Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3047-W/02
Unternehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3047-W/02vom 25.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat ein zu 50 % an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl im Streitjahr als auch in den davor liegenden Zeiträumen Umsätze aus dieser Tätigkeit erklärt und überdies gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 eine Verzichtserklärung abgeben, so besteht insbesondere dann keine Veranlassung seine Unternehmereigenschaft anzuzweifeln, wenn er trotz wiederholter Aufforderung jegliche Mitwirkung an der Klärung des - abweichend von seinen bisherigen Steuererklärungen - von ihm erstmalig in der Berufung vorgebrachten Sachverhaltes unterlässt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist seit 20. Mai 1995
alleiniger Geschäftsführer bei der R. GmbH und an dieser - neben
Herrn G. - mit 50 % beteiligt.
Am 18. November 1999
wurde neben den Erklärungen für die Jahre 1996 und 1997 auch ein
Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
abgegeben.
In den Jahren 1996 bis 2000
wurden Umsätze aus der Geschäftsführertätigkeit
erklärungsgemäß versteuert, wobei gleichzeitig ein
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen gemäß
§ 14
Abs. 4 UStG 1994 erfolgte.
Die für das Jahr 2000
erklärten Umsätze (58.333,33 S) wurden erklärungsgemäß
mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 abzüglich einer
Vorsteuerpauschalierung von 1,8 % vom Umsatz (1.050,00 S) veranlagt. Dagegen ist
am 13. Dezember 2001 Berufung erhoben worden, mit der Begründung, dass er
ausschließlich selbständig tätig und daher zu keiner
Umsatzsteuerleistung verpflichtet sei.
Gegen die am 15. Jänner
2002 ergangene abweisende Berufungsvorentscheidung ist am 8. Februar 2002
ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingebracht worden. Begründend wird ausgeführt, dass die Ausübung
einer gesellschafts-rechtlichen Funktion keine unternehmerische Tätigkeit
darstelle. Es wird weiters ohne nähere Erläuterungen auf eine
VwGH-Entscheidung aus dem Jahre 1984 (ohne Benennung der Zahl) verwiesen.
In einem Vorhalt vom 4. April
2002 wurde der Bw. ersucht, Fragen zur Unternehmereigenschaft seiner
Geschäftsführertätigkeit zu beantworten (wie z.B. zur
Weisungsgebundenheit, Gestaltung der Dienstzeit, Ortswahl oder
Urlaubseinteilung) und Judikaturzitate mit Zahl und Datum zu benennen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
29. Mai 2002 geht der Bw. nicht näher auf seine
Geschäfts-führertätigkeit ein, er nimmt lediglich auf eine Stelle
im Kurzkommentar zum UStG von Kolacny-Mayer und auf einen Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen Bezug und ersucht, entsprechend der
gängigen Verwaltungspraxis zu entscheiden. Auf die Fragen zu seiner
Tätigkeit und zur Stellung im Unternehmen wird nicht näher
eingegangen.
Ein weiterer Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 28. Juli 2003, in dem abermals
Gründe für die Verneinung der Unternehmereigenschaft der
Geschäftsführertätigkeit abverlangt wurden, ist zwar beim Postamt
nach Zustellversuch am 31. Juli 2003 hinterlegt worden, das Schreiben ist aber
nicht behoben worden und wurde deshalb mit dem Vermerk "Nicht behoben
zurück" der Behörde retourniert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt.
Das UStG erläutert nur die
Nichtselbständigkeit. Natürliche Personen sind insoweit nicht
selbständig tätig, als sie einem Unternehmen derart eingegliedert
sind, dass sie den Weisungen des Unternehmens zu folgen verpflichtet sind. Die
Selbständigkeit ist für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und die
Kommunalsteuer nach denselben Kriterien zu beurteilen.
Es gibt kein allein
bestimmendes Merkmal für die Selbständigkeit (vertragliche Gestaltung,
Art der Tätigkeit, Form der Entlohnung). Entscheidend ist das Gesamtbild
aller Umstände, also der tatsächliche und rechtliche Sachverhalt des
einzelnen Falles in seiner Gesamtheit. Eines der wichtigsten Kennzeichen ist das
Unternehmerwagnis. Ein solches ist schon dann gegeben, wenn jemand durch die
eigene Geschäftseinteilung wie auch durch die Gestaltung seiner Ausgaben,
die ihm nicht ersetzt werden, ihn also allein belasten, dh. durch die Art seiner
Betriebsführung, die Einnahmen wie auch die Ausgaben und damit den Ertrag
seiner Tätigkeit in nennenswerter Weise zu beeinflussen vermag
(Kolacny-Mayer, Kommentar zum UStG, § 2 Tz. 15).
Gemäß
§ 119
Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder
für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften
offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Nach Abs. 2 leg. cit. dienen
der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen,
Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage
für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben,
für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden
oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des
Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben.
Gemäß
§ 138
Abs. 1 leg. cit. haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140
gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörde in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§119) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
§ 138 Abs. 1 leg. cit.
betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die
Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabenpflichtigen aufklärbar
sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der
Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Es handelt sich
um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken
kann (Ritz, Kommentar zur BAO, § 138 Tz. 1).
Zur Beurteilung der
Unternehmereigenschaft ist es notwendig, dass die Tätigkeit des Bw.
dargestellt wird. In der Vorhaltsbeantwortung vom 29. Mai 2002 sind gerade diese
Aussagen unterblieben. Es ist lediglich ein Verweis auf eine Kommentarstelle und
ein nicht näher bezeichnetes Judikat erfolgt. Eine weitere
Vorhaltsbeantwortung ist überhaupt unterblieben, weil das Schriftstück
nicht einmal beim Postamt behoben wurde, obwohl dem Bw. das aufrechte
Berufungsverfahren bekannt sein musste.
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ist das Kriterium der Weisungsungebundenheit
für die Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit
von wesentlicher Bedeutung. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist demnach auf die dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 9. Dezember 1980, 1666, 2223,
2224/79 und vom 18. September 1996, 96/15/0121) zugrundeliegenden Rechtsansicht
zu verweisen, dass ein Dienstverhältnis nicht vorliegen könne, wenn es
am Merkmal der Weisungsgebundenheit fehle. Danach ist ein
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als selbständig und
somit als Unternehmer anzusehen, wenn aufgrund der Höhe seines
Geschäftsanteils (50 % und mehr) oder aufgrund gesellschaftlicher
Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen
seinen Willen nicht zustande kommen können. Es kann in diesem Fall nicht
die Rede davon sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
verpflichtet sei, den Weisungen eines anderen zu folgen (vgl.
Scheiner-Kolacny-Caganek, UStG 1994, § 2 Anm. 158; Ruppe, UStG 1994, §
2 Tz. 86 und zuletzt Umsatzsteuerprotokoll 2003 zu § 2 Punkt 1.2).
Es gehen daher sowohl die
Judikatur, als auch die Fachliteratur und die Verwaltungspraxis von der
Unternehmereigenschaft bei einer 50 % igen Beteiligung eines
Geschäftsführers einer GmbH aus. Darüber hinaus hat der Bw.
selbst sowohl im Streitjahr als auch in den davor liegenden Zeiträumen
Umsatzsteuererklärungen sowie im Jahr 1999 gemäß
§ 6 Abs. 3 UstG 1994 die "Erklärung des
Verzichtes auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994" abgegeben und demzufolge
seine Tätigkeit als unternehmerisch angesehen.
Der Bw. ist den Aufforderungen,
zur Unternehmertätigkeit Stellung zu nehmen, weder ausreichend
nachgekommen, noch hat er durch andere stichhaltige Gegenäußerungen
die Ansicht des unabhängigen Finanzsenates vom Vorliegen der
Unternehmereigenschaft beseitigt, weshalb davon auszugehen ist, dass das
Finanzamt berechtigt war, aufgrund der bekannten Sachlage von der
Selbständigkeit der Geschäftsführertätigkeit auszugehen und
seine Unternehmereigenschaft zu bejahen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3047-W/02
- Stammnummer
- 6088
- Gültig
- 25.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF