Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0065-I/03
erhöhte Familienbeihilfe für volljährige Person
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-I/03vom 02.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Volljährige Personen haben nur dann Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe, wenn sie - bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen - auf Grund einer vor dem 21. Lebensjahr (bei länger dauernder Berufsausbildung längstens bis zum 27. Lebensjahr) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außer Stande sind, sich den Unterhalt zu verschaffen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Familienbeihilfe ab
1. September 1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 25. September
2002 begehrte die Antragstellerin für sich selbst die (erhöhte)
Familienbeihilfe rückwirkend ab 1. September 1997. Zur Untermauerung ihres
Begehrens legte sie verschiedene ärztliche Berichte, Befundaufnahmen und
Atteste vor.
Im Zuge der Bearbeitung des
gegenständlichen Antrages verfasste das Finanzamt mit Schreiben vom 5.
November 2002 folgendes Ersuchen an eine inländische
Universitätsklinik und legte das Formular Beih 3 (ärztliche
Bescheinigung zum Nachweis der erheblichen Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) bei:
Sehr
geehrte Damen und Herren,
Frau
....... (Berufungswerberin) hat bei der
Beihilfenstelle des Finanzamtes ...... die rückwirkende Auszahlung der
erhöhten Familienbeihilfe beantragt und einen Befund Ihrer Klinik vorgelegt
(siehe Beilage).
Der
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe kann gem. § 8 (4)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nur dann gewährt werden, wenn ein Kind
erheblich behindert ist und ein Anspruch auf den im § 8 (1)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 genannten Grundbetrag der Familienbeihilfe
besteht.
Wenn
ein Kind das 27. Lebensjahr vollendet hat, besteht der Anspruch auf den
Grundbetrag der Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nur dann, wenn das Kind wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies
ist durch die Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer
inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen.
Aus
dem vorgelegten Befund kann nicht abgeleitet werden, ob und ab wann Frau .....
(Berufungswerberin) "voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen".
Deshalb
werden Sie ersucht, das beiliegende Formblatt entsprechend auszufüllen und
an das Finanzamt zu retournieren.
Am 20. Jänner 2003 wurde
das Formblatt dem Finanzamt rückübermittelt. Bestätigt wurde die
Art des Leidens bzw. Gebrechens und ein Grad der Behinderung von 100%
(nachweisbar ab 9. Juni 1983).
Mit Bescheid gleichen Datums
wurde der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid
rechtzeitig erhobene Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG
1967 bestimmt, dass volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe
haben, wenn auf sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. a bis c FLAG
1967 zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Aus dem Verwaltungsakt geht
nicht hervor, ob das Finanzamt Prüfungsschritte hinsichtlich des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. a bis c FLAG 1967 gesetzt hat. Auch
hat das Finanzamt den abweisenden Bescheid mit der Bestimmung des § 2 Abs.
1 lit. c FLAG 1967 begründet. Diese Gesetzesbestimmung würde jedoch
nur dann für den gegenständlichen Fall anzuwenden sein, wenn die
Berufungswerberin für eine andere Person (ein ihr im Sinne des FLAG 1967
"zurechenbares" Kind) Familienbeihilfe beantragt hätte. Da die
Berufungswerberin jedoch für sich selbst die Familienbeihilfe begehrt, sind
die oben angeführten Gesetzesbestimmungen für die gegenständliche
Entscheidung relevant.
Insoweit ist der bekämpfte
Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet, der jedoch im
Rechtsmittelverfahren behoben und saniert werden kann (vgl. VwGH 23.9.1982,
81/15/0091).
Nach den Bestimmungen des
§ 6 FLAG 1967 haben volljährige Personen ua. Anspruch auf
Familienbeihilfe für sich selbst, wenn
sie
entweder Vollwaise sind oder ihre Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten,
sie
sich weder in Anstaltspflege noch, für den Fall mangelnder
Unterhaltsleistung durch die Eltern, auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden,
sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ihnen
nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist,
für
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,
sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen und
das
Einkommen nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967 nach Vollendung des 18. Lebensjahres
den in dieser Bestimmung angeführten Grenzbetrag nicht
übersteigt.
Alle
diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Anspruch auf
Familienbeihilfe zu begründet. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen,
besteht kein Anspruch.
Im gegenständlichen Fall
hat das Finanzamt auf Grund seiner Ermittlungen festgestellt, dass die
Berufungswerberin nach den Angaben der bestätigenden
Universitätsklinik im Formular Beih 3 ab 9. Juni 1983 einen Grad der
Behinderung von 100% aufweist. Dass und ab wann sie voraussichtlich dauernd
außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde nicht
bestätigt. Da die Berufungswerberin aber bereits am 22. Juli 1982 das
21. Lebensjahr vollendet hat und danach nicht in einer Berufsausbildung
gestanden ist, sodass die verlängerte Frist des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG
1967 nicht zur Anwendung kommen kann, und zu diesem Zeitpunkt weder ein Grad der
Behinderung von 100% noch die Tatsache, dass sie voraussichtlich dauernd
außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, attestiert
wurde, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Bestärkt wird die
Tatsache, dass die Behinderung der Berufungswerberin erst nach dem 21.
Lebensjahr ein Ausmaß erreicht hat, das es ihr - nach ihren Angaben -
unmöglich machte, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen auch durch die
von der Berufungswerberin selbst vorgelegten Unterlagen. Daraus geht hervor,
dass sie Anfang des Jahres 1983 eine Übernahme in die Interne Abteilung
eines Krankenhauses zwecks Umstellung des Insulins mit dem Hinweis ablehnte,
dass die am 10. Jänner 1983 ihre Arbeit wieder aufnehmen müsse,
sie also zu diesem Zeitpunkt einer Beschäftigung nachgegangen ist. Weiters
ist aus einem Schreiben der Universitätsklinik vom 22. Oktober 2002 zu
ersehen, dass die (erhebliche) Einschränkung der Sehfähigkeit, welche
letztlich zu einem Grad der Behinderung von 100% führte, Ende des Jahres
1982 noch nicht bestanden hat. Dies wird auch von der Berufungswerberin selbst
bestätigt.
Die Höhe der
Familienbeihilfe regeln die Bestimmungen des § 8 FLAG 1967, wobei
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 den Betrag festlegt, um den sich die
Familienbeihilfe erhöht, wenn ein Kind erheblich behindert ist. Nach §
8 Abs. 7 FLAG 1967 gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 6 FLAG 1967
sinngemäß auch für Vollwaisen und in Verbindung mit § 6
Abs. 5 FLAG 1967 auch für Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend
Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden.
Steht aber dem Grunde nach
keine Familienbeihilfe zu, kann sich diese auch nicht nach § 8
Abs. 4 FLAG 1967 erhöhen.
Abschließend sei noch
angemerkt, dass die für den gegenständlichen Fall entscheidenden
Gesetzesbestimmungen den Abgabenbehörden keinerlei Ermessensspielraum
einräumen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war, auch wenn die
Berufungswerberin nach ihren Angaben bereits wenige Monate nach Vollendung des
21. Lebensjahres außer Stande gewesen sein sollte, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Innsbruck,
2. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-I/03
- Stammnummer
- 6142
- Gültig
- 02.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF