Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0508-W/10
Vermietung eines generalsanierten ehemaligen 2 Familienhauses (Elternhaus der Bw.) als Gästehaus, ist nur dann eine Betätigung mit Einkunftsquellencharakter, wenn in absehbarer Zeit ein Gesamtüberschuss erzielt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0508-W/10vom 11.10.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im vorliegenden Fall geht der Senat auf Grund der geringen Auslastung von einer nur gelegentlichen Vermietung aus.
Auch in dem vom Bw. angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.2009, 2008/15/0060, geht der Verwaltungsgerichthof von der kurzfristen Vermietungen einer großen Anzahl von Ferienwohnungen aus, die eine Verwaltungsarbeit erforderlich machen.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. gelegentlich (2008 6mal, 2007 3mal jährlich) Zimmer in dem von ihr sanierten ehemaligen Elternhaus vermietet. Eine wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführte Verwaltungsarbeit, welche bei kurzfristiger Vermietung anfällt, wurde im vorliegenden Fall nicht angeführt.
Der unabhängige Finanzsenat kommt daher zu dem Schluss, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Grund der Vorbringen, der Aktenlage und der Prognoserechnungen es eher wahrscheinlich ist, dass im absehbaren Zeitraum des § 2 Abs. 4 LVO kein Gesamtüberschuss erzielt wird.
Angemerkt wird zu den Ausführungen des steuerlichen Vertreters, dass seiner Ansicht § 2 Abs. 5 Z UStG 1994 gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstößt, dass der VwGH im Erk. vom 16.2.2006, (2004/14/0082, ÖStZB 2006,432) - ohne Vorlage an den EuGH - entschieden hat, dass die Liebhabereivermutung für die kleine Vermietung unionrechtskonform ist. (Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 258/2).
Die Berufungen waren daher abzuweisen.
An der Vorläufigkeit tritt keine Änderung ein.
Wien, am 11. Oktober 2012
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 149 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0508-W/10
- Stammnummer
- 61526
- Gültig
- 11.10.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF