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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2096-W/11

Berücksichtigung des überschießenden Steuervorteils bei der Pflichtteilsberechtigten und Erbschaftssteuerwerte (teilw. Stattgabe).

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2096-W/11vom 23.08.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO3, § 184, Tz 3, samt Judikaturzitaten). Zu den Reiseschecks Hinsichtlich der Reiseschecks ist zu sagen, dass die Ausgabe von Reiseschecks ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 9 KWG (Anm. seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993) und deshalb als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nur Kreditinstituten gestattet ist. Der Reisescheck wird nicht von einer Notenbank ausgestellt und ist daher kein gesetzliches Zahlungsmittel. Aus diesem Grunde besteht bei Handel und Kreditinstituten kein Annahmezwang; die Akzeptanz beruht auf Freiwilligkeit. Eingelöst wird er mindestens bei allen Vertragsunternehmen des jeweiligen Emittenten, die ein Logo des Emittenten sichtbar angebracht haben. Gablers Wirtschaftslexikon beschreibt den Reisescheck als Zahlungsmittel im internationalen Reiseverkehr in Form von Schecks oder scheckähnlichen Urkunden (Anweisungen), das gegen Einlösung durch Unbefugte gesichert ist. Der Reisescheck ist weder ein gesetzliches Zahlungsmittel noch ein Inhaberpapier. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 sind aber schon deshalb nicht anwendbar, da es sich hierbei nicht um Kapitalvermögen handelt, dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin der Steuerabgeltung nach dem Einkommensteuergesetz unterlegen sind. Bei § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 handelt es sich um eine Begünstigungsbestimmung, weshalb der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in den Hintergrund tritt (VwGH 18. 11. 2003, 98/14/0008; 17. 12. 2003, 99/13/0070; 25. 2. 2004, 2003/13/0117). Dies hat der Gerichtshof nicht nur in Bereichen vertreten, in denen die Begünstigungen antragsgebunden sind, sondern auch für von Amts wegen zu beachtende Begünstigungsbestimmungen (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO3, § 115, Tz 12, samt Judikaturzitaten). Insoweit geht die Argumentation des Bw, das Finanzamt habe die korrekten Werte im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu erheben ins Leere. Denn einerseits hätte der Bw die seiner Meinung nach korrekten Werte übermitteln müssen (die vom Finanzamt der Bewertung zu Grunde gelegten Unterlagen wurden ihm in Kopie übersendet), andererseits findet die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (Ritz o.a., VwGH 25. 10. 1995, 94/15/0131; 94/15/0181). Zur Berechnung Hinweis : Alle angeführten Beträge sind in ATS angegeben! Das Depot wurde wie folgt legiert: | A) | 20% = 600.980,83, davon 548.966,90 frei, 52.013,93 pflichtig | B) | 20% = 600.980,83, davon 548.966,90 frei, 52.013,93 pflichtig | C) | 20% = 600.980,83, davon 548.966,90 freit 52.013,96 pflichtig | D) | 25% = 751.226,05, davon 686.208,62 frei, 65.017,42 pflichtig Aus der Aufstellung im Bemessungsakt ( Seite 57) ergeben sich folgende Legatskürzungsbeträge: | A) | 200.277,47 (d.s. 33,325% des Legatsbetrages) | B) | 200.277,47 (d.s. 33,325% des Legatsbetrages) | C) | 200.277,47 (d.s. 33,325% des Legatsbetrages) | D) | 250.346,84 (d.s. 33,325% des Legatsbetrages) Somit ergeben sich folgende zur Auszahlung gelangten Legate: | A) | 400.703,36 davon frei 366.023,68, pflichtig 34.680,28 | B) | 400.703,36 davon frei 366.023,68, pflichtig 34.680,28 | C) | 400.703,36 davon frei 366.023,68, pflichtig 34.680,28 | D) | 500.879,21 davon frei 457.529,30, pflichtig 43.349,90 Ermittlung eines überschießenden Steuervorteiles : | Aktiva laut Gerichtsakt | 7,330.211,04 | abzüglich Verkehrswert Liegenschaft | 1,358.000,00 | zuzüglich Einheitswert | 95.615,00 | zuzüglich Versicherungserlös | 45.672,00 | abzüglich Kontogutschrift nach Todestag | 5.845,60 | abzüglich steuerfreie WP (Legat) | 1.555.600,34 | berichtigte Aktiva | 4,552.052,10 | Passiva laut Gerichtsakt | 92.812,94 | abzüglich Miete nach Todestag | 25.151,94 | abzüglich Kosten Legatarin | 7.684,00 | berichtigte Passiva | 59.977,00 | Verfahrenskosten | 126.209,00 | | Freibetrag § 15 (1) 17 ErbStG, soweit er nicht direkt den Legataren zuzurechnen ist: | Konto a) | 10.217,02 | Depot b) | 1,500.523,39 | Depot c) (Rest!) | 1,189.234,24 | Konto e) | 73.076,76 | Konto f) | 21.358,37 | Bausparen | 78.735,80 | Endbesteuertes Vermögen | 2,873.145,58 Folgende Legate/Pflichtteile sind zu berücksichtigen: | C.) | Legat Einrichtung | 34.750,00 | | Pretiosen | 19.365,00 | | ab Kürzung | 18.034,46 | | zu berücksichtigen | 36.080,54 | A) | Legat WP steuerpflichtig (nach Kürzung) | 34.680,28 | B) | | 34.680,28 | C,) | | 34.680,28 | D) | | 43.349,90 | E) | Legat EW | 95.615,00 | | ab Kürzung | 452.759,97 | | zu berücksichtigen | 0 | Pflichtteil erbl. Mutter | | 2,372.955,83 Bei Berechnung der Erbschaftssteuer für den seitens der erbl. Mutter geltend gemachten Pflichtteil ergibt sich ein anteiliger überschießender Steuervorteil in Höhe von 987.365,67 (Berechnung siehe Akt Seite 237)": | "Reinnachlass | 4,356.866,19 | endbesteuertes Vermögen | 2,873.145,58 | Legate/Pflichtteile | 2,556.426,99 | Erbanteil | 1,809.439,20 | Restvermögen | 1,492.720,61 | überschießender Steuervorteil | 1,063.706,38 | Legatare/Pflichtteilsberechtigte | Betrag | hiervon befreit gem. §15 (1) 17 ErbStG | C.) | 36.080,54 | 15.012,79 | A) | 34.680,28 | 14.430,14 | B) | 34.680,28 | 14.430,14 | C,) | 34.680,28 | 14.430,14 | D) | 43.349,90 | 18.037,51 | Pflichtteil erbl. Mutter | 2,372.955,83 | 987.365,67 Es ergibt sich sohin folgende Erbschaftssteuer: | Pflichtteilsbetrag | 2,372.955,83 | Abzüglich Freibetrag § 14 Abs. 1 ErbStG | 6.000,00 | Abzüglich aliquoter überschießender Steuervorteil | 987.365,67 | Steuerpflichtiger Erwerb | 1,379.590,16 Gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 18% vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von ATS 1,379.590.- (100.258,71 Euro) | Erbschaftssteuer (gerundet gemäß § 204 BAO) | ATS 248.326,20 (18.046,56 Euro) | Das Konto Nr. a) lautend auf CS., Kontostand S 10.217,02, wurde zur Gänze berücksichtigt. Zur Zurückverweisung gemäß § 289 (1) BAO § 289 Abs. 1 BAO lautet: "Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß." Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, hat der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden (reformatorische Entscheidung). Die bloß kassatorische Erledigung nach § 289 Abs. 1 BAO soll die Ausnahme darstellen Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach § 289 Abs. 1 BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen (VwGH 2. 2. 2010, 2009/15/0206, samt Vorjudikatur). In gegenständlichem Fall ist nicht erkennbar - insbesondere im Hinblick auf die, wie oben ausgeführt - erhöhte Mitwirkungspflicht des Bw im Rahmen der Anwendung einer Begünstigungsbestimmung - welche Ermittlungen die Abgabenbehörde erster Instanz noch hätte durchführen sollen, zumal sich der Bw lediglich auf das Argument "falscher Werte" zurückzieht, jedoch nicht vorbringt, welche Werte seiner Meinung nach "richtig" wären. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 23. August 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2096-W/11
Stammnummer
61022
Gültig
23.08.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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