Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4269-W/02
Nachsichtsansuchen, Tod des Bw. vor Berufungsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4269-W/02vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend Abweisung
eines Nachsichtsansuchens vom 23. September 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien vom 23. September 2002
wurde ein Nachsichtsansuchen des Bw., in dem die schwere Krebserkrankung und die
Finanzierung der unbedingt notwendigen Schmerztherapien als Begründung
angeführt und darauf verwiesen wurde, dass die Pension gerade zur
Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichen würde, abgewiesen
und ausgeführt, dass von einer unbilligen Härte nur gesprochen werden
könne, wenn die Abgabenschuld im Vergleich zum Einkommen und Vermögen
des Abgabepflichtigen in einem krassen Missverhältnis stehe und
Einbringungshärten nicht einmal durch Gewährung einer
Zahlungserleichterung hintangehalten werden könnten. Die angeführten
Krankheitskosten würden nicht für eine stattgebende Erledigung
reichen.
In dem von der damaligen
steuerlichen Vertretung dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom
7. Oktober 2002 wird ergänzend zur Berufung ausgeführt, dass der
Steuerpflichtige sich in Spitalsaufenthalt befinde und aufgrund der schweren
Krebserkrankung praktisch aktionsunfähig sei, daher keine beruflichen oder
geschäftlichen Agenden wahrnehmen könne.
Der Finanzverwaltung wurde
mitgeteilt, dass der Bw. am 18. Oktober 2002 verstorben ist. Laut Auskunft
des Gerichtskommissärs wurde vom Bezirksgericht mit Beschluss vom XXX zu
XXX für die Dauer des Abhandlungsverfahrens ein Verlassenschaftskurator
bestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen
fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Die
Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine
persönliche oder eine sachliche sein. Die persönliche Unbilligkeit
ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Die sachliche
Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt
(VwGH 25.1.2001, 98/15/0176).
Gemäß
§ 1022 ABGB erlischt eine Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers,
sodass im vorliegenden Fall die Berufungsentscheidung an den Vertreter der
Verlassenschaft zuzustellen war. Nach dem Tod eines Abgabepflichtigen ist ein
Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der
Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den
Verlassenschaftskurator) zu richten. Da nach Mitteilung des
Gerichtskommissärs im Hinblick auf die zu erwartende
Nachlassüberschuldung bis jetzt keine Erbserklärung abgegeben wurde,
somit noch keine erbserklärten Erben vorhanden sind, haben Zustellungen an
die Verlassenschaft an den Verlassenschaftskurator zu erfolgen.
Bei der Entscheidung über
ein Nachsichtsansuchen ist stets die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
zu berücksichtigen (VwGH 30. 7. 2002, 99/14/0315).
Bedauerlicherweise können daher Argumente, die für eine
persönliche Unbilligkeit sprechen würden (und nur solche Argumente
sind der Berufung und dem Vorlageantrag zu entnehmen), aufgrund des Todes des
Bw. und der damit verbundenen Änderung der Verhältnisse nicht mehr
berücksichtigt werden.
Eine sachliche Unbilligkeit in
Form einer - verglichen mit ähnlichen Fällen - anormalen
Belastungswirkung oder ein aus anderen als aus "persönlichen"
Gründen vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis ist im
vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben.
Mangels Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen kann daher eine Nachsicht nicht gewährt
werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
am 30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4269-W/02
- Stammnummer
- 6087
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF