Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0007-I/03
Abgabenhinterziehung, Grunderwerbsteuer, Vorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-I/03vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2 Mag. Peter Maurer in der
Finanzstrafsache gegen Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 28. Februar 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 7. Februar 2003 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Februar 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 081/2003/00047-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an
Grunderwerbsteuer für 1999 in Höhe von € 1.398,95
(S 19.250,00) bewirkt, habe indem eine weitere Kaufpreiszahlung nicht
erklärt worden sei. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 28. Februar 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe
die Wohnung im B-Weg in S. im Juli 1996 gekauft. Leider sei der Zustand der
Wohnung und der Allgemeinflächen äußerst mangelhaft gewesen.
Aufforderungen zur Mängelbehebung habe der Verkäufer A.H. missachtet,
so habe der Bf. im Frühjahr 1999 eine Gewährleistungsklage beim
Gericht eingebracht. Im Zuge dieses Rechtsstreites habe A.H. vorgeschlagen, den
seinerzeitigen Kauf rückabzuwickeln bzw. die Wohnung anzukaufen. Die
Kaufpreisvorstellung des Bf. habe sich auf ATS 3,400.000,00 belaufen, dies sei
der seinerzeitige Kaufpreis gewesen, zuzüglich Investitionen. A.H. sei mit
diesem Kaufpreis einverstanden gewesen. Die Erstellung des Kaufvertrages sei
durch Dr. B. geschehen, dieser habe Vereinbarungen erstellt bezüglich
Ankauf der Wohnung, Ablöse der Investitionen, Beendigung des Rechtsstreites
und Sicherstellung der Kaufpreise. Diese Verträge seien in der Kanzlei von
Rechtsanwalt Dr. B. im August 1999 unterfertigt worden. Welche
Verträge von Dr. B. beim Finanzamt angezeigt worden seien und welche
Verträge anzeigepflichtig seien, entziehe sich der Kenntnis des Bf.,
selbstverständlich habe er auf die Abwicklung der Verträge keinen
Einfluss genommen. Er habe den vereinbarten Kaufpreis ausbezahlt bekommen und
seine Liegenschaft von den Pfandrechten freigestellt. Er sei sich keiner Schuld
bewusst und beantrage, das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Aus dem Strafakt Str.L.Nr.
2003/00047-001, insbesondere aus dem Bericht gemäß
§ 151
Abs. 3 BAO über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen bei
J.H. vom 25. November 2002, Auftragsbuch Nr. Bp 15/01, ergibt sich
Folgendes:
Zwischen dem Bf. als
Verkäufer und A.H. als Käufer wurde am 10. August 1999 ein
Kaufvertrag abgeschlossen. Damit verkaufte der Bf. an A.H. 98/505 Anteile an der
Liegenschaft EZ X, mit welchen untrennbar das Wohnungseigentum an der
Wohnung Top W 4 und den Tiefgaragenabstellplätzen TG 7 und
TG 8 verbunden war, jedoch ohne den zu dieser Einheit gehörigen
Abstellraum 4, sowie 8/505 Anteile, mit welchen untrennbar das
Wohnungseigentum an der Garage TG 1 im Tiefgeschoss verbunden war, um den
Kaufpreis von S 2,400.000,00 in das Eigentum. Dieser Kaufvertrag vom
10. August 1999 stellte im Wesentlichen eine Rückabwicklung des
zwischen dem Bf. einerseits und A.H. und seiner Ehegattin E.H. andererseits
abgeschlossenen Kaufvertrages vom 18. Juli 1996 dar.
Mit Abgabenerklärung
gemäß
§ 10 GrEStG 1987 vom 11. August 1999, ERFNR. XY,
hat der beauftragte und bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. B. diesen
Erwerbsvorgang beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Innsbruck angezeigt; die Gegenleistung wurde mit S 2,400.000,00 angegeben.
Auf Grundlage dieser Erklärung wurde die Grunderwerbsteuer für diesen
Erwerbsvorgang mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14. September
1999 mit S 84.000,00 (dies entspricht € 6.104,52)
festgesetzt.
Ebenfalls am 10. August
1999 wurde zwischen dem Bf. als Verkäufer und A.H. als Käufer eine
"Vereinbarung" abgeschlossen, in der "in Ergänzung zum
Kaufvertrag" unter anderem Folgendes vereinbart wurde:
"Der Verkäufer hat
in den Kaufgegenstand umfangreichste Investitionen eingebracht und damit den
Kaufgegenstand wertmäßig stark verbessert. Der Käufer
verpflichtet sich, dem Verkäufer hiefür eine Investitionsablöse
im Betrage von S 1,000.000,00 (in Worten: Schilling eine Million) zu
bezahlen. Dieser Betrag ist akzessorisch zur Forderung zur Forderung aus dem
Liegenschaftskaufvertrag und zur Zahlung bei Übergabe und Übernahme
und Zahlung des Liegenschaftskaufpreises am 30. April 2000 zur Zahlung
fällig. (...) Von beiden Vertragsteilen wird eine Inventarliste samt
Lichtbildern der wesentlichen Investitionen erstellt, von beiden Vertragsteilen
unterschrieben und dieser Vereinbarung beigeschlossen (...) Festgehalten
wird, dass die gesamten Investitionen bewegliche Investitionen sind und sohin
ohne Schäden der Substanz entfernt bzw. ausgebaut werden
können. Der Liegenschaftskaufvertrag und dieser Kaufvertrag
über das Inventar bzw. über die Investitionen stellen eine
wirtschaftliche und rechtliche Einheit dar und sind daher als einheitlicher
Vertrag zu beurteilen. Insbesondere war auch der Wille der Vertragparteien
darauf gerichtet, unabhängig von der Aufsplittung der Kaufpreise -
welche vom Käufer so gewünscht wurde - einen Gesamtkaufpreis von
S 3,400.000,00 (in Worten: Schilling drei Millionen vierhunderttausend) zu
vereinbaren. (...)"
Bei der dieser
Vereinbarung beigeschlossenen "Inventarliste" handelt es sich um eine
Faxmitteilung des Bf. an Dr. B. vom 21. Juli 1999 folgenden
Inhalts:
"Betreff: Rückkauf
der Wohnung Top 4 in S., B-Weg, dzt. Eigentum des Bf., durch die Herren
A.H. und J.H. Sehr geehrter Dr. B.! Hiermit übersende
ich Ihnen die von J.H. gewünschte Aufstellung über das komplette
Inventar oben angeführter Wohnung, welches im vereinbarten Kaufpreis von
ATS 3,400.000,00 inbegriffen ist. 1. Küche: komplett wie
eingebaut mit Eckbank, Tisch, 2 Stühlen und Elektrogeräten.
Zusätzlich: Spülmittelauszug, Arbeitsplattenbeleuchtung,
Vorhänge. 2. WC: Rollenhalter, Bürstenhalter mit
Bürste, Holzdecke mit Lautsprecherbox. 3. Bad: Waschtisch mit
Spiegel, Multifunktionssäule, Glasfächer, Seifenhalter in der Dusche,
Fensterjalousie, Holzdecke mit Lautsprecherbox und Spots, Waschmaschinenverbau
inkl. Jalousie. 4. Kinderzimmer: Vorhänge, Rolläden
außen, ohne Einbauten. 5. Eltern-Schlafzimmer: Vorhänge,
Rolläden außen, ohne Einbauten. 6. Wohnzimmer:
Vorhänge, ohne Einbauten. 7. Diele: 2 Gangleuchten, ohne
Einbauten. 8. Balkon-Nordseite:
Gerätehaus. 9. Allgemein: Mehrausstattung wie: Kachelofen,
Marmor-Fensterbänke, hochwertige Parkett- und Fliesenböden,
Elektrische Kabelverlegung in Küche, WC, Bad, Balkon Südseite für
Boxen, 3fach Steckdose im Kellerabteil. (...)"
Die Vereinbarung sowie die
beigeschlossene Inventarliste wurden vom Bf. und von A.H. am 10. August
1999 eigenhändig unterfertigt. Diese Vereinbarung und die Inventarliste
wurden dem Finanzamt nicht zur Kenntnis gebracht.
Der Betriebsprüfer hat von
dem in der "Vereinbarung" vom 10. August 1998 (Ergänzung zum
Kaufvertrag) angeführten Betrag von S 1,000.000,00 einen Teilbetrag
von S 550.000,00 als Gegenleistung für grunderwerbsteuerpflichtiges
Inventar der Grunderwerbsteuer unterzogen. Die restlichen S 450.000,00
wurden als Gegenleistung für grunderwerbsteuerfreies Inventar qualifiziert.
Als Grundlage für diese Schätzung wurde das Inventar für die
Wohnung W1 im selben Gebäude herangezogen, weil diese Wohnung mit der
verfahrensgegenständlichen hinsichtlich Größe und Ausstattung
vergleichbar war. Mit dem an A.H. gerichteten Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 4. Dezember 2002, StNr. ABC, ERFNR: YZ, wurde die Grunderwerbsteuer
für den Kaufvertrag vom 10. August 1999 mit insgesamt
€ 7.503,47 vorgeschrieben. Unter Berücksichtigung der
Vorschreibung vom 14. September 1999 ergibt sich damit eine Nachforderung
in Höhe von € 1.398,95.
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Auch wenn in der "Vereinbarung"
vom 10. August 1999 angeführt wird, es handle sich bei den gesamten
Investitionen um "bewegliche Investitionen", so ergibt sich aus der vom Bf.
erstellten Inventarliste vom 21. Juli 1999, dass es sich dabei in Wahrheit
teilweise um Inventargegenstände handelt, deren Entfernung nicht ohne
Verletzung der Bausubstanz möglich und aus wirtschaftlicher Sicht nicht
sinnvoll ist und die daher als mit der Liegenschaft fest verbunden gelten und
somit grunderwerbsteuerpflichtig sind. Den diesbezüglichen schlüssigen
und nachvollziehbaren Feststellungen des Betriebsprüfers und der daraus
resultierenden Aufteilung der "Investitionsablöse" - die im
Übrigen vom Bf. weder im Abgaben- noch im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren bestritten wurde - wird daher seitens der
Beschwerdebehörde gefolgt.
Die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119
Abs. 1 BAO). Der Abgabepflichtige muss daher dem Finanzamt den
Erwerbsvorgang an sich bekannt geben und dieser Mitteilung alle
Erläuterungen hinzufügen, die notwendig sind, damit die Behörde
in die Lage versetzt wird, die Abgabe in der gesetzlichen Höhe
festzusetzen. Auch wenn der Bf. zur "Investitionsablöse" eine abweichende
rechtliche Beurteilung vertreten würde - was hier nicht einmal
vorgebracht wurde - , so ist er dennoch jedenfalls zur vollständigen
Darlegung des Sachverhaltes verpflichtet. Unbestrittenermaßen hat der Bf.
dem Finanzamt Innsbruck die "Investitionsablöse" von S 1,000.000,00
und damit auch den darauf entfallenden grunderwerbsteuerpflichtigen Anteil nicht
bekannt gegeben, obwohl schon aus Inventarliste ersichtlich ist, dass davon auch
die Veräußerung von Gegenständen umfasst ist, die der
Grunderwerbsteuer unterliegt. Es besteht damit der Verdacht, dass der Bf. die
ihm obliegende abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt
hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wird auf der
subjektiven Tatseite Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8
Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) vorausgesetzt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wenn vom Bf. vorgebracht wird,
es entziehe sich seiner Kenntnis, welche Verträge von Dr. B dem
Finanzamt Innsbruck angezeigt wurden, so ist darauf zu verweisen, dass in
Pkt. V des Kaufvertrages vom 10. August 1999 Dr. B mit der
Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages und zur
Einholung aller Genehmigungen, Freistellungen und Löschungen beauftragt und
bevollmächtigt wurde; in der - ebenfalls vom Bf. unterfertigten
- "Vereinbarung" vom 10. August 1999 hingegen findet sich keine
derartige Vertragsbestimmung. Der Bf. kann sich daher nicht darauf berufen, dass
er nicht gewusst habe, welche Verträge Dr. B dem Finanzamt angezeigt
habe.
Darüber hinaus ist darauf
zu verweisen, dass der Bf. als Abgabepflichtiger in der Vernehmung vom
17. Dezember 2001 zu ErfNr. XYZ durch einen Betriebsprüfer des
Finanzamtes Innsbruck befragt wurde, wie es zu erklären sei, dass der Bf.
das um den Betrag von S 2,650.000,00 erworbene Objekt um
S 2,400.000,00 zurückveräußert habe. Der Bf. hat daraufhin
angegeben, er habe das in Kauf genommen. Auch bei dieser Vernehmung hat der Bf.
die weitere Zahlung von S 1,000.000,00 dem Finanzamt nicht bekannt gegeben
und damit unrichtige Angaben zum Kaufpreis gemacht hat. Aus dieser Aussage
lässt sich aber auch schließen, dass der Bf. gewusst hat, dass
Dr. B lediglich ein Betrag von S 2,400.000,00 als Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer bekannt gegeben hat und der weitere geleistete
Betrag von S 1,000.000,00 dem Finanzamt daher weder von Dr. B, noch vom Bf.
selbst - der als Abgabepflichtiger dazu verpflichtet gewesen wäre
- gemeldet wurde.
Es ist allgemein bekannt und
bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass bei Veräußerungen von
Grundstücken zutreffende Erklärungen abzugeben sind; es bestehen daher
für die Beschwerdebehörde keine Zweifel, dass auch der Bf. dies
gewusst hat.
Im Hinblick auf diese
Umstände bestehen somit hinreichende Verdachtsmomente, dass der Bf. es
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass der
für das gegenständliche Grundstück entrichtete Kaufpreis zu
niedrig erklärt wurde.
Der Vollständigkeit halber
wird bemerkt, dass sich der Verkürzungsvorsatz nicht auf die konkrete
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken muss (VwGH 12.11.1985,
85/14/0119).
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen des § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
29. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-I/03
- Stammnummer
- 6097
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF