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Findok · Richtlinien

AH-2224

3. Einfuhr

geltende FassungRichtlinie2026-0.598.165gilt ab 16.07.2026

Inhaltsverzeichnis der AH-2224

Wortlaut laut Findok

3. Einfuhr 3.1. Allgemeines Die Einfuhr sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 oder Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren. 3.2. Einfuhrverbot von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (1) Gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/2147 werden alle Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Anhang I der Verordnungen aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen eingefroren und es dürfen diesen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.3. Beachte: Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst. 3.33.2.1. Ausnahmen vom Einfuhrverbot 3.3.13.2.1.1. Einfuhr an andere als im Anhang I angeführte Personen, Einrichtungen, Organisationen Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 oder Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 3. 3.3.23.2.1.2. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 6 und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 sowie Art. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2147 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3.2. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. (2) Bei der Einfuhr von Gütern von einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 oder Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 angeführte Person muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3.3. Einfuhrverbot von Gold Gemäß Artikel 1a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 ist es verboten, das in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 aufgeführte Gold (Anlage 1) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Sudan hat und nach dem 15. Juli 2026 aus Sudan in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde. 3.3.1. Ausnahme vom Einfuhrverbot für diplomatische Vertretungen (1) Gemäß Artikel 1a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 gilt das Einfuhrverbot nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Sudan, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist. (2) In diesem Fall ist im ACCS der Dokumentenartencode "Y771" (Die Verbote gemäß Artikel 1a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates gelten nicht (siehe Ausnahmen gemäß Artikel 1a Absatz 3)) zu verwenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.598.165
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0052-IV/8/2012
Stammnummer
61063
Enthalten in Fassung
10 (geltend: 10)
Gültig
16.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF