Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2673-W/02
Veranlagung eines Türstehers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2673-W/02vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeiten des Berufungswerbers als Türsteher eines Etablissements umfassten die Sicherung des Zuganges und die Entgegennahme der Garderobe. Mit diesen Tätigkeiten war der Berufungswerber in das Unternehmen des Etablissements eingegliedert und nicht selbständig tätig. Seine Einnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer und führen einkommensteuerlich zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Trinkgelder stellen als Arbeitslohn von Dritter Seite andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 41 Abs.1 Z 1 EStG 1988 dar und bewirken eine Pflichtveranlagung, sofern sie gemeinsam mit allfälligen weiteren anderen als lohnsteuerpflichtigen Einkünften bzw. nach einem allfälligen Verlustausgleich die Grenze des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 übersteigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Oberwart betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
1994, 1995, 1996, 1997 und 1998 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1994,
1995, 1996 und 1997 entschieden:
1.)
Der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995, 1996
und 1998 wird Folge gegeben.
a)
Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995 und 1996 werden
aufgehoben.
b)
Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 wird abgeändert. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer für das Jahr 1998
sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2.)
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 wird als
unbegründet abgewiesen.
Dieser
Bescheid wird zur Umrechnung in Euro abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen
und die Höhe der Umsatzsteuer für das Jahr 1997 sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
3.)
Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995
und 1996 wird teilweise Folge gegeben.
Diese
Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer für die Jahre
1994, 1995 und 1996 sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
4.)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war von 1994 bis 1997
als Türsteher in B im Etablissement A tätig, wobei ihm der
Auftraggeber eine Wohnung in B, C-Straße zur Verfügung stellte. Ab
September 1997 war der Bw. im Firmenbuch als Kommanditist der D-KEG in E
eingetragen. Ab August 1998 war der Bw. im Firmenbuch als Kommanditist der F-KEG
in E eingetragen. Ab 1997 mietete der Bw. ein Gasthaus in E und vermietete es an
die D-KEG bzw. die F-KEG weiter.
Mit Schreiben vom 7.
Jänner 1999 (neuer ESt-Akt Bl 19ff/1998) hielt das Finanzamt B dem Bw.
vor, dass Hausdurchsuchungen u.a. Tagesabrechnungen über die im
Etablissement A erwirtschafteten Erlöse und deren Aufteilung für
die Monate Dezember 1996, Jänner, Juni und Juli 1997 zutage gefördert
hätten. Daraus ergäbe sich, dass nach der Auszahlung der
Prostituierten auch regelmäßig eine Bezahlung des Stammpersonals
erfolgt sei. Der Bw. habe täglich 2.500 öS erhalten. Bei
einer Befragung im Dezember 1997 habe sich der Bw. damit verantwortet, dass er
ab September 1994 aushilfsweise als Türsteher im Etablissement A
gearbeitet hätte und es sich dabei nur um Gefälligkeitsleistungen
gehandelt hätte; der Bw. hätte dafür nur Trinkgelder sowie die
Wohnung in B, C-Straße zur Verfügung gestellt bekommen. Auf
den Bw. seien seit 1994 sechs PKW zugelassen gewesen, die laut Bw. anderen
Personen gehört hätten, deren Namen er nicht angeben
könnte. Die Deckung des Lebensunterhaltes des Bw. seit September
1994 sei nicht nachvollziehbar, insbesondere die Mietvorauszahlung für
einen Mercedes in Höhe von 181.000 öS bei
Leasingvertragsabschluss im Herbst 1996 (+ weitere monatliche Leasingraten in
Höhe von mehr als 15.000 öS). Aufgrund der beschlagnahmten
Tagesabrechnungen seien dem Bw. für 13 Tage im Dezember 1996, für
15 Tage im Jänner 1997 und für vier Tage im Juni 1997 insgesamt
79.215 öS zuzurechnen (Aufteilung der Einnahmen siehe Tabelle unten).
Die Tagesabrechnungen sowie die Angaben des Bw. stellten die Grundlage für
folgende vorläufige Schätzung für die Jahre 1994 bis 1997
dar:
|
Jahr
|
Monate
|
à
Tage
|
Tagesbetrag
|
Trinkgelder
|
Sachbezug (Wohnung)
|
für
Monate
|
1994
|
3
|
20
|
1.500,--
|
500,--
|
2.520,--
|
4
|
1995
|
7
|
20
|
1.500,--
|
500,--
|
2.520,--
|
8
|
1996
|
9
/ 10
|
20
|
2.500,--
|
500,--
|
2.520,--
|
12
|
|
Dezember
|
13
|
31.715,--
|
|
|
|
1997
|
Jänner
und Juni
|
19
|
47.500,--
|
500,--
|
2.520,--
|
2
Aus dieser
Schätzung ergäben sich folgende Jahresbeträge bzw.
vorläufigen Umsatz- und Einkommensteuerbeträge:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Tagesabrechnungen
|
|
|
31.715,00
|
47.500,00
|
Tage pro
Monat
|
20
|
20
|
20
|
|
Tagessatz
|
1.500,00
|
1.500,00
|
2.500,00
|
|
Anzahl der
Monate
|
3
|
7
|
9
|
|
Jahresbetrag
brutto
|
90.000,00
|
210.000,00
|
481.715,00
|
47.500,00
|
Jahresbetrag
netto
|
75.000,00
|
175.000,00
|
401.429,00
|
39.583,00
|
|
|
|
|
|
Trinkgelder
|
|
|
|
|
Tage pro
Monat
|
20
|
20
|
20
|
19
|
Tagesbetrag
|
500,00
|
500,00
|
500,00
|
500,00
|
Anzahl der
Monate
|
3
|
7
|
10
|
1
|
Jahresbetrag
brutto
|
30.000,00
|
70.000,00
|
100.000,00
|
9.500,00
|
Jahresbetrag
netto
|
25.000,00
|
58.333,00
|
83.333,00
|
7.917,00
|
|
|
|
|
|
Sachbezug
|
|
|
|
|
Anzahl der
m
2
|
84
|
84
|
84
|
84
|
Satz pro
m
2
|
30,00
|
30,00
|
30,00
|
30,00
|
Anzahl der
Monate
|
4
|
8
|
12
|
2
|
Jahrebetrag
netto
|
10.080,00
|
20.160,00
|
30.240,00
|
5.040,00
|
|
|
|
|
|
Faktor
Brutto-Netto
|
|
|
|
|
1,2
|
|
|
|
|
|
Jahressummen
netto
|
110.080,00
|
253.493,00
|
515.002,00
|
52.540,00
|
|
|
|
|
|
Einkommen
|
110.080,00
|
253.493,00
|
515.002,00
|
52.540,00
|
Einkommensteuer
|
9.008,00
|
50.768,00
|
155.830,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
Umsatzsteuer
|
|
|
|
|
Erlöse
20%
|
100.000,00
|
233.333,00
|
484.762,00
|
47.500,00
|
20%
|
20.000,00
|
46.667,00
|
96.952,00
|
9.500,00
Eine
Stellungnahme des Bw. zu diesem Vorhalt ist nicht ersichtlich.
Die Prüfungsabteilung
für Strafsachen erstattete am 19. August 1999 einen Erhebungsbericht
(Bl 7ff/1997) an das Veranlagungsreferat, der von einem
Tätigkeitsbeginn des Bw. als Türsteher im September 1994, einer
Nichtausübung der Tätigkeit durch vier Monate im Jahr 1995 infolge
Haft, einer Nichtausübung der Tätigkeit durch ein Monat (Anm.:
offenbar Urlaubsberücksichtigung) im Jahr 1996 und von einer vollen
Tätigkeitsausübung im Jahr 1997 durch zwei Monate (Jänner und
Februar) zuzüglich vier Tagen im Juni ausging. Es sei von einer
werkvertragsähnlichen Tätigkeit und somit Einkünften aus
Gewerbebetrieb auszugehen. Der Wert der Wohnung C-Straße sei aufgrund der
Miethöhe mit 12.000 öS monatlich anzusetzen. Pro Monat habe
der Bw. durchschnittlich 15mal als Türsteher den Zugang geregelt. Somit
ergäben sich (in öS) - für 1994: 2.500 pro Nacht mal
4 mal 15, somit 150.000 zuzüglich 48.000 Wohnungswert, - für
1995: 2.500 mal 8 mal 15, somit 300.000 zuzüglich 144.000
Wohnungswert, - für 1996: 2.500 mal 11 mal 15, somit 412.500
zuzüglich 144.000 Wohnungswert, - für 1997: 2.500 mal (2 mal 15
plus 4), somit 85.000 zuzüglich 24.000 Wohnungswert.
