Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2646-W/02
Schätzung auf Grund nicht gedeckter Lebenshaltungskosten - Taxigewerbe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2646-W/02vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist im Streitzeitraum
als Taxeinzelunternehmer tätig.
Im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über den Zeitraum 1997 bis 2000
wurde festgestellt, dass die Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt bzw./und lt.
Angabe des Bw. die täglichen Aufzeichnungen in der Belegsammlung erfasst,
jedoch danach vernichtet wurden.
Auf Basis von Erfahrungswerten
und Richtlinien der Taxiinnung als auch den Angaben des Bw. betr
durchschnittliche Jahreskilometerleistung und Erlöse wurde eine Umsatz- und
Gewinnzuschätzung gem. § 184 BAO für das Jahr 2000
vorgenommen.
Die wesentlichen und das
Berufungsverfahren betreffenden Feststellungen waren folgende:
a) Der Bw. hat im Dezember 1999
ein Taxi (Mercedes E 200 Diese, KZ W 2798 TX) von der "Shar" Taxiunternehmen
GmbH. gegen Übernahme einer Kreditverbindlichkeit gekauft und in seine
Einzelfirma gebracht.
b) Laut Angaben des Bw. vom
1.6.2001 betragen die Lebenshaltungskosten rd. S 22.000,--
monatlich.
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Miete
|
S 2.200,--
|
Strom/Gas
|
S 2.000,--
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Telefon
|
S 1.000,--
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Kindergarten
|
S 1.800,--
|
sonstige Lebenskosten ca.
|
S 9.000,--
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Flugreise/jährlich S
17.000,--
|
S 1.500,--
|
Kreditrückzahlung
Taxi
|
S 4.771,--
|
Lebenshaltungskosten
monatlich
|
S 22.271,--
c) Erhebungen bei der Allianz
Elementar Versicherungs-AG (zum Unfall vom 18.1.2000) ergaben mit 15.2.2000
einen Kilometerstand von 132.368. Lt. Auskunft des Bw. wurde zu jedem
Monatsersten der Kilometerstand abgelesen und der Belegsammlung beigefügt.
Lt. Ansicht der BP sind die täglichen/monatlichen Aufzeichnungen daher
nicht aussagekräftig.
Die Kilometerstände im
Zeitraum Jänner bis März lauten wie folgt:
|
Kilometer per
1.1.2000
|
126.752
|
Kilometer per
1.2.2000
|
127.384
|
Kilometer per
1.3.2000
|
129.820
d) Die BP beurteilte weiters
die Häufigkeit von Mehrfachlosungen (zumeist an den gleichen Wochentagen)
wie folgend dargestellt als nicht glaubwürdig.
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u.a.
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1.8.2000
|
606
|
Dienstag
|
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22.8.2000
|
606
|
Dienstag
|
|
11.1.2000
|
716
|
Dienstag
|
|
29.2.2000
|
716
|
Dienstag
|
|
29.2.2000
|
716
|
Dienstag
|
|
11.4.2000
|
716
|
Dienstag
|
|
9.10.2000
|
716
|
Montag
|
|
22.5.2000
|
719
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Montag
|
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31.7.2000
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719
|
Montag
|
|
16.8.2000
|
719
|
Mittwoch
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21.8.2000
|
719
|
Montag
Aufgrund der angeführten
Mängel schätzte die BP die Jahreskilometerleistungen auf Basis von
Erfahrungswerten und Richtlinien der Taxiinnung (durchschnittlich 30.000 km
jährlich) im Ausmaß von rund 2.000 km pro Monat, die Erlöse im
Ausmaß von rund S 13,-- pro km. Die Schätzung des Jahresumsatzes lt.
BP beträgt somit S 26.000,-- monatlich bzw. S 312.000,-- jährlich,
dies ergibt eine Umsatzhinzuschätzung von S 78.148,17 (der Umsatz lt.
Erklärung beträgt S 205.488,19).
Bei der Hinzuschätzung
berücksichtigte die BP den Eigenverbrauch lt. Angabe des Bw. im
Ausmaß von 20 % (betr Afa, Reparaturen und Reifen des Taxi-PKWs). Die
Berücksichtigung eines zusätz-lichen Treibstoffaufwandes erfolgte
mangels Mehraufwand nicht, da der Treibstoffaufwand lt. Angaben des Bw. und
Erklärung 8 Liter/100 km bzw. S 21.656,00 beträgt und der
Treibstoffaufwand lt. BP i.H.v. S 11,-- per Liter bzw. S 21.120,-- (also
geringer) festgestellt wurde.
Gegen die aufgrund der
Feststellungen der BP ergangenen Bescheide wurde form- und fristgerecht Berufung
erhoben und wie folgt eingewendet:
Bei dem lt.
Reparaturkalkulation der Versicherung AG ermittelten Km-Stand von 132.368
würde es sich um einen Schreibfehler handeln. Die Argumente betreffend
Mehrfachlosungen stünden weiters einer Vorverurteilung gleich. Logische
schlüssige Untersuchungen bezüglich statistische Wahrscheinlichkeit
und Parameter würden nur Indiz und nicht ein schlüssiges Beweismittel
darstellen.
Bei der Schätzung wäre weiters nicht die private
Situation des Unternehmens berücksichtigt worden, dass die Gattin des Bw.
laufend im Krankenhaus ambulant behandelt werden müsse.
Weiters hätte das Finanzamt zwar den Verkauf des Taxis
i.H.v. S 120.000,-- versteuert, nicht jedoch die Vorsteuer beim Bw. als
Einzelunternehmer berücksichtigt. Zudem sei der Afa-Betrag i.H. v. S
15.000,-- auf Basis eines Restwertes von S 120.000,-- zu niedrig angesetzt
worden.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
ad KM-Stand von 132.368 km)
Zum Nachweis und Verdeutlichung dieser Feststellung
fügt die BP zwei Belege in Kopie der Stellungsnahme hinzu, betr eine
Reparatur-Kalkulation Nr. 00-00224 und betr einen Beleg des
Kfz-Sachverständigen Ing. Anton Prösser.
ad Mehrfachlosungen)
Das Auftreten von Mehrfachlosungen stellt lt. BP nur einen
Teil der Feststellungen dar.
ad Vorsteuer Taxi-Kauf 1999)
Die Anerkennung von Vorsteuern hat das Vorliegen einer
ordnungsmäßigen Rechnung zur Voraussetzung. Eine Rechnung über
den Taxiverkauf wurde im Prüfungsverfahren jedoch nicht vorgelegt, auch
wurden mangels Vorlage von Abgabenerklärungen 1999 für die GmbH. die
Bemessungsgrundlagen 1999 lediglich durch Globalschätzung
ermittelt.
ad Afa)
Die BP hat den Afa-Betrag i.H. v. S 15.000,-- lt.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Aktenverzeichnis des Bw. angesetzt.
ad Lebenshaltungskosten)
Zu diesem wesentlichen Punkt der Schätzung wurde nicht
Stellung genommen.
In der Gegenäußerung zur BP wird weiters
eingewendet:
Die BP hätte aufgrund einer widersprüchlichen
Km-Aufzeichnung die Schätzung vorgenommen, und liege zudem das Recht auf
freie Beweiswürdigung nach den Bestimmungen der BAO nicht vor. Die
Stellungnahme der BP zu den Mehrfachlosungen sei weiters
willkürlich.
Bezüglich der Rechnungsvorlage wird ausgeführt,
dass zwar keine Rechnung i.S.d. UStG, jedoch ein Kaufvertrag vorgelegen habe.
Zum Beweis wird die Vorlage beim Verkehrsamt angeführt und wird die
Sanierung dieses Formalfehlers durch Gewährung einer entsprechenden Frist
beantragt.
Bzgl. der Kfz-Afa wird eingewendet, dass die Berechnung
eines irrtümlich falsch angesetzten Afa-Wertes vorgenommen
wurde.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens werde daher beantragt,
Umsatz und Einkommen auf Basis eines Fremdvergleiches i.H. v. S 300.000,-- netto
unter Anerkennung der Vorsteuern und Berichtigung der Afa zu schätzen
(keine Mitarbeiter, kein Funk, 5 Jahre alter PKW, kranke Gattin mit seit Jahren
erheblichen Betreuungsaufwand und daher verkürzter Arbeitszeit). Bei der
Einvernahme des Bw. hätte dieser in der Annahme der Steuerlastminderung
hohe private Ausgaben angegeben, und zudem das Vorliegen eines privaten
Darlehens von S 35.000,-- verschwiegen.
In einer weiteren Gegenäußerung wird
ergänzend eingewendet:
Die Kriterien für die Schätzung seien nicht
nachvollziehbar, bzw. seien die Richtlinien der Taxiinnung nur in Relation zu
den tatsächlich gefahrenen Km zu setzen. Der Erlös per Km von S
13,-- sei zu hoch angesetzt, und könne nicht ein prozentual
zusätzlicher Treibstoffaufwand linear festgesetzt werden. Dieser hänge
im wesentlichen vom Zustand und Alter des PKWs ab bzw. ob Langstrecken oder
Strecken im innerstädtischen Bereich gefahren würden.
Ein Privatanteil von 10 % sei
jedenfalls als eher gering bemessen anzusehen, allein in Hinblick auf die kranke
Gattin und deren Betreuung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs 3 BAO hat die
Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die
Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Zu schätzen ist lt. st. Rspr. jedenfalls, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabevorschriften zu führen hat, nicht führt oder nicht vorlegt oder
sogar vernichtet hat. Hat die Behörde diesen Nachweis der qualifizierten
Mangelhaftigkeit erbracht, ist die Schätzungsbefugnis die Folge, die nicht
erst wieder in ihrer Berechtigung nachzuweisen ist. Die solcherart dem Grunde
nach gerechtfertigte Schätzung ist in ihrer Begründetheit, im
beschrittenen Weg, in ihrer Schlüssigkeit und Denkfolgerichtigkeit
plausibel zu machen. D.h. die Behörde hat aufzuzeigen, von welchen
Ermittlungsergebnissen tatsächlicher Art sie ausgegangen ist und auf welche
Weise (Schätzungsmethode) sie zu den Schätzungsergebnissen gekommen
ist (vgl. Stoll, BAO-Komm., S 1927f).
Ziel der Schätzung ist es die Besteuerungsgrundlagen
festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben
(VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der
Behörde im allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei
abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von
Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem
Vermögenszuwachs, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten
im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den
tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen.
Nach st. Rspr. hat weiters die Behörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem. §°167 Abs 2 BAO).
Der Bw. bekämpft die Schätzungsberechtigung als
auch das Schätzungsergebnis. Zur Schätzungsberechtigung ist
auszuführen, dass lt. st. Rspr. des VwGH durch die Vernichtung der
täglichen Grundaufzeichnungen und Abrechnungsbelege die Schätzung dem
Grunde nach zurecht begründet wird (vgl. E. v. 23.5.1990, 89/123/0280 u.
0281). Eine Überprüfung der Aufzeichnungen konnte somit nicht
vorgenommen werden. Der Bw. hat diesen Mangel auch nicht bestritten, sondern die
Feststellungen betr die Versicherungsmeldung und Mehrfachlosungen als
Schreibfehler bzw. unrichtig bestritten.
ad Schätzungsergebnis)
Zur Behauptung des Bw., dass es sich beim Km-Stand lt.
Versicherungsmeldung um einen Schreibfehler handelt und/bzw. die
Ausführungen der BP betreffend Mehrfachlosungen ein nicht schlüssiges
Beweismittel darstellen, die Schätzung auf Basis der Richtlinie der
Taxiinnung zu hoch angesetzt sei, ist auszuführen, das selbst lt. Angabe
des Bw. vom 19.7.2001 die gefahrene Jahreskilometerleistung 2000 mit 25.000 km
angegeben wurden, die BP schätzte die Jahreskilometerleistungen dagegen nur
im Ausmaß von 24.000 km. Im Rahmen der Berufung wurde die Schätzung
des Umsatzes i.H.v. S 300.000,-- beantragt, lt. BP wird der Umsatz
geringfügig höher mit S 312.000,-- geschätzt. Der
Kilometererlös von S 13,-- wird weiters auch vom Bw. in der
Berufungseingabe vom 15. Oktober 2001 (betr "Shar" Taxiunternehmen GmbH) als
branchenüblich bezeichnet, und wird auch die Pflegebedürftigkeit der
Gattin im Rahmen des Eigenverbrauches entsprechend den Angaben des Bw. vom
19.7.2001 i.H.v. rund 20 % berücksichtigt.
Die Einwendungen des Bw. sind daher in Hinblick auf die
eigenen Angaben des Bw. im Prüfungsverfahren und Berufungsverfahren als
nicht begründet zu beurteilen. Die Einwendungen betr Schreibfehler der
Versicherungsmeldung kann lediglich als unqualifizierte Behauptung angesehen
werden.
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im
Streitzeitraum 2000 ist somit in Hinblick auf die lt. Bw. angegebenen
Jahresleistungen von 24.000,-- km (lt. BP 25.000,-- km) und beantragte
Schätzung des Jahresumsatzes lt. Berufungseinwendungen i.H.v. S 300.000,--
(lt. BP S 312.000,--) auch als nicht zu hoch zu beurteilen. Die
Schätzung gründet sich auf Erfahrungswerte unter Berücksichtigung
der Angaben des Bw. und Feststellungen der BP betreffend Nichtaufbewahrung der
Belege und nicht gedeckten Lebenshaltungskosten. Die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen erfolgte im Rahmen des Spielraumes, der mit einer
Schätzung verbunden ist, die Schätzungshöhe kann auch in Hinblick
auf den lt. Bw. angege-benen Zahlen bzgl. Jahresumsatz, Jahreskilometerleistung
und Eigenverbrauch unter Berück-sichtigung der Einwendung hinsichtlich der
kranken Ehegattin und deren Betreuung nicht als zu hoch, sondern der Höhe
nach begründet beurteilt werden, mit dem Ziel der Wahrheit möglichst
nahe zu kommen.
Die Feststellung der BP bzgl. Treibstoffmehraufwand ist
unter Hinweis auf die Angaben des Bw. betreffend Treibstoffverbrauch von 8 l per
100 km und Berücksichtigung des Dieselpreises lt. BP von S 11,-- per Liter
i.H.v. S 21.120,-- ebenfalls als der Höhe nach nicht unrichtig zu
beurteilen. Ein zusätzlicher Aufwand ist in Hinblick auf den
Treibstoffaufwand lt. Erklärung i.H.v. S 21.656,71 nicht zu
berücksichtigen.
Zur Einwendung "Vorsteuer aus Taxiverkauf 1999" ist
auszuführen, dass der Vorsteuerabzug i.H.v. S 24.000,-- im Zuge der
Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 1999 berücksichtigt wurde, d.h.
dem Begehren des Bw. in diesem Punkt daher auch entsprechend Rechnung getragen
wurde. Im vorliegenden Berufungsverfahren für das Jahr 2000 ist diese
Einwendung somit nicht zu berücksichtigen.
Zur Einwendung "Afa-Höhe"
von S 15.000,-- betr das Taxi-Kfz wird ausgeführt, dass lt. vorgelegten
Anlagenverzeichnis 1999 und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Jahre 1999
und 2000 die Abschreibung i.H.v. S 15.000,-- bzw. S 7.500,-- halbjährlich
geltend gemacht wurde, dies entspricht einer Nutzungsdauer von 8 Jahren. Die
Erstzulassung des Taxi-Kfz lautet auf 29.8.1995 und ist bei Gebrauchtfahrzeuge
die Geltendmachung eines höheren Afa-Betrages auf die restliche
Mindestnutzungsdauer möglich.
Entsprechend der
Berufungseinwendung wird daher die Afa-Höhe auf Basis der
Mindestabschreibungsdauer (Restnutzungsdauer) von 3,5 Jahre i.H.v. S 34.320,--
wie folgt ermittelt.
|
Kauf des Taxi-Kfz:
|
16.12.1999
|
Erstzulassung:
|
29.8.1995, bereits
verstrichene Nutzungsdauer = 4,5 Jahre
|
Nutzungsdauer:
|
8 Jahre
|
Restnutzungsdauer:
|
8 - 4,5 Jahre = 3,5 Jahre
|
Jahres-Afa daher:
|
28,6 % bzw. S 34.320,-- (28,6
% von S 120.000,--)
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werden daher wie folgt i.H.v. S 194.479,-- bzw.
€ 14.133,34 ermittelt:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. BP
|
S 213.798,83
|
zzgl. Afa lt. Bw.
|
S +15.000,--
|
abzgl. Afa lt. BE
|
S
- 34.320,--
|
ergibt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. BE
|
S 194.478,83
Der Berufung war daher
teilweise Folge zu geben.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2646-W/02
- Stammnummer
- 6125
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF