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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2242-W/12

Großes Pendlerpauschale bei einer Wegzeit von über 2 bzw. über 4 Stunden

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2242-W/12vom 05.09.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Andererseits hat der UFS zuletzt (mit ausführlichen Hinweisen auf Vorentscheidungen) in seiner Entscheidung UFS 21. 7. 2011, RV/3401-W/09 , (unter anderem) eine Wegzeit von insgesamt mehr als 3 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Fall einer Diensthundeführerin mit einer Dienstzeit im Schichtdienst von 12 Stunden als unzumutbar angesehen. Nach Ansicht des Referenten ist innerhalb dieser Bandbreite - also einer Zeitspanne für den gesamten Tagesarbeitsweg einschließlich Wartezeiten (hin und zurück) zwischen drei und vier Stunden - die Unzumutbarkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln individuell an Hand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen...." Diese Auffassung wurde etwa von UFS 21. 6. 2012, RV/0665-W/12 bekräftigt. Im Sinne dieser Ausführungen ist daher eine Gesamtwegzeit von wie hier deutlich über 2 Stunden (in eine Richtung) bzw. deutlich über 4 Stunden (in beide Richtungen) jedenfalls unzumutbar im Sinne von § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988. Dem Bw steht daher das "große" Pendlerpauschale für eine Entfernung von über 60 km zu, also im Jahr 2007 von 2.797,50 € und im Jahr 2008 von 3.151,50 € (im Berechnungsblatt für 2007 wird nur die Differenz zu dem bereits vom Arbeitgeber berücksichtigten Betrag als "Pendlerpauschale" ausgewiesen, im Berechnungsblatt für 2008 ist der vom Arbeitgeber berücksichtigte Betrag gesondert angeführt). Bemerkt wird, dass andere neuere Entscheidungen von einer generellen Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Gesamttagesarbeitswegzeit bereits von mehr als eineinhalb bzw. drei Stunden ausgehen (etwa UFS 23. 12. 2008, RV/0031-G/08; UFS 24. 8. 2010, RV/3242-W/09; UFS 28. 12. 2010, RV/0147-S/10; UFS 21. 7. 2011, RV/3401-W/09; UFS 19. 6. 2012, RV/1068-W/07). Gemäß § 281 BAO kann die Abgabenbehörde die Entscheidung über die Berufung aussetzen, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, und nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78 BAO) entgegenstehen. Die Prozessökonomie verbietet eine Entscheidung in der Sache durch den UFS nicht, da die Sache entscheidungsreif ist und die Ausfertigung einer Berufungsentscheidung mit keinem besonderen Aufwand verbunden ist, der ein Zuwarten rechtfertigen würde. Insbesondere sind keinerlei Ermittlungen zur tatsächlichen Wegzeit mehr vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall wiegt das mögliche Interesse der Amtspartei, sich den Aufwand für eine allfällige Amtsbeschwerde zu sparen, geringer als das Interesse des Bw an einer Erledigung seiner Berufung, verbunden mit einer Gesamtgutschrift von über 1.100,00 € (vgl. nochmals - mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird [die Entscheidung ist in der Findok veröffentlicht] - UFS 21. 6. 2012, RV/0665-W/12). Der Berufung war daher Folge zu geben. Beilage: 2 Berechnungsblätter Wien, am 5. September 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2242-W/12
Stammnummer
61216
Gültig
05.09.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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