Der Veranlagungsakt des Bw.
wurde an das nunmehr zuständige Finanzamt abgetreten, welches auf Basis des
Erhebungsberichtes vom 19. August 1999 die mit 8. Mai 2001 datierten
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995, 1996 (jeweils ohne Ansatz
des Wohnungswertes als Umsatz) und Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1994, 1995, 1996 und 1997 (jeweils inklusive Wohnungswert) erließ
(Bl 14ff/1997), wobei die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 1997
um den Anteil des Bw. an den Einkünften der D-KEG (-7.436 öS)
vermindert wurden. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 vom
8. Mai 2001 (Bl 31f/1997) erging gemäß der vom Bw.
eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1997 vom Jänner 1999
(Bl 3ff/1997). Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 vom
8. Mai 2001 erging aufgrund einer Schätzung (ohne
Vorsteuerberücksichtigung) der Umsätze (aus der Gasthausvermietung)
mit 689.627,23 öS. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998
vom 8. Mai 2001 erging auf Basis der Einkunftsanteile des Bw. als
Kommanditist der D-KEG und der F-KEG.
Mit Schreiben vom 11. Juni
2001 wurde um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 9. Juli 2001
hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994
bis 1998, die am 11. Mai 2001 eingegangen seien, ersucht (Bl 8/1998).
Die Rechtsmittelfristverlängerung wurde offenbar stillschweigend
gewährt (Wirkung gemäß
§ 245 Abs. 3f
BAO).
Mit Schreiben vom 15. Juni
2001 (Bl 9f/1998) wurde Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für 1994 bis 1998 erhoben. Nur für die
Vermietung des Gasthauses ab 1997 an die D-KEG bzw. F-KEG seien Unterlagen
vorhanden, nicht aber für die Vorjahre, weshalb um Akteneinsicht ersucht
werde. Laut einem Schreiben vom 16. Juli 2001 (Bl 13/1998) erfolgte
eine derartige Bekanntgabe der Unterlagen des Finanzamtes anlässlich einer
persönlichen Besprechung zwischen steuerlicher Vertretung und Referentin
des Finanzamtes.
Mit Schreiben vom
13. August 2001 wurde die Berufung ergänzt (Bl 15ff/1998): Aus
der Nichtbeantwortung des Vorhaltes des Finanzamtes B vom 7. Jänner
1999 sei offensichtlich geschlossen worden, dass die Schätzung zu niedrig
sei. Richtig sei, dass der Bw. im Durchschnitt 2 bis 3 Tage
wöchentlich als Türsteher tätig gewesen sei und zwar 1994 drei
Monate, 1995 sieben Monate, 1996 neun Monate und 1997 zwei Monate und separat
einige Tage, wie im Vorhalt angeführt. Neben dem Bw. sei noch ein weiterer
Türsteher beschäftigt gewesen, teilweise habe der Chef des
Etablissements diese Tätigkeit ausgeübt. Falsch sei, dass der Bw.
täglich 2.500 öS erhalten habe, vielmehr habe er 1994 und 1995
- wie im Vorhalt angeführt - 1.500 öS und
ab 1996 2.500 öS erhalten, jedoch nicht jeden Tag, sondern völlig
unregelmäßig; der Bw. sei somit 1994 und 1995 auf netto ca.
20.000 öS und ab 1996 netto ca. 30.000 öS gekommen.
Zusätzlich habe der Bw. Trinkgelder bekommen, aber nur durchschnittlich
300 öS pro Tag und somit ca. 3.600 pro Monat. Wenn der Chef des
Etablissements öfters Bezüge offen in der Kassa eingetragen habe, dann
hätten er oder der Kassenführer das restliche Geld selbst
eingesteckt. Das Etablissement A habe für Mitarbeiter mehrere
Wohnungen unterhalten, darunter die in der C-Straße, welche dem Bw.
offiziell zur Verfügung gestanden sei. Tatsächlich sei die Situation
so gewesen, dass jeweils die neuen Mädchen - manchmal eine, manchmal
zwei bis drei - in dieser Wohnung untergebracht worden seien, bis für
sie eine ständige Unterkunft bereitgestanden sei. Diese Einquartierungen
hätten von einigen Tagen bis zu einem Monat gedauert, manchmal habe es vier
bis sechs Wochen keine gegeben. Die Wohnung könne nicht mit den
tatsächlichen Mietkosten, sondern nur mit dem Sachbezugswert laut Vorhalt
angesetzt werden. Der o.a. Mercedes sei - inkl. Bardepot -
vom Chef des Etablissements A bezahlt und auf den Namen des Bw. angemeldet
worden. Das Auto sei zu rund 80 bis 90% vom Etablissement bzw. dessen Leitung
benützt worden, und zwar überwiegend um Gäste nach Hause zu
fahren. Weiters habe der Bw. die neuen Mädchen aus Wien oder München
von Bahnhöfen etc. abholen müssen. Dem Bw. sei der Mercedes nach dem
Ausscheiden aus dem Etablissement A samt den offenen Leasingraten
überlassen worden; die Leasinggesellschaft habe den Wagen Anfang 1999 wegen
der Rückstände eingezogen. Für die private Nutzung des
Wagens sei der halbe Sachbezugswert anzurechnen, da der Bw. das Fahrzeug nur
geringfügig für Privatfahrten genutzt habe. Der Bw. habe seine
Freizeit überwiegend im Kraftsportzentrum verbracht. Die
Einkommensteuer 1994 bis 1997 sei daher auf folgender Basis
festzusetzen:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Tagesabrechnungen
|
|
|
|
|
Tage pro
Monat
|
12
|
12
|
12
|
12
|
Tagessatz
|
1.500,00
|
1.500,00
|
2.500,00
|
2.500,00
|
Anzahl der
Monate
|
3
|
7
|
9
|
2
|
+3
Tage
|
Jahresbetrag
brutto
|
54.000,00
|
126.000,00
|
270.000,00
|
67.500,00
|
|
|
|
|
|
Trinkgelder
|
|
|
|
|
Tage pro
Monat
|
12
|
12
|
12
|
12
|
Tagesbetrag
|
300,00
|
300,00
|
300,00
|
300,00
|
Anzahl der
Monate
|
3
|
7
|
9
|
2
|
+3
Tage
|
Jahresbetrag
brutto
|
10.800,00
|
25.200,00
|
32.400,00
|
8.000,00
|
|
|
|
|
|
Sachbezug
Wohnung
|
|
|
|
|
Anzahl der
m
2
|
84
|
84
|
84
|
84
|
Satz pro
m
2
|
30,00
|
30,00
|
30,00
|
30,00
|
Anzahl der
Monate
|
4
|
8
|
12
|
2
|
Jahrebetrag
brutto
|
10.080,00
|
20.160,00
|
30.240,00
|
5.040,00
|
|
|
|
|
|
Sachbezug
Auto
|
|
|
|
|
Monate
|
4
|
8
|
12
|
2
|
Satz pro Monat,
50%
|
3.500,00
|
3.500,00
|
3.500,00
|
3.500,00
|
Jahresbetrag
brutto
|
14.000,00
|
28.000,00
|
42.000,00
|
7.000,00
|
|
|
|
|
|
Jahressummen
brutto
|
88.880,00
|
199.360,00
|
374.640,00
|
87.540,00
Umsatzsteuerpflichtige
Umsätze ergäben sich in diesen Jahren nicht. Das Etablissement A
habe keinen einzigen Dienstnehmer angemeldet, offensichtlich um SV-Beiträge
und Lohnabgaben zu sparen. Den Dienstnehmern des Etablissements A sei nicht
bekannt gewesen, dass sie nicht angemeldet gewesen seien und keinen
Versicherungsschutz genossen hätten.
Hinsichtlich 1998 richte sich
die Berufung gegen die Umsatzsteuer; der Bw. habe das Haus in E gemietet und zu
gleichen Bedingungen weitervermietet. Es ergebe sich somit keine Zahllast.
Beiliegend werde eine Umsatzsteuererklärung 1998 eingereicht mit dem Antrag
auf erklärungsgemäße Veranlagung. Diese Beilage
(Bl 23ff/1998) weist einen zu 20% steuerpflichtigen Umsatz von
692.582,75 öS sowie die Umsatzsteuer und die Vorsteuer in Höhe
von jeweils 138.516,55 öS aus.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 wurde mit Schreiben vom 25. September 2001
zurückgezogen (Bl 28/1998) und mit Bescheid vom 2. Oktober 2001
als gegenstandslos erklärt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst zur Erhebung der
Berufung auf Briefpapier der H-KEG, unterschrieben durch Herrn G, welcher
persönlich vom Bw. am 4. Dezember 1998 umfassend steuerlich
bevollmächtigt wurde (vgl. Dauerbelege) und auch Komplementär der
H-KEG ist. Für die H-KEG ist keine Bevollmächtigung durch den Bw.
offensichtlich (und auch keine Berufung auf die erteilte Vollmacht
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 3 und § 88
Abs. 9 WTBG BGBl I 1999/58, etwa im Wege von Finanz-Online).
Dennoch sind die Berufungsschrift vom 15. Juni 2001 und das Ersuchen um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist vom 11. Juni 2001 von einem
gehörig Bevollmächtigten erhoben worden, schon weil sie von Herrn G
jeweils persönlich unterschrieben worden sind (vgl. gleiche Unterschrift
des Bevollmächtigten auf Vollmachtsurkunde vom 4. Dezember 1998).
Somit kann es dahingestellt bleiben, ob durch die Wendung
"Im Auftrag und Namen unseres Mandanten"
im Fristverlängerungsansuchen vom 11. Juni 2001 eine wirksame
Geltendmachung der Bevollmächtigung (auch) der H-KEG für das
gegenständliche Berufungsverfahren gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 3 und § 88 Abs. 9 WTBG erfolgt
ist.
Zur Umsatzsteuer:
Die Tätigkeit des Bw. als
Türsteher umfasste die Sicherung des Zuganges zum Etablissement sowie
- laut seiner Aussage am Finanzamt B vom 16. Dezember 1997
(Schriftverkehrsakt Bl 1) - die Entgegennahme der Garderobe. Mit
diesen Tätigkeiten war der Bw. in das Unternehmen des Etablissements
eingegliedert, worauf auch die Zurverfügungstellung einer Wohnung für
ihn spricht, und nicht selbständig tätig. Der Bw. wurde somit als
Türsteher nicht unternehmerisch gemäß
§ 2 Abs. 1f
UStG 1994 tätig.
Die Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 1994 bis 1996 sind daher - mangels umsatzsteuerbarer
Tatbestände in diesen Jahren - stattgebend aufzuheben.
Mit der Vermietung des
(Gast-)Hauses in E an die D-KEG und (später) die F-KEG wird der Bw. (trotz
seiner Kommanditistenstellung in beiden KEG´s) unternehmerisch tätig
(entgeltliche Nutzungsüberlassung durch Gesellschafter; vgl
Ruppe,
UStG 19942
§ 1 Tz 106). Auch wenn es sich hier laut Vorbringen und
Umsatzsteuererklärung 1998 offenbar um eine Weiterverrechnung ohne
Aufschlag handelt (nur die Umsatzsteuererklärung 1997 ergibt eine Zahllast
von 1.667 öS), kann die Unternehmereigenschaft im
gegenständlichen Fall gemäß
§ 6 LiebhVO
BGBl 1993/33 nicht durch die mangelnde Überschusserzielungsabsicht
ausgeschlossen sein.
Indem das Finanzamt den
Umsatzsteuerbescheid 1997 aufgrund der im Jänner 1999 samt einem Verzicht
auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer ab 1997 (noch beim
Finanzamt B) eingereichten Umsatzsteuererklärung 1997 (vgl.
Bl 3ff/1997 und Dauerbelege), welche laut Seite 1 den Zeitraum ab
1. September betrifft, erlassen hat, sind im Umsatzsteuerbescheid 1997
keine Umsätze aus der Türstehertätigkeit enthalten. Die Berufung
gegen den erklärungsgemäß (inkl. geltend gemachter Vorsteuer)
ergangenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 ist abzuweisen, weil
- entgegen dem Berufungsvorbringen - der Bw. im Jahr 1997 sehr wohl
steuerpflichtige (Vermietungs-)Umsätze erzielt hat. Der
Umsatzsteuerbescheid 1997 ist aber zwecks Umrechnung in Euro
abzuändern.
Der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1998, welcher aufgrund einer Schätzung ergangen ist,
wird durch erklärungsgemäße Veranlagung der im
Berufungsverfahren eingereichten Umsatzsteuererklärung stattgegeben, da der
Grund für die Schätzung - die Nichterklärung der
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer - weggefallen
ist.
Zur
Einkommensteuer:
Bei der Schätzung der Einnahmen aus der
nichtselbständigen (s.o.) Türstehertätigkeit wird dem
Berufungsvorbringen
- in folgenden Punkten gefolgt:
-- Höhe
der arbeitstäglichen Barentlohnung in den Jahren 1994 und 1995 nur
1.500 öS und somit niedriger als in den Jahren 1996 und 1997; der
Anstieg der Entlohnung je Schicht mit fortschreitendem Dienstalter und Erfahrung
ist glaubwürdig;
-- Höhe
des durchschnittlichen Trinkgeldes je Arbeitstag 300 öS; dies ist
glaubwürdig;
-- Bewertung
der Dienstwohnung in B, C-Straße mit dem Sachbezugswert, was aus der
nichtselbständigen Tätigkeit und somit Arbeitnehmereigenschaft des Bw.
resultiert, weil die Sachbezugs-Verordnung BGBl 1992/642 gemäß
deren § 2 Abs. 1 auf Wohnraum, den der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, zwingend anzuwenden ist; weiters
resultiert aus der Qualifizierung als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit die Anwendung von Werbungskostenpauschale sowie Verkehrs- und
Arbeitnehmerabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 5 EStG 1988,
denn die Bezüge vom Etablissement A unterlagen gemäß
§ 47 Abs. 1 EStG 1988 dem Lohnsteuerabzug, auch wenn dieser nicht
vorgenommen wurde;
-- die Anzahl
der Sachbezugsmonate hinsichtlich Wohnung, weil sie mit der diesbezüglichen
Anzahl laut Vorhalt (des Finanzamtes B vom 7. Jänner 1999)
übereinstimmt;
- in folgenden Punkten teilweise gefolgt:
-- 15
Arbeitstage pro Monat, indem die bezahlten Arbeitstage laut beschlagnahmten
Tagesabrechnungen für Jänner 1996, nämlich 15 (vgl. Vorhalt des
Finanzamtes B vom 7. Jänner 1999) als Basis genommen werden; der
weitergehenden Absenkung auf 12 (bezahlte) Arbeitstage laut Berufungsvorbringen
wird nicht gefolgt, weil eine so geringe Zahl bezahlter Arbeitstage nicht
glaubwürdig erscheint; die durch die beschlagnahmten
Tagesabrechnungen genauer bekannten Monate Dezember 1995, Jänner und Juni
1996 werden anhand dieser Aufzeichnungen angesetzt; der Schutzbehauptung des
Bw., er habe nicht das gesamte an ihn laut diesen Aufzeichnungen bezahlte Geld
erhalten, wird nicht gefolgt;
--
hinsichtlich des ab 1. Oktober 1996 geleasten Mercedes: Finanzierung und
wahre Halterschaft durch Etablissement A sind
glaubwürdig; naturgemäß kann ein diesbezüglicher
Sachbezug des Bw. erst ab 1. Oktober 1996 erfolgt sein, sodass - zum
Vorteil des Bw. - erstmals für 1996 ein diesbezüglicher
Sachbezug und in diesem Jahr nur für drei Monate anzusetzen
ist; nicht gefolgt kann hingegen dem Ansatz von nur dem halben
Sachbezugswert werden, weil gemäß
§ 4 Abs. 2 der VO
BGBl 1992/642 hierfür "nachweislich"
maximal 500 km monatlich gefahren werden dürfen; ein derartiger
Nachweis liegt aber nicht vor;
--
hinsichtlich der Zahl der Arbeitsmonate pro Jahr: Maximal eines der Monate pro
Jahr wird für Urlaub und sonstige Nichttätigkeit berücksichtigt,
weil keine längeren Urlaube etc. ersichtlich sind und ohnehin nur 15
Arbeitstage pro Monat angesetzt werden; somit wird im Ergebnis dem
diesbezüglichen Berufungsvorbringen für 1994 (drei Arbeitsmonate) und
1995 (sieben = zwölf minus vier Haftmonate minus ein Monat Urlaub etc.)
entsprochen; für 1996 wird von elf Arbeitsmonaten, von denen aber in der
unten angeführten Berechnungstabelle der Dezember extra auf Basis der
beschlagnahmten Tagesabrechnungen angesetzt wird, ausgegangen. Für 1997
wird von zwei Arbeitsmonaten (Jänner und Februar) plus vier Tagen im Juni,
von denen der Jänner und der Juni auf Basis der beschlagnahmten
Tagesabrechnungen angesetzt werden, ausgegangen. Bei der
Trinkgeldberechnung wird im Dezember 1996 von 13 Tagen, im Jänner 1997 von
15 Tagen und im Juni 1997 von vier Tagen ausgegangen (jeweils auf Basis der
beschlagnahmten Tagesabrechnungen); ansonsten jeweils von 15 Arbeitstagen pro
Arbeitsmonat.
Somit ergeben sich folgende
Berechnungen:
|
in öS
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Barentlohnung von
Etablissement A
|
|
|
|
|
Tage pro Monat
|
15
|
15
|
15
|
15
|
Tagessatz
|
1.500,00
|
1.500,00
|
2.500,00
|
2.500,00
|
Anzahl der Monate (ohne s.u.)
|
3
|
7
|
10
|
1
|
Tageszahl (ohne Dezember 1996, Jänner und
Juni 1997)
|
45
|
105
|
150
|
15
|
multipliziert mit Tagessatz
|
67.500,00
|
157.500,00
|
375.000,00
|
37.500,00
|
laut Tagesabrechnungen für Dezember 1996,
Jänner und Juni 1997
|
|
|
31.715,00
|
47.500,00
|
Jahresbetrag
|
67.500,00
|
157.500,00
|
406.715,00
|
85.000,00
|
|
|
|
|
|
Trinkgelder
|
|
|
|
|
Tage pro Monat
|
15
|
15
|
15
|
15
|
Tagesbetrag
|
300
|
300
|
300
|
300
|
Anzahl der Monate (ohne s.u.)
|
3
|
7
|
10
|
1
|
Tageszahl (ohne Dezember 1996, Jänner und
Juni 1997)
|
45
|
105
|
150
|
15
|
Tage laut Tagesabrechnungen für Dezember
1996, Jänner u. Juni 1997
|
|
|
13
|
19
|
Gesamtarbeitstage
|
45
|
105
|
163
|
34
|
mal Tagesbetrag => Jahresbetrag
|
13.500,00
|
31.500,00
|
48.900,00
|
10.200,00
|
|
|
|
|
|
Sachbezug Wohnung
|
|
|
|
|
Anzahl der
m2
|
84
|
84
|
84
|
84
|
Satz pro
m2
|
30
|
30
|
30
|
30
|
Anzahl der Monate
|
4
|
8
|
12
|
2
|
Jahrebetrag brutto
|
10.080,00
|
20.160,00
|
30.240,00
|
5.040,00
|
|
|
|
|
|
Sachbezug Auto
|
|
|
|
|
Monate
|
|
|
3
|
2
|
Satz pro Monat
|
|
|
7.000,00
|
7.000,00
|
Jahresbetrag brutto
|
|
|
21.000,00
|
14.000,00
|
|
|
|
|
|
Jahressummen brutto
|
91.080,00
|
209.160,00
|
506.855,00
|
114.240,00
In den Jahren
1994 bis 1996 bezog der Bw. neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften (vom
Etablissement A) auch andere Einkünfte (nämlich aus Trinkgeldern
als Arbeitslohn von dritter Seite; vgl.
Quantschnigg/Schuch, EStHB,
§ 41 Tz 3) im Gesamtbetrag von mehr als 10.000 öS pro
Jahr, sodass für diese Jahre Pflichtveranlagungen gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 durchzuführen sind.
Für das Jahr 1997 machen diese anderen als lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte jedoch nur 2.764,00 öS (=10.200 öS Trinkgeld
abzüglich 7.436 öS Verlustanteil des Bw. als Kommanditist an der
D-KEG) aus. Da der Bw. auch keine Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1997 abgegeben hat, die als Antrag auf Veranlagung gewertet werden
könnte, ist keine Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1997
durchzuführen und der Einkommensteuerbescheid 1997 aufzuheben.
Es ist auch kein Grund für
eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer 1997 aufgrund von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung ersichtlich, weil allfällige - von
Null verschiedene - Ergebnisse aus der Vermietung des (Gast-)Hauses in E
an die D-KEG gemäß
§ 23 Z 2 EStG 1988 als
Sonderbetriebsergebnisse in der diesbezüglichen Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO enthalten
sein müssten, wobei im Einkommensteuerverfahren Bindung an den einheitlich
und gesondert festgestellten Anteil des Bw. als Kommanditist an den
Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht.
Wien,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2673-W/02
- Stammnummer
- 6046
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF