Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0791-W/12
Großes Pendlerpauschale einer Alleinstehenden vom weiter entfernten Wohnsitz bei Vorhandensein einer Wohnung am Arbeitsort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0791-W/12vom 05.09.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn sich die Bw entschlossen hat, weiterhin ihren Lebensmittelpunkt im Südburgenland zu haben und dorthin so oft, wie nur möglich, zurückzukehren, widerspricht dies nicht den Denkgesetzen, sondern stimmt mit der Lebenserfahrung - als eine von zwei verbreiteten Möglichkeiten - überein. Den Mitgliedern des Senates sind - für beide Varianten - vergleichbare Fälle bekannt. Menschen verhalten sich gerade hinsichtlich der persönlichen Lebensführung nicht immer rationell.
Im Übrigen ist es auch in reiferem Lebensalter keineswegs untypisch, seinen Lebensmittelpunkt entfernt vom Arbeitsort zu haben und - unter Inkaufnahme von Pendelbewegungen - diesen möglichst häufig aufzusuchen, mag auch noch eine Wohnung am Arbeitsort aus den unterschiedlichsten Gründen, wie Notunterkunft bei langen Arbeitszeiten oder bei Besuch kultureller Veranstaltungen, Bereithaltung einer Wohnmöglichkeit für Kinder oder als Kapitalanlage, beibehalten werden.
Die Jahre vor 2007 sind nicht berufungsgegenständlich.
Da im ersten Halbjahr 2007 die Ausbildung an der HTL abgeschlossen wurde, ist es wahrscheinlich, dass jedenfalls in dieser Schlussphase die Wohnung in Wien in den einzelnen Kalendermonaten überwiegend zur Nächtigung verwendet wurde und nur fallweise nach Hause nach A. gependelt wurde. Die Bw kann sich nicht mehr erinnern, ob sie in dieser Zeit überwiegend in Wien genächtigt hat, auch wenn sie rückblickend glaubt, überwiegend nach Hause gefahren zu sein, und beantragt für diesen Zeitraum aus Vorsichtsgründen das Pendlerpauschale nicht (mehr). Angesichts dieser Sachlage vermag der Senat nicht festzustellen, dass im ersten Halbjahr 2007 die Bw an jeweils mehr als der Hälfte der Arbeitstage eines Kalendermonats von zu Hause bzw. nach zu Hause gependelt ist.
Hinsichtlich des restlichen Zeitraumes ist jedoch festzustellen, dass die Bw nach Dafürhalten des Senates jeweils überwiegend vom Burgenland nach Wien und zurück ins Burgenland gependelt ist.
Hier bestand in der Regel keine Notwendigkeit, länger in Wien zu bleiben. Wenn dies doch, wie auch von der Bw zugestanden, fallweise erfolgt ist, dann jedenfalls nicht an der Mehrzahl der Arbeitstage eines Monats.
Spätestens ab September 2008 würde es jedenfalls der Lebenserfahrung widersprechen, wenn die Bw nicht versucht hätte, möglichst viel Zeit mit ihrem Freund, der stets in der Nähe des Familienwohnortes der Bw gewohnt und gearbeitet hat, gemeinsam zu verbringen und daher unter der Woche nach Hause zu fahren.
Die Bw hat auch glaubhaft dargelegt, dass ihr die Wohnung in Wien von ihren Eltern eher aufgedrängt worden ist. Die Investition in eine Eigentumswohnung in Wien stellte - gerade angesichts der Entwicklung der Immobilienpreise in den letzten Jahren - sicherlich keine unvernünftige Geldanlage dar. Eine fallweise Eigennutzung kann einer Vermietung, die mit Unsicherheiten hinsichtlich der pfleglichen Behandlung der Wohnung durch den Mieter, der pünktlichen Zahlung der Miete oder einer Beendigung des Mietverhältnisses im Falle einer beabsichtigen Veräußerung der Wohnung verbunden sein kann, vorzuziehen sein. Es zeigt auch die nach der Pensionierung beruflich nicht mehr erforderliche, unvermietete Eigentumswohnung des Vaters, dass es der Familie offenbar mehr auf die Schaffung von Vermögenswerten als auf Kostenreduktion bzw. Einnahmenerzielung ankam. Da sich zu Beginn der Ausbildung an der Abend-HTL im Jahr 2003 - damals war die Bw 20 Jahre alt - der erforderliche Zeitaufwand für die Ausbildung schwerlich abschätzen ließ, wird die Bw wahrscheinlich auch nicht gänzlich unglücklich über die Wohnung gewesen sein und diese in einem - jedenfalls nach Beendigung der Ausbildung: mehr oder weniger untergeordneten Umfang - auch genutzt haben und weiter nutzen.
Wie oben dargestellt, steht die Aussage der Bw nicht mit den übrigen Beweisergebnissen in Widerspruch.
Der glaubwürdigen persönlichen Aussage der Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung war somit nach Überzeugung des Senates zu folgen. Auch wenn nach § 138 Abs. 1 BAO letzter Satz im gegenständlichen Fall die Glaubhaftmachung genügen würde, wurde von der Bw hiermit der Beweis ihres Vorbringens erbracht.
Auf die Einvernahme der von der Bw beantragten Zeugen konnte daher verzichtet werden; das Finanzamt hat keine weiteren Beweismittel vorgelegt oder beantragt.
Dass von der Bw fremde Zeugen zur Stützung ihres Begehrens nicht genannt werden konnten bzw. warum sie dies nicht wollte, hat sie in der mündlichen Berufungsverhandlung nachvollziehbar begründet.
Es ist jedoch nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen auf die persönliche Überzeugung des Senates von der Glaubwürdigkeit der Bw stützen und aus der gegenständlichen Entscheidung keineswegs zu folgern ist, dass in ähnlichen, aber eben nicht gleichen Fällen, die Berufungsbehörde ebenfalls von einem überwiegenden Pendeln von einem entfernter gelegenen Wohnsitz ausgeht (vgl. etwa die Entscheidungen UFS 22.12.2011, RV/3256-W/10 zu Ehegatten, die beide in Wien arbeiteten; UFS 19.2.2008, RV/1210-W/07, betreffend Unglaubwürdigkeit täglichen Pendelns über rund 195 km je Richtung, wenn die Lebensgefährtin am Arbeitsort wohnt; UFS 21. 9. 2009, RV/3900-W/08, von den Angaben der dortigen Bw im Erörterungsgespräch nicht überzeugt).
In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs 1 EStG).
Nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge - gestaffelt nach der Entfernung - berücksichtigt (kleine Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988).
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, gebühren bei einer einfachen Fahrtstrecke ab 2 km, anstelle der Pauschbeträge nach lit b die höheren Pauschbeträge nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c leg. cit.
Gemäß
§ 77 Abs 1 erster Satz EStG 1988 ist der Lohnzahlungszeitraum - wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt ist - der Kalendermonat.
Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind beruflich veranlasst und zählen zu den Werbungskosten aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Auch wenn als Folge der Pauschalierung die tatsächlichen Aufwendungen nicht abziehbar sind, ändert dies nichts daran, dass die Fahrt zur Arbeitsstätte nicht zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehört (vgl. Doralt, EStG § 16, Tz 100, m.w.N.).
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist nach den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 259 unter Verweis auf ein Erkenntnis des VwGH 19.9.1995, 91/14/0227 für das Pendlerpauschale die Entfernung von der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgeblich.
Der VwGH hat nunmehr mit Erkenntnis VwGH 31.7.2012, 2008/13/0086, die in der Berufungsentscheidung UFS 3. 3. 2008, RV/2714-W/07, von der Berufungsbehörde vertretene Ansicht, für die Ermittlung des Pendlerpauschales komme es nicht auf die der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnung, sondern auf die im Lohnzahlungszeitraum überwiegend genutzte Wohnung an, bestätigt.
Der UFS hat bereits im Jahr 2003 in einigen Entscheidungen die Ansicht vertreten, es sei auf die tatsächlich verwendete Wohnung abzustellen (UFS 11. 2. 2003, RV/0824-W/02; UFS 21. 7. 2003, RV/0582- W/03, später etwa UFS 14. 3. 2005, RV/1301-W/04; UFS 3. 8. 2004, RV/ 4108-W/02; UFS 25. 1. 2005, RV/0583-W/04; UFS 23. 11. 2005, RV/0960-W/05; UFS 16. 12. 2005, RV/0478-W/05; UFS 21. 2. 2006, RV/0872-W/05). Die Bw hat daher ihren Arbeitgebern gegenüber mit den Erklärungen zum Pendlerpauschale keine unvertretbare Rechtsansicht zugrunde gelegt, sondern konnte sich - wie sich nunmehr zeigt: mit Erfolg - auf die Rechtsauffassung des UFS berufen.
Unstrittig ist, dass das "große" Pendlerpauschale auch dann zusteht, wenn vorwiegend Massenverkehrsmittel genutzt werden, obwohl deren Verwendung unzumutbar wäre (vgl. etwa UFS 24. 6. 2010, RV/1060-W/10, siehe dazu auch Wanke/Peth, UFS und Pendlerpauschale, UFSjournal 2010, 300).
Dass eine Gesamtwegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von über zwei Stunden in eine Richtung jedenfalls unzumutbar im Sinne des Gesetzes ist, entspricht der jüngeren Entscheidungspraxis des UFS (siehe etwa UFS 13. 3. 2012, RV/2234-W/11, und Wanke/Borgmann, Großes Pendlerpauschale: Iudex non calculat, UFSjournal 2012, 140).
Das Finanzamt hat in den ursprünglichen Bescheiden auch keine Bedenken gegen die Gewährung des "großen" Pendlerpauschales (bei Fehlen einer Wohnung in Wien) gehegt und im Berufungsverfahren selbst vorgetragen, dass bei Verwendung von Park & Ride die optimale Wegzeit in eine Richtung zwischen 2 Stunden und knapp 2 1/2 Stunden läge.
Da es der Berufungssenat als erwiesen erachtete, dass die Bw im Zeitraum Juli 2007 bis Ende 2009 überwiegend vom (damaligen) Familienwohnsitz in A. zu den jeweils mehr als 60 km entfernten Arbeitsstätten in Wien gependelt ist und die Wegzeit hierfür mit öffentlichen Verkehrsmitteln jedenfalls über 2 Stunden in eine Richtung beträgt, stand ihr für diesen Zeitraum das "große" Pendlerpauschale für Entfernungen über 60 km zu.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage: 3 Berechnungsblätter
Ergeht auch an Finanzamt
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 77 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0791-W/12
- Stammnummer
- 61230
- Gültig
- 05.09.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF