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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0484-G/09

Schätzung bei einem Spielautomatenaufsteller: Schätzungsberechtigung mangels täglichen Festhaltens der Bareingänge

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0484-G/09vom 30.08.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen. (...) Diese Regelungen betreffen den gesamten Bargeldbestand eines Betriebes unabhängig von seiner räumlichen Aufbewahrung (zB getrennte Kassen, Nebenkassen) und gelten auch für Spielautomatenkassen. Bareingänge und Barausgänge, die nicht laufend mit der "betrieblichen" Kasse verrechnet werden können, sind tagesbezogen festzuhalten (zB durch Belege). Vor diesem rechtlichen Hintergrund wäre die Bw in allen Streitjahren verpflichtet gewesen, die Bareingänge (= Spieleinnahmen) und Barausgänge (= Auszahlungen an Spieler) täglich in geeigneter Weise festzuhalten. Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich auch aus den schriftlichen Äußerungen von Seiten der Bw (siehe zB das Berufungsschreiben, wonach "in unregelmäßigen Zeitabständen [...] ein Beauftragter der Firma Firma T2-GmbH (...) gemeinsam mit dem Wirt, wo der Automat aufgestellt war, die jeweiligen Stände des Automaten festgestellt ... [hat]."). Wenn dazu im Berufungsverfahren der T1-GmbH vorgebracht wird, dass die Spielapparate in der ganzen Steiermark aufgestellt seien und ein tägliches Entnehmen bzw. Feststellen und Aufzeichnen der täglichen Einnahmen praktisch unmöglich sei, so ist dies auch im Berufungsfall vor der gesetzlichen Regelung ohne Belang. Die Schätzungsberechtigung bezüglich der Spieleinnahmen besteht daher schon deshalb zu recht. Zur Schätzungsberechtigung bezüglich der Reparaturerlöse: Das Finanzamt begründet die Zuschätzung im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung im Wesentlichen damit, dass bei den Reparaturleistungen "die Grundaufzeichnungen betreffend erbrachte Zeit und Lieferungen an den Kunden" nicht aufbewahrt wurden. Von Seiten der Bw wird die Nichtaufbewahrung der Grundaufzeichnungen im Berufungsschreiben zugestanden ("Fehlende Grundaufzeichnungen für Reparaturen und Wartungsarbeiten, soweit sie verrechnet werden können, wurden aus Unkenntnis der Tatsache, dass Schmierzettel ohne richtigen Konnex zum Kunden, zu der durchgeführten Arbeit und zum Zeitraum der durchgeführten Arbeit aufbewahrt werden müssen."; siehe Seite 2 zweiter Absatz). Im Schreiben der M-Steuerberatungsgesellschaft vom 19. Juni 2012 wird diesbezüglich vorgebracht, dass die Behauptung , dass die Grundaufzeichnungen für die in sehr geringem Umfang entgeltlich durchgeführten Reparaturen nicht vorhanden seien , ebenfalls unrichtig sei. Diese Aufzeichnungen "waren während der Betriebsprüfung verlegt , konnten aber nach der Schlussbesprechung aufgefunden werden, und wurden auch dem Finanzamt nachgereicht." Diese Aufzeichnungen in Form eines Auftragsbuches seien "bei Festsetzung der Sicherheitszuschläge nicht berücksichtigt (worden) , da die Höhe dieser Sicherheitszuschläge bereits bei der Schlussbesprechung bekanntgegeben wurde und sich trotz nachträglicher Vorlage dieser Aufzeichnungen nicht verändert hat" (Seite 2 letzter Absatz des genannten Schreibens). Die Frage, ob auf Seiten der Bw im Zusammenhang mit Reparaturleistungen Aufzeichnungen gemacht und nicht aufbewahrt wurden, ist auf Ebene der freien Beweiswürdigung zu lösen. Dabei lässt das Vorbringen der Bw, die Aufzeichnungen "waren während der Betriebsprüfung verlegt , konnten aber nach der Schlussbesprechung aufgefunden werden, und wurden auch dem Finanzamt nachgereicht", den berechtigten Schluss zu, dass diese Aufzeichnungen im Hinblick auf die abgabenbehördliche Prüfung erst nachträglich angefertigt wurden. Vor diesem Hintergrund geht der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass Aufzeichnungen (gewöhnlich Arbeitsbestätigungen, die der die Reparaturleistung erbringende Arbeiter mit Abschluss der Reparaturarbeit vor Ort ausfüllt und vom Auftragnehmer gegenzeichnen lässt, und die Grundlage für die Rechnungsausstellung sind) nicht aufbewahrt wurden. Auch die Schätzungsberechtigung bezüglich der Reparaturerlöse besteht daher zu recht. Zur Höhe der Zuschätzung: Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl. zB VwGH 28.02.2012, 2009/15/0181). Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen (vgl. zB. vgl. nochmals VwGH 28.02.2012, 2009/15/0181). Umsatzsteuer: Was die Höhe der Schätzung mit einem Sicherheitszuschlag im Betrag von 3.000 Euro jährlich bzw. im Betrag von 1.500 Euro für den Nachschauzeitraum 2008 betrifft, so kann der Unabhängige Finanzsenat darin für die Umsatzsteuer keine Rechtswidrigkeit erkennen. So waren im Berufungsfall nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen, weshalb die Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen geboten war. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Umsatzzahlen ist nicht zu erkennen, dass die Schätzung nicht größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. Von Seiten der Bw sind diesbezüglich keine substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen erfolgt, die Anderes annehmen ließen. Die Berufungen waren daher hinsichtlich Umsatzsteuer als unbegründet abzuweisen. Körperschaftsteuer: Hinsichtlich der Körperschaftsteuer erweist sich die Schätzung jedoch insoweit als unschlüssig, als der Sicherheitszuschlag von jährlich 3.000 Euro zu Unrecht sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Körperschaftsteuer in gleicher Höhe zum Ansatz gebracht wurde (vgl. VwGH 16.07.1996, 92/14/0140). Wie den Akten zu entnehmen ist, hatte die Bw einen "Wirtanteil" von den Spieleinnahmen zu bezahlen. Dieser "Wirtanteil" ist auch bei der vorliegenden Schätzung erfolgsmindernd zu berücksichtigen. Darstellung der Berechnung der Zuschlagsbeträge für die Körperschaftsteuer (Beträge in Euro): | Veranlagungszeitraum | Erlöse Verleih | Platzmiete | Wirtanteil in Prozent | Zuschlagsbetrag lt. BP | Wirtanteil in Euro | Zuschlagsbetrag lt. BE | 2003 | 135.444 | 57.521 | 42,47% | 3.000 | 1.275 | 1.725 | 2004 | 123.486 | 52.549 | 42,55% | 3.000 | 1.277 | 1.723 | 2005 | 120.076 | 50.832 | 42,33% | 3.000 | 1.270 | 1.730 | 2006 | 116.493 | 49.515 | 42,50% | 3.000 | 1.276 | 1.724 | 2007 | 87.298 | 36.785 | 42,14% | 3.000 | 1.265 | 1.735 Den Berufungen war daher hinsichtlich Körperschaftsteuer teilweise Folge zu geben und die Körperschaftsteuer wie in den beiliegenden Blättern dargestellt festzusetzen. Darstellung der Berechnung der Körperschaftsteuer (Beträge in Euro): | Veran-lagungs-zeitraum | Einkünfte lt. Erklärung/ Erstbescheid | Zuschlags-betrag lt. BE | Einkünfte lt. BE | Verluste Vorjahre lt. BE | Vortrags-fähiger Verlust lt. BE | Vortrags-grenze | 2003 | 577,71 | 1.725,00 | 2.302,71 | 136.729,00 | 135.001,97 | 1.727,03 | 2004 | 3.871,27 | 1.723,00 | 5.594,27 | 135.001,97 | 130.806,27 | 4.195,70 | 2005 | 21.928,67 | 1.730,00 | 23.658,67 | 130.806,27 | 113.062,27 | 17.744,00 | 2006 | 8.032,47 | 1.724,00 | 9.756,47 | 113.062,27 | 105.744,92 | 7.317,35 | 2007 | -10.241,13 | 1.735,00 | -8.506,13 | 105.744,92 | 114.251,05 | Haftung für Kapitalertragsteuer: Was die Heranziehung der Bw zur Haftung für Kapitalertragsteuer betrifft, so ist beantragt, den Sicherheitszuschlag nicht als verdeckte "Gewinnausschüttung" zu behandeln (siehe Seite 4 des Berufungsschreibens). Die Schätzungsmethode der Anwendung eines Sicherheitszuschlages kommt dann in Betracht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles nicht wahrscheinlich ist, dass die vorrangig angestellten Ermittlungen sämtliche steuerlich relevanten Vorgänge ans Tageslicht gebracht haben (vgl. VwGH 24.2.2004, 99/14/0247). Es ist daher im Sinne der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das Finanzamt bei mangelhaften Aufzeichnungen, wie sie im Berufungsfall vorliegen, den bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Zuflusses geldwerter Vorteile an Gesellschafter dadurch Rechnung trägt, dass es die Sicherheitszuschläge auch der Kapitalertragsteuer unterzieht. Die Umsatzsteuer war einzubeziehen, weil davon auszugehen ist, dass allfällige nicht aufgezeichnete bzw. nicht erfasste Leistungsentgelte mit Umsatzsteuer vereinnahmt wurden (vgl UFS 28.01.2009, RV/0043-G/08). Die Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer ist daher rechtmäßig. Der "Wirtanteil" ist jedoch zu berücksichtigen. Darstellung der Berechnung der Bemessungsbeträge für die Haftung für Kapitalertragsteuer (Beträge in Euro): | Haftungszeitraum | Erlöse Verleih | Platzmiete | Wirtanteil in Prozent | Zuschlagsbetrag lt. BP (einschl. USt) | Wirtanteil in Euro | KEST-Bemessungsgrundlage | 2003 | 135.444 | 57.521 | 42,47% | 3.600 | 1.529 | 2.071 | 2004 | 123.486 | 52.549 | 42,55% | 3.600 | 1.532 | 2.068 | 2005 | 120.076 | 50.832 | 42,33% | 3.600 | 1.524 | 2.076 | 2006 | 116.493 | 49.515 | 42,50% | 3.600 | 1.531 | 2.069 | 2007 | 87.298 | 36.785 | 42,14% | 3.600 | 1.517 | 2.083 Den Berufungen war daher auch hinsichtlich Haftung für Kapitalertragsteuer teilweise Folge zu geben und die Bw wie im Spruch dargestellt zur Haftung für Kapitalertragsteuer heranzuziehen. Beilage: 5 Berechnungsblätter Graz, am 30. August 2012

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Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0484-G/09
Stammnummer
61105
Gültig
30.08.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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