Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3469-W/11
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3469-W/11vom 08.08.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
(3) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 2 vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen."
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung unter anderem dann zu schätzen (Schätzungsbefugnis), wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Entsprechend der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 115 Abs 1 BAO ist es primär Aufgabe der Behörde, durch eine entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln. Auch ein Schätzungsverfahren muss jedenfalls einwandfrei durchgeführt werden (etwa amtswegige Sachverhaltsermittlung bis zur Grenze des Zumutbaren gehend, mit Aufforderung zur Mitwirkung der Partei, Parteiengehör) und die den Prozeß der Schätzung ausmachenden, letztlich zum Schätzungsergebnis führenden Gedanken und Schlußfolgerungen müssen schlüssig, begründet und nachvollziehbar sein (vgl. zB VwGH 22.11.1999, 93/17/0368).
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wie aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 BAO hervorgeht, genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB VwGH 16.6.1987, 85/14/0125; 18.12.1990, 87/14/0155). Vielmehr ist ein Vorgang tatsächlicher Art dann als erwiesen anzunehmen, wenn die erkennende Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen des logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich so ereignet hat (vgl. zB VwGH 6.12.1990, 90/16/0031; 14.5.1991, 89/14/0195).
Wie den im Sachverhaltsteil dieser Berufungsentscheidung wiedergegebenen Ausführungen im BP-Bericht zu entnehmen ist, wurden vom Prüfer umfangreiche und zweifellos als schwerwiegend zu beurteilende formelle und materielle Mängel der Bücher und Aufzeichnungen des Bw. festgestellt.
Den Anforderungen des § 131 BAO wurde eindeutig nicht entsprochen, zumal anhand der vom Bw. vorgelegten Aufzeichnungen eine Überprüfung der Vollständigkeit der Bonierungen nicht möglich war, weil die Journaleinträge nicht fortlaufend nummeriert waren und jeglicher Bezug zu einem Bon oder einer Rechnung fehlte.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt der entscheidende Inhalt der Vorschrift des § 131 Abs 1 Z 5 BAO in der Anordnung der Sicherstellung der Überprüfbarkeit der Belegmäßigkeit der Eintragungen, also im Gebot der Vorsorge durch entsprechende Einrichtungen, dass der Weg von der Eintragung bis zum Beleg und der Weg vom Beleg zur Buchung jederzeit verfolgt werden kann. Der Beleg hat jene Angaben aufzuweisen, die den der Buchung zu Grunde liegenden Geschäftsvorfall erkennen lassen, also in der Regel die Beschreibung des Vorganges mit seinen sachlichen, zeitlichen und persönlichen Komponenten (vgl. zB VwGH 28.05.2002, 98/14/0097).
Da das im Betrieb des Bw. verwendete elektronische Kassensystem der Marke "ELCON" offenbar über keinen vorschriftsmäßigen Sicherungsmechanismus verfügte, lagen keine entsprechenden Datenerfassungsprotokolle vor. Da deshalb eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung der Geschäftsvorfälle bzw. allfälliger nachträglicher Änderungen nicht möglich war, wurde der gemäß
§ 131 Abs. 3 BAO iVm § 132 BAO gebotenen Vorgehensweise bei Verwendung von Datenträgern nicht entsprochen.
Außerdem waren in den Inventuren der geprüften Jahre unrealistisch hohe und daher offensichtlich unrichtige Warenbestände ausgewiesen, was vom Bw. auch einbekannt wurde.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Inventur wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Buchführung. Fehlt sie oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt, dass nicht alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst wurden. Eine unvollständige bzw. unrichtige Erfassung der Bestände ist bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO zu werten (vgl. zB VwGH 25.10.2006, 2004/15/0065).
Da die formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen des Bw. nicht gegeben war, konnte die BP nicht von einer vollständigen Erfassung sämtlicher Geschäftsfälle ausgehen. Dass die Annahme einer vollständigen Erfassung sämtlicher Geschäftsfälle nicht der Realität entsprochen hätte, wurde durch das Ergebnis der vom Prüfer vorgenommenen kalkulatorischen Umsatzverprobung bestätigt, welche erhebliche Abweichungen zu jenen Aufschlagssätzen ergab, die aufgrund der innerbetrieblichen Preisstruktur zu erwarten gewesen wären.
Der vom Prüfer vorgenommene Vergleich der innerbetrieblichen Kennzahlen mit Branchendurchschnittskennzahlen ergab überdies, dass der erklärte Wareneinsatz bei Speisen iHv 41,48% vom Umsatz im Durchschnitt der geprüften Jahre unrealistisch hoch und daher unglaubwürdig war, zumal der Wareneinsatz bei einem vergleichbaren Restaurant in Wien laut der externen Branchenstudie "GastroObsearcher" im geprüften Zeitraum 28,45% betrug.
Der Rohaufschlag bei Speisen betrug laut dieser Studie 200% und darüber, während der erklärte Rohaufschlag bezogen auf den Wareneinkauf von ca. 86% bis 118% (im Durchschnitt der geprüften Jahre 103%) erheblich unter diesem Wert lag. Auch der erklärte Rohaufschlag bei den Getränken, zB bei Bier mit ca. 142 bis 251%, war eindeutig zu niedrig, da aufgrund von Ein- und Verkaufspreis ein Rohaufschlag von 300% zu erwarten gewesen wäre.
Nach dem Gesamtbild der von der BP ermittelten Fakten, kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass es im Betrieb des Bw. zu Umsatzverkürzungen in einem beträchtlichen Ausmaß gekommen ist, weshalb die bloße Verhängung eines Sicherheitszuschlages nicht gerechtfertigt wäre.
In diesem Kontext erscheint nicht unbeachtlich, dass bei den zwei vorangegangenen abgabenbehördlichen Prüfungen (älteres Material liegt dem Unabhängigen Finanzsenat nicht vor) aufgrund festgestellter formeller und materieller Mängel der Aufzeichnungen und Bücher des Bw. ebenfalls Schätzungen der Besteuerungsgrundlage gemäß
§ 184 BAO durchgeführt werden mussten. Bei der die Jahre 1994, 1995, 1996 umfassenden BP wurden pro Jahr ATS 60.000,00 und bei der die Jahre 1999 und 2000 umfassenden BP wurden pro Jahr ATS 100.000,00 zum jeweils erklärten Umsatz hinzugerechnet.
Faktum ist somit, dass sich der Bw. über einen langen Zeitraum hinweg mit einer bemerkenswerten Beharrlichkeit widersetzte, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung der Bücher und Aufzeichnungen nachzukommen.
Die Tatsache, dass er trotz der Schätzungen in der Vergangenheit nicht für ordnungsgemäße Aufzeichnungen sorgte, mag auf mangelnde Einsicht des Bw. zurückzuführen sein. Dieses Verhalten kann durchaus aber auch bedeuten, dass mit den Schätzungen der Vorjahre dem wahren Ausmaß der praktizierten Abgabenverkürzungen nicht in angemessener Weise Rechnung getragen wurde.
Die steuerliche Vertreterin konnte in der mündlichen Verhandlung zum bisherigen steuerlichen Verhalten des Bw. keine Stellungnahme abgeben, da sie erst im Laufe der die Jahre 2004 bis 2006 betreffenden BP beigezogen wurde und ihr die von der Referentin mitgeteilten Fakten bis dato nicht bekannt gewesen waren.
Die Erklärung des Bw., dass er sich stets auf den Betrieb seiner Gaststätte konzentriert habe, womit er vollkommen ausgelastet gewesen sei, erscheint nicht unglaubwürdig, weist jedenfalls aber auf ein mangelndes Bewusstsein für die mit der Führung eines Betriebes verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen hin.
Diesem in der subjektiven Sphäre des Bw. gelegenen Problem ist bei der Beantwortung der Frage nach der Richtigkeit der Höhe der Schätzung durch die BP für den berufungsgegenständlichen Zeitraum keine Bedeutung beizumessen, da im Ergebnis einer Schätzung gemäß
§ 184 BAO kein Strafzuschlag enthalten sein darf.
Allerdings zeigt sich anhand des steuerlichen Verhaltens des Bw. sehr deutlich, dass durch die bei den vorangegangen abgabenbehördlichen Prüfungen vorgenommenen pauschalen Zuschätzungen das Rechtsbewusstsein des Bw. nicht gesteigert werden konnte.
Deshalb war es im Interesse einer möglichst realitätsnahen Ermittlung des Ausmaßes der praktizierten Umsatzverkürzungen zweifellos geboten, dass sich der Prüfer mit den konkreten Umständen im Betrieb des Bw. ausführlich auseinandersetzte, Kalkulationen vornahm und dabei auch externe Vergleichsdaten entsprechend einbezog. Wie vom Prüfer in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt wurde, bezog sich die Schätzung ausschließlich auf den Restaurantbetreib, nicht jedoch auf die Pension.
Nach der oben dargestellten Rechtslage sind nur solche Bücher und Aufzeichnungen geeignet der Abgabenerhebung zugrunde gelegt zu werden, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen.
Die Tatsache, dass vom Bw. Anlass zur Schätzung gegeben wurde und somit die Berechtigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO gegeben war, wird von diesem nicht bestritten. In der mündlichen Verhandlung wurde zudem bekräftigt, dass die Schätzungsmethode "grundsätzlich" nicht beanstandet werde.
Wie schon in den im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsätzen, wurde seitens des Bw. in der mündlichen Verhaltung ausschließlich vorgebracht, dass die Schätzung der Höhe nach "in Summe nicht gerechtfertigt" wäre, wobei die Einwendungen im Wesentlichen zwei Aspekte betreffen, nämlich die Behauptung der nicht angemessenen Berücksichtigung des Personal- und Eigenverbrauchs sowie die Behauptung der Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass die Essensportionen im Restaurant des Bw. größer als üblich (d.h. größer als in anderen vergleichbaren Restaurants) seien. In der mündlichen Verhandlung neu vorgebracht wurde die nicht durch entsprechende Unterlagen bzw. Berechnungen dokumentierte Einwendung, dass die gleichbleibende Höhe der Umsatzzuschätzungen u.a. deshalb nicht gerechtfertigt wäre, weil wegen Reparaturen im Restaurant und in der Pension eingekaufte Waren nicht zum Verkauf gelangt seien und Zimmer nicht vermietet hätten werden können, was zu Beeinträchtigungen der Umsatzerzielung geführt habe.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist es das Ziel der Schätzung gemäß
§ 184 BAO, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB VwGH 28.08.2007, 2004/17/0211; 08.09.2009, 2009/17/0119; 10.08.2010 2009/17/0129).
Wie vom Prüfer im BP-Bericht nachvollziehbar dargelegt sowie in der Stellungnahme zur Berufung und in dem in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Schreiben erläutert wurde, war der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine kalkulatorische Umsatzverprobung erhebliche Abweichungen ergab, einerseits zu den Rohaufschlagsätzen, die aufgrund der innerbetrieblichen Preisstruktur zu erwarten gewesen wären, andererseits zu den branchenüblichen Rohaufschlagsätzen.
Daher wurden bei der Ermittlung der Umsätze gemäß
§ 184 BAO einerseits die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb herangezogen (tatsächliche Einkaufspreise, Verkaufspreise lt. Karte, Bonierung lt. System), andererseits wurden die gewonnenen Kennzahlen mit Branchenerfahrungswerten und Vergleichskennzahlen gemessen.
Da die Inventuren offensichtlich unrichtige Bestände aufwiesen (was vom Bw. einbekannt wurde), kann an der Annahme konstanter Bestände von € 25.000,00 (2004, 2005) bzw. € 20.000,00 (2006) durch den Prüfer keine Unrichtigkeit erkannt werden.
Tatsache ist, dass dem sich aus der Inventurberichtigung ergebenden zusätzlichen Wareneinsatz von insgesamt € 117.774,10 (verteilt auf 3 Jahre) kein Erlös gegenübergestellt wurde, was zweifellos auf eine maßvolle Vorgehensweise des Prüfers hinweist.
Beim Ansatz der Mittelwerte für Wareneinsatz und Rohaufschlag orientierte sich der Prüfer an einer Studie eines renommierten Marktforschungsinstitutes (GastroObsearcher), welches regelmäßig Daten und Fakten zum österreichischen Gastronomiemarkt präsentiert. Diese GastroObsearcher-Auswertungen geben Aufschluss über aktuelle Marktdatenvergleiche nach Sortimentsgruppen und spezifische Branchenkennzahlen. Nach einer solchen Studie war in den geprüften Jahren bei einem vergleichbaren Restaurant in Wien von einem Wareneinsatz von 28,45% und von einem Rohaufschlag für Speisen von 200% und mehr auszugehen.
Die Tatsachen, dass vom Prüfer anstatt des branchenüblichen Rohaufschlages für Speisen von 200% und mehr lediglich ein reduzierter Rohaufschlag von 140% angenommen wurde sowie anstatt des branchenüblichen Wareneinsatzes von 28,45% aufgrund des zusätzlichen Wareneinsatzes aus der Inventurberichtigung ein wesentlich höherer Wareneinsatz von 37,94% berücksichtigt wurde, lassen eindeutig erkennen, dass die innerbetrieblichen Verhältnisse und die seitens des Bw. eingewendeten Umstände sehr wohl die erforderliche angemessene Beachtung fanden.
Daher ist davon auszugehen, dass der seitens des Bw. geltend gemachte Personal- und Eigenverbrauch und der bei einigen Speisen etwas höhere Wareneinsatz (laut Speisenkarte 200 Gramm anstatt 150 Gramm Fleisch) sowie allfällige Unwägbarkeiten (nicht zum Verkauf gelangte Waren, Schwund etc.) in einem nicht zu geringen Ausmaß berücksichtigt wurden.
Die Vorgehensweise des Prüfers bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO erweist sich bei objektiver Betrachtung insgesamt als ausgesprochen moderat. Die Einwendungen des Bw. erscheinen im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage als Versuch der Geltendmachung überzogener Begehrlichkeiten.
Bei der kontradiktorischen Erörterung in der mündlichen Berufungsverhandlung trat auf eine sehr eindeutige Weise zutage, dass die Einwendungen gegen die Höhe der Schätzung als bloße Zweckbehauptungen zu beurteilen sind, zumal vom Prüfer nachvollziehbar erklärt werden konnte, dass sämtliche vom Bw. als Gründe für die begehrte Reduktion des Schätzungsergebnisses ins Treffen geführten Umstände bereits bei der Schätzung durch die BP angemessen berücksichtigt wurden.
Zur Einwendung betreffend den Personal- und Eigenverbrauch ist festzustellen, dass die dazu getroffene Aussage des Bw., dass das Personal in seinem Betrieb angewiesen sei, jedem Dienstnehmer Speisen und Getränke nach Wunsch zu verabreichen und dass es manchmal vorkomme, dass Verpflegung für zu Hause mitgenommen werde, als glaubwürdig beurteilt wird. Allerdings konnte auch in der mündlichen Verhandlung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, dass der nicht durch Aufzeichnungen nachgewiesene Personal- und Sachaufwand vom Prüfer bei der Schätzung nicht entsprechend beachtet worden wäre.
Weiters wurde seitens des Bw. offensichtlich nicht bedacht, dass sich der begehrte Ansatz der Sachbezugswerte iHv € 32.127,29 pro Jahr für den Personal- und Eigenverbrauch als ungünstiger erweisen könnte, da diese Maßnahme zwingend mit einer Erhöhung des Rohaufschlages auf ein branchenübliches Niveau einhergehen müsste, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden.
Zur Einwendung der größeren Portionseinheiten inklusive der dazu vom Bw. vorgetragenen Erläuterungen ist festzustellen, dass es glaubwürdig ist, dass im Restaurant des Bw. bei einigen Speisen (laut vorgelegter Speisenkarte) größere Fleischportionen (200 Gramm anstatt der üblichen 150 Gramm) angeboten werden.
Wie aus den Ausführungen des Prüfers und aus den seitens des Bw. erstatteten Vorbringen zu entnehmen ist, bezieht sich das Argument der größeren Portionseinheiten ausschließlich auf das Fleischgewicht bei einigen Speisen laut Speisenkarte, d.h. im Restaurant des Bw. wurden nicht generell größere Speisenportionen als in Vergleichsbetrieben üblich angeboten.
Faktum ist, dass weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte, dass die größeren Fleischportionen bei einigen Speisen vom Prüfer bei der Schätzung nicht entsprechend beachtet worden wäre. Die in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Prüfers, welche eine ausführliche Replik auf die Einwendung betreffend die größeren Portionen beinhaltet, konnte nämlich seitens des Bw. mit keinerlei stichhaltigen Argumenten entkräftet werden. Wie von der steuerlichen Vertretung eingeräumt wurde, liegen keine entsprechenden Berechnungen vor, anhand derer die Behauptung der nicht ausreichenden Berücksichtigung des Wareneinsatzes bei der Schätzung verifiziert werden könnte. Demgegenüber wurde in der Stellungnahme des Prüfers mittels einer nachvollziehbaren Berechnung aufgezeigt, dass der kalkulatorische Rohaufschlag bei einem Wiener Schnitzel aus 200 Gramm Schweinefleisch selbst dann noch bei ca. 150% gelegen wäre, wenn pro verkauftem Schnitzel zwei weitere Wiener Schnitzel verschenkt oder entsorgt würden. Das zur Einwendung betreffend größere Portionseinheiten von der steuerlichen Vertretung abschließend erstattete Vorbringen, dass der Rohaufschlag nach allgemeiner Erfahrung nicht stimmen könne, wenn er nach branchenüblichen Grundsätzen kalkuliert sei, stellt sich definitiv als widersinnige Behauptung dar, da es auf der tatsachenwidrigen Annahme einer Nichtberücksichtigung der ermittelten innerbetrieblichen Gegebenheiten bei der Schätzung beruht.
Das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, dass es durch diverse Unwägbarkeiten zum Verderb von Waren und zur Nichtbelegung von Zimmern in der Pension und somit zu Umsatzeinbußen in nicht bezifferter Höhe gekommen sei, ist glaubwürdig. Allerdings konnten die Ausführungen des Prüfers in der mündlichen Verhandlung, wonach auch dieser Umstand vom Prüfer bei der Schätzung entsprechend berücksichtigt wurde, seitens des Bw. nicht durch nachvollziehbare Argumente widerlegt werden. Betreffend die Nichtbelegung von Zimmern wegen Reparaturarbeiten wurde vom Prüfer darauf hingewiesen, dass die vom Bw. neben dem Restaurant geführte Pension nicht in die Schätzung einbezogen wurde.
Den Berufungsbegehren des Bw. kann somit nicht gefolgt werden, da dies im Ergebnis zu einer doppelten Berücksichtigung des Personal- und Eigenverbrauches, des höheren Wareneinsatzes bei einigen Fleischspeisen und diverser Umsatzeinbußen durch Unwägbarkeiten führen würde.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes führt somit zum Ergebnis, dass an der Vorgehensweise der BP bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am meisten geeignet erscheint (vgl. zB VwGH 25.6.1998, 97/15/0218).
Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BP diesem Grundsatz nicht entsprochen hätte. Das Schätzungsverfahren wurde einwandfrei abgeführt. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge sind schlüssig und folgerichtig. Das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bestehende Ergebnis der Schätzung steht mit der Lebenserfahrung im Einklang.
Im Übrigen muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. zB VwGH 25.1.2006, 2001/13/0274).
Abschließend ist festzustellen, dass seitens des Bw. keine substantiierten Vorbringen erstattet wurden, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Schätzung in Zweifel ziehen lassen könnten.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8. August 2012
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3469-W/11
- Stammnummer
- 60844
- Gültig
- 08.08.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF