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Findok · Richtlinien

AH-4601

4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

geltende FassungRichtlinie2023-0.388.826gilt ab 05.06.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-4601

Wortlaut laut Findok

4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und der Verordnung (EU) 2016/1686 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 22A.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.388.826
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0045-IV/8/2012
Stammnummer
60607
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
05.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF