Findok · Richtlinien
AH-4601
2. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 28.03.2019)RichtlinieBMF-010302/0090-IV/8/2016gilt ab 27.09.2016
Inhaltsverzeichnis der AH-4601
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.09.2016 bis 28.03.2019.
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und der Verordnung (EU) 2016/1686 dürfen den im Anhang I und Anhang IA der Verordnungen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Es besteht somit ein Ausfuhrverbot für all jene Güter (ausgenommen jene des Abschnitts 2.2.), die an die im Anhang I und Anhang IA der Verordnungen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen versendet/ausgeführt werden sollen.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist,
dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und Art 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1686 ist die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Tätigkeiten, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Verbots ist, untersagt.
2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.1. Andere als die im Anhang I und Anhang IA der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen
Güter, die an andere als im Anhang I oder Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2.
2.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Abschnitt 3.
derzeit frei
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 VO 881/2002, ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9
- Anhang I VO 881/2002, ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9
- Art. 2a Abs. 1 VO 881/2002, ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9
- Anhang IA VO 881/2002, ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9
- Art. 2 Abs. 2 VO 881/2002, ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9
- VO 2016/1686, ABl. Nr. L 255 vom 21.09.2016 S. 1
- Art. 11 Abs. 1 VO 2016/1686, ABl. Nr. L 255 vom 21.09.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0090-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0045-IV/8/2012
- Stammnummer
- 60607
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 27.09.2016 bis 28.03.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF