,-
(€ 261,62) monatlich wegen der Behinderung ihres Kindes, für das
ihr Gatte erhöhte Familienbeihilfe bezog, als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen. Der Sohn erhielt im Kalenderjahr 2000 eine
pflegebedingte Geldleistung in Höhe von S 14.981,-
monatlich.
Im Zuge der Veranlagung der
Einkommensteuer des Jahres 2000 wurde das Pauschale von S 3.600,-
monatlich nicht berücksichtigt.
In der dagegen erhobenen
Berufung rügte die Bw. die Nichtberücksichtigung der
außergewöhnlichen Belastung.
Mit Berufungsvorentscheidung
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, bei
Bezug von Pflegegeld werde der für derartige Behinderungen vorgesehene
Pauschalbetrag mit dem Pflegegeld gegenverrechnet. Da das Pflegegeld den
Pauschalbetrag wesentlich überstiegen habe, habe eine
außergewöhnliche Belastung keine Berücksichtigung finden
können.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
führte die Bw. aus, sie habe seit dem Jahre 1994 trotz Beziehung von
Pflegegeld der Stufe 6 den Pauschbetrag erhalten. Auch bei der
"Steuerprüfung" sei dies nicht beanstandet worden. Die Pflegekosten
überstiegen das Vielfache des Pflegegeldes, da der Sohn rund um die Uhr
betreut werden müsse und ihr Mann dadurch keiner Arbeit nachgehen
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzunehmen:
1.1. Der Gatte der Bw. bezieht
für den behinderten Sohn erhöhte Familienbeihilfe (siehe Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2000).
1.2. Der Sohn bezieht
Pflegegeld in Höhe von S 14.981,- monatlich (siehe Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2000).
1.3. Die Bw. stellte -
analog zu den Vorjahren - den Antrag auf Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung infolge der Behinderung ihres Sohnes
(siehe Berufung vom 23.2.2002).
2.
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen.
Nach § 34 Abs. 6
dritter Teilstrich EStG 1988 in der ab 1. Juni 1996 geltenden Fassung
können Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für
die gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindengeld und Blindenzulage) übersteigen. Nach dem letzten
Satz dieser Gesetzesstelle kann der Bundesminister für Finanzen mit
Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne Anrechnung auf eine
pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Ergänzend zu diesen
gesetzlichen Regelungen wurde mit Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl.
Nr. 303/1996, idF BGBl. II 91/1998, festgesetzt, dass bestimmte aus
der Behinderung resultierende Mehraufwendungen teils unter Anrechnung
pflegebedingter Geldleistungen, teils ohne Anrechnung steuermindernd
berücksichtigt werden können. Ausgeschlossen ist die Anrechnung
pflegebedingter Geldleistungen ausdrücklich nur für die in den
§§ 2 und 4 der Verordnung angeführten Beträge, nicht
jedoch für den hier maßgeblichen Freibetrag nach
§ 5.
Gemäß
§ 5
Abs. 1 der oben zitierten Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen sind Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten
mit monatlich S 3.600,- vermindert um die Summe der pflegebedingten
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu
berücksichtigen.
Nach dem klaren Wortlaut dieser
Bestimmung sind somit bei Ermittlung eines Abzugsbetrages für
außergewöhnliche Belastungen von den Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte, erheblich behinderte Personen
pflegebedingte Geldleistungen abzuziehen. Das dem Sohn der Bw. gewährte
Pflegegeld, für den der Vater erhöhte Familienbeihilfe
gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 bezogen hat, hat den in
§ 5 Abs. 1 der genannten Verordnung angeführten Pauschbetrag
überstiegen. Da keine über diesen Betrag hinausgehenden Aufwendungen
nachgewiesen wurden, sondern sich das Vorbringen in der Behauptung
erschöpft, die "Pflegekosten überstiegen das Vielfache des
Pflegegeldes", wurde die Berufung vom Finanzamt zu Recht als unbegründet
abgewiesen (vgl. VwGH vom 26. September 2000, 99/13/0190,
0191).
Den Ausführungen der Bw.,
die Pflegekosten hätten das Pflegegeld um ein Vielfaches überstiegen,
ist entgegenzuhalten, dass zwar der in der Verordnung angeführte
Pauschbetrag nur dann zur Anwendung kommt, wenn nicht ein Nachweis der
tatsächlichen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für die
unterhaltsberechtigte, erheblich behinderte Person erbracht wird. Bei
abgabenrechtlichen Begünstigungen, zu denen auch die Geltendmachung
außergewöhnlicher Belastungen zu zählen ist, liegt es an der
Partei, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände
darzulegen, die für die Begünstigung sprechen. Die bloße
Behauptung, die Pflegekosten überstiegen das Pflegegeld um ein Vielfaches,
ist dafür nicht ausreichend, sondern es wäre der Nachweis der
tatsächlich angefallenen Pflegekosten erforderlich gewesen.
Zum Vorbringen der Bw., sie
habe seit dem Jahr 1994 trotz Bezug von Pflegegeld der Stufe 6 den
Pauschbetrag erhalten und diese Vorgangsweise sei auch bei der
"Steuerprüfung 1998" nicht beanstandet worden, ist anzumerken, dass die
für das Streitjahr anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen erst durch das
Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996 mit Wirkung ab
1. Juni 1996 in Kraft getreten sind. Darüberhinaus schützt
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz von Treu und
Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die
Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von
einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Auch der
Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte
Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die
Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als
rechtswidrig zu beurteilen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar,
§ 114, Rz 9 und die dort zitierte
Judikatur).
Wien,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4012-W/02
- Stammnummer
- 6159
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